{"id":5348,"date":"2020-08-29T10:48:41","date_gmt":"2020-08-29T08:48:41","guid":{"rendered":"http:\/\/tt-bruchhausen.de\/Web\/?p=5348"},"modified":"2020-08-29T10:48:41","modified_gmt":"2020-08-29T08:48:41","slug":"coronaschutzverordnung-coronaschvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tt-bruchhausen.de\/Web\/coronaschutzverordnung-coronaschvo\/","title":{"rendered":"Coronaschutzverordnung \u2013 CoronaSchVO"},"content":{"rendered":"<p>Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung \u2013 CoronaSchVO) In der ab dem 12. August 2020 g\u00fcltigen Fassung \u00a7 1 Verhaltenspflichten im \u00f6ffentlichen Raum, Personengruppen<\/p>\n<p>(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsf\u00e4hige Person ist verpflichtet, sich im \u00f6ffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.<\/p>\n<p>(2) Mehrere Personen d\u00fcrfen im \u00f6ffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich 1. ausschlie\u00dflich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, 2. ausschlie\u00dflich um Personen aus maximal zwei verschiedenen h\u00e4uslichen Gemeinschaften,<\/p>\n<p>3. um die Begleitung minderj\u00e4hriger und unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftiger Personen,<\/p>\n<p>4. um zwingend notwendige Zusammenk\u00fcnfte aus betreuungsrelevanten Gr\u00fcnden oder<\/p>\n<p>5. in allen \u00fcbrigen F\u00e4llen um eine Gruppe von h\u00f6chstens zehn Personen handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Betroffenen in h\u00e4uslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschr\u00e4nkt zu beachten. (3) Andere Ansammlungen und Zusammenk\u00fcnfte von Personen im \u00f6ffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzul\u00e4ssig; ausgenommen sind:<\/p>\n<p>1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zul\u00e4ssiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Bef\u00f6rderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),<\/p>\n<p>2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zul\u00e4ssigen Veranstaltungen und Versammlungen,<\/p>\n<p>3. zul\u00e4ssige sportliche Bet\u00e4tigungen sowie zul\u00e4ssige Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,<\/p>\n<p>4. zwingende Zusammenk\u00fcnfte zur Berufsaus\u00fcbung im \u00f6ffentlichen Raum. Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere f\u00fcr den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unber\u00fchrt. \u00a7 2 Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung<\/p>\n<p>(1) Au\u00dferhalb der nach \u00a7 1 zul\u00e4ssigen Gruppen ist im \u00f6ffentlichen Raum zu allen anderen Personen grunds\u00e4tzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbeh\u00f6rden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.<\/p>\n<p>(3) Inhaber, Leiter und Besch\u00e4ftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet 1. in geschlossenen R\u00e4umlichkeiten bei Konzerten und Auff\u00fchrungen au\u00dfer am Sitzplatz, 1a. in geschlossenen R\u00e4umlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach \u00a7 13 Absatz 1 und 2, 1b. in geschlossenen R\u00e4umlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schl\u00f6ssern, Burgen, Gedenkst\u00e4tten und \u00e4hnlichen Einrichtungen, 2. in geschlossenen R\u00e4umlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen G\u00e4rten sowie von Garten- und Landschaftsparks, 2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und \u00e4hnlichen Einrichtungen, 3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrpr\u00fcfung, 4. in Verkaufsstellen und Handelsgesch\u00e4ften, auf Wochenm\u00e4rkten, auf s\u00e4mtlichen Allgemeinfl\u00e4chen von Einkaufszentren, \u201eShopping Malls\u201c, \u201eFactory Outlets\u201c und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen, 5. auf Messen und Kongressen au\u00dfer am Sitzplatz, 6. in s\u00e4mtlichen Verkaufs- und Ausstellungsr\u00e4umen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,<\/p>\n<p>7. in geschlossenen R\u00e4umlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen au\u00dfer am Sitzplatz,<\/p>\n<p>8. in Arztpraxen und \u00e4hnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,<\/p>\n<p>9. bei der Nutzung von Bef\u00f6rderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie 10. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen. Dies gilt nicht f\u00fcr Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gr\u00fcnden keine Mund-Nase-Bedeckung tragen k\u00f6nnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann f\u00fcr Inhaber, Leiter und Besch\u00e4ftigte durch gleich wirksame Schutzma\u00dfnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.\u00e4.), hilfsweise \u2013 falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fchrt \u2013 durch das Tragen eines das Gesicht vollst\u00e4ndig bedeckenden Visiers ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vor\u00fcbergehend abgelegt werden, wenn das zur Erm\u00f6glichung einer Dienstleistung oder \u00e4rztlichen Behandlung oder aus anderen Gr\u00fcnden (z.B. Kommunikation mit einem geh\u00f6rlosen oder schwerh\u00f6rigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getr\u00e4nken in Z\u00fcgen des Personenverkehrs) zwingend erforderlich ist. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die f\u00fcr das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschlie\u00dfen; jedoch ist in Wahlr\u00e4umen durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass auch Personen, die gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung versto\u00dfen, ihr Wahlrecht aus\u00fcben k\u00f6nnen. (4) Die nach dem Landesrecht f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen f\u00fcr bestimmte Bereiche des \u00f6ffentlichen Raums, in denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann, aufgrund \u00f6rtlicher Erfordernisse (r\u00e4umliche Situation, lokales Infektionsgeschehen usw.) die Geltung der vorstehenden Regelungen zus\u00e4tzlich anordnen. \u00a7 2a R\u00fcckverfolgbarkeit (1) Die einfache R\u00fcckverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum er\u00f6ffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (G\u00e4ste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverst\u00e4ndnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie \u2013 sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt \u2013 Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten f\u00fcr vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten f\u00fcr den Verantwortlichen bereits verf\u00fcgbar sind. (2) Die besondere R\u00fcckverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 verantwortliche Person zus\u00e4tzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 einen Sitzplan erstellt und f\u00fcr vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat. (3) Die in den vorstehenden Abs\u00e4tzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollst\u00e4ndig datenschutzkonform zu vernichten. Die f\u00fcr die Datenerhebung gem\u00e4\u00df Absatz 1 Verantwortlichen k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber s\u00e4mtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollst\u00e4ndige datenschutzkonforme L\u00f6schung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format \u2013 auf Anforderung auch papiergebunden \u2013 zur Verf\u00fcgung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten. (4) In allen F\u00e4llen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung nicht die R\u00fcckverfolgbarkeit nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, f\u00fcr vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gew\u00e4hrleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 s\u00e4mtliche Personen der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde mit Kontaktdaten benannt werden k\u00f6nnen. (5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymit\u00e4t der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen bzw. eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist. \u00a7 2b Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte (1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Einrichtungen und Angeboten ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt wird, so muss dieses Ma\u00dfnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, sowie Ma\u00dfnahmen zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln. Soweit der Mindestabstand in bestimmten Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten werden kann, kann alternativ die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) vorgesehen werden. An die Stelle des Mindestabstands kann eine gleich wirksame bauliche Abtrennung (z.B. durch Glas, Plexiglas o.\u00e4.) treten. Bei Veranstaltungen oder Versammlungen, bei denen die Teilnehmer auf festen Pl\u00e4tzen sitzen, kann f\u00fcr die Sitzpl\u00e4tze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 2 ersetzt werden. (2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zur Information der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde vor der Er\u00f6ffnung der Einrichtung oder der Durchf\u00fchrung des Angebots vorzulegen. Die Verantwortung f\u00fcr Inhalt und Umsetzung der Konzepte tragen die f\u00fcr die Einrichtung bzw. das Angebot verantwortlichen Personen. Die untere Gesundheitsbeh\u00f6rde kann nach freiem Ermessen \u00fcber eine Pr\u00fcfung des Konzeptes entscheiden. Sie kann eine \u00c4nderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde weitergehende Anforderungen festlegen. (3) F\u00fcr Einrichtungen und Veranstaltungsorte, an denen mehrere Veranstaltungen stattfinden, gen\u00fcgt die einmalige Erstellung und Vorlage eines Konzepts. \u00a7 3 Gottesdienste Versammlungen zur Religionsaus\u00fcbung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschr\u00e4nkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, und \u2013 au\u00dfer im Freien \u2013 zur R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 sicherzustellen sind, wobei f\u00fcr die Sitzpl\u00e4tze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 2 ersetzt werden kann, wenn die Teilnehmer auf festen Pl\u00e4tzen sitzen. \u00a7 4 Berufs- und Dienstaus\u00fcbung, Arbeitgeberverantwortung (1) Versammlungen, Zusammenk\u00fcnfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gr\u00fcnden sind innerhalb von Unternehmen, Betrieben und Beh\u00f6rden zul\u00e4ssig, soweit sie nicht aus geselligen Anl\u00e4ssen erfolgen (Betriebsfeiern, Betriebsausfl\u00fcge usw.). Soweit die Daten nicht ohnehin innerbetrieblich vorliegen, ist die einfache R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 sicherzustellen. Bei Durchf\u00fchrung au\u00dferhalb von Unternehmen, Betrieben und Beh\u00f6rden sind die f\u00fcr den Veranstaltungsort geltenden Bestimmungen zu beachten. F\u00fcr Feste gilt \u00a7 13 Absatz 5. (2) Selbstst\u00e4ndige, Betriebe und Unternehmen sind im Rahmen der Erf\u00fcllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich f\u00fcr die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. \u00a7 5 Station\u00e4re Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (1) Krankenh\u00e4user, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstation\u00e4re Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie \u00e4hnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu sch\u00fctzen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. (2) Besuche in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zul\u00e4ssig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Einzelheiten regelt das Ministerium f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales in Allgemeinverf\u00fcgungen. \u00a7 6 Hochschulen, au\u00dferschulische Bildungsangebote im \u00f6ffentlichen Dienst, Bibliotheken (1) Der Lehr- und Pr\u00fcfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Ma\u00dfgabe gesonderter Anordnungen nach \u00a7 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zul\u00e4ssig. (2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische \u00dcbungen einschlie\u00dflich dazugeh\u00f6riger Pr\u00fcfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im \u00d6ffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und \u00e4hnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Beh\u00f6rden sind zul\u00e4ssig, wenn bei der Durchf\u00fchrung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Pr\u00fcfungsr\u00e4umen und zur R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen F\u00e4llen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer auf festen Pl\u00e4tzen sitzen, kann f\u00fcr die Sitzpl\u00e4tze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 2 ersetzt werden. Die S\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr sonstige staatliche Pr\u00fcfungen. Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungst\u00e4tigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (z.B. bei praktischen \u00dcbungen zur Selbstverteidigung, zur Durchsuchung von Personen usw.) und bei entsprechenden Pr\u00fcfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen auf eine m\u00f6glichst kontaktarme Durchf\u00fchrung, vorheriges H\u00e4ndewaschen\/H\u00e4ndedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit t\u00e4tigkeitsabh\u00e4ngig m\u00f6glich) und gegebenenfalls weitere t\u00e4tigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten. (3) Bibliotheken einschlie\u00dflich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschr\u00e4nken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere einfache R\u00fcckverfolgbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 2a Absatz 1, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben f\u00fcr Mindestabst\u00e4nde zwischen Lese- und Arbeitspl\u00e4tzen von 1,5 Metern, Hygienema\u00dfnahmen, Aush\u00e4nge mit Hinweisen zu richtigen Hygienema\u00dfnahmen) zu gestatten. Das Erfordernis der einfachen R\u00fcckverfolgbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 2a Absatz 1 entf\u00e4llt f\u00fcr Personen, die die Einrichtung ausschlie\u00dflich zur Abholung bestellter Medien oder zur R\u00fcckgabe von Medien aufsuchen. F\u00fcr die Lese- und Arbeitspl\u00e4tze kann das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 2 ersetzt werden. \u00a7 7 Weitere au\u00dferschulische Bildungsangebote (1) Bei der Durchf\u00fchrung von Bildungsangeboten und Pr\u00fcfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen nicht unter \u00a7 6 fallenden \u00f6ffentlichen, kirchlichen oder privaten au\u00dferschulischen Einrichtungen und Organisationen sowie bei Angeboten der Selbsthilfe sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Pr\u00fcfungsr\u00e4umen und zur R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 sicherzustellen. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen F\u00e4llen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer an festen Sitz- oder Arbeitspl\u00e4tzen lernen, kann f\u00fcr die Sitz- oder Arbeitspl\u00e4tze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 2 ersetzt werden. Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen sind \u2013 au\u00dfer bei schriftlichen Pr\u00fcfungen \u2013 nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach \u00a7 2b zul\u00e4ssig. Sportliche Bildungsangebote m\u00fcssen unter den Voraussetzungen des \u00a7 9 erfolgen. Bei Ausbildungst\u00e4tigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (bei der Gesundheitsbildung, beim Schwimmun- terricht usw.) und bei Pr\u00fcfungen in k\u00f6rpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend auf eine m\u00f6glichst kontaktarme Durchf\u00fchrung, vorheriges H\u00e4ndewaschen\/H\u00e4ndedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit t\u00e4tigkeitsabh\u00e4ngig m\u00f6glich) und gegebenenfalls weitere t\u00e4tigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten. (2) In Musikschulen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. (3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht f\u00fcr den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es d\u00fcrfen sich nur der Fahrsch\u00fcler und der Fahrlehrer sowie w\u00e4hrend der Fahrpr\u00fcfung zus\u00e4tzlich eine Pr\u00fcfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranw\u00e4rter im Fahrzeug aufhalten. Bei der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht im Rahmen der Fahrlehrerausbildung d\u00fcrfen sich ein Fahrsch\u00fcler, ein Fahrlehreranw\u00e4rter und zwei Pr\u00fcfungspersonen im Fahrzeug aufhalten. \u00a7 8 Kultur (1) Bei Konzerten und Auff\u00fchrungen in Theatern, Opern- und Konzerth\u00e4usern, Kinos und anderen \u00f6ffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, zur dauerhaften guten Durchl\u00fcftung der R\u00e4umlichkeit, insbesondere im B\u00fchnenbereich, zur R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer MundNase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Pl\u00e4tzen sitzen, kann f\u00fcr die Sitzpl\u00e4tze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 2 ersetzt werden. (2) Konzerte und Auff\u00fchrungen mit mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach \u00a7 2b zul\u00e4ssig, das mindestens die Ma\u00dfgaben nach Absatz 1 absichert. (3) Bei Auff\u00fchrungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten, Gesang oder Tanz muss der Abstand zwischen Publikum und Darstellenden mindestens 4 Meter betragen. (4) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und \u00e4hnlichen Einrichtungen zul\u00e4ssig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter betr\u00e4gt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanit\u00e4rr\u00e4umen den Vorgaben f\u00fcr den Handel nach \u00a7 11 Absatz 1 entsprechen. (5) Beim Singen und Musizieren im \u00f6ffentlichen Raum (in Geb\u00e4uden und im Freien) sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. (6) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind Musikfeste, Festivals und \u00e4hnliche Kulturveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt. (7) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schl\u00f6ssern, Burgen, Gedenkst\u00e4tten und \u00e4hnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der f\u00fcr Besucher ge\u00f6ffneten Fl\u00e4che nicht \u00fcbersteigen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch F\u00fchrungen bei sichergestellter R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a zul\u00e4ssig. Dies gilt auch f\u00fcr F\u00fchrungen au\u00dferhalb von Einrichtungen (z.B. Stadtf\u00fchrungen). (8) F\u00fcr gastronomische Angebote in Kultureinrichtungen gilt \u00a7 14. \u00a7 9 Sport (1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettk\u00e4mpfen auf und in \u00f6ffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen \u00f6ffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschr\u00e4umen, Umkleide-, Gesellschaftsund sonstigen Gemeinschaftsr\u00e4umen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen R\u00e4umen ist zudem eine gute Durchl\u00fcftung sicherzustellen. (2) Die nicht-kontaktfreie Aus\u00fcbung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand w\u00e4hrend der Sportaus\u00fcbung ist nur mit bis zu 30 Personen zul\u00e4ssig, wobei die R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss. (3) F\u00fcr das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer gilt Absatz 7. (4) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. (5) Sportfeste und \u00e4hnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt. (6) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1. Wettbewerbe in Profiligen sind zul\u00e4ssig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erf\u00fcllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich f\u00fcr die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die f\u00fcr die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vor Durchf\u00fchrung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen; 2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zul\u00e4ssig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gew\u00e4hrleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. (7) Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300 Zuschauer ist zul\u00e4ssig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, und zur R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a sichergestellt sind. Es ist zu gew\u00e4hrleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzul\u00e4ssigen Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet. (8) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschlie\u00dflich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchf\u00fchrung von schulischen Pr\u00fcfungen, sportpraktische \u00dcbungen im Rahmen von Studieng\u00e4ngen, das Training an den nordrhein-westf\u00e4lischen Bundesst\u00fctzpunkten und Landesleistungsst\u00fctzpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. \u00a7 10 Freizeit- und Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten (1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsst\u00e4tten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: 1. Clubs, Diskotheken und \u00e4hnliche Einrichtungen, 2. sexuelle Dienstleistungen in und au\u00dferhalb von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen. (2) Der Betrieb von dauerhaft angelegten Freizeitparks und Indoor-Spielpl\u00e4tzen ist auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach \u00a7 2b zul\u00e4ssig. Die nach dem Landesrecht f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen auch vor\u00fcbergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach \u00a7 2b zulassen, welches die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten hat. Die Zulassung kann auch im Wege der Beteiligung der Beh\u00f6rde an einem gegebenenfalls erforderlichen anderen beh\u00f6rdlichen Genehmigungsverfahren erkl\u00e4rt werden. (3) Beim Betrieb von Schwimmb\u00e4dern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. (4) Beim Betrieb von Zoologischen G\u00e4rten und Tierparks sowie Botanischen G\u00e4rten, Gartenund Landschaftsparks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen R\u00e4umen, in denen sich Personen f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchl\u00fcftung sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der f\u00fcr Besucher ge\u00f6ffneten Fl\u00e4che nicht \u00fcbersteigen. (5) Auf Spielpl\u00e4tzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gew\u00e4hrleisten, soweit sie nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren. (6) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und \u00e4hnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen), soweit sie nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, zur R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) sicherzustellen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen kann durch die Sicherstellung der besonderen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 2 ersetzt werden. In allen geschlossenen R\u00e4umen, in denen sich Personen f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchl\u00fcftung sicherzustellen. (7) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettb\u00fcros und \u00e4hnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen R\u00e4umen, in denen sich Personen f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchl\u00fcftung sicherzustellen. Der Betrieb von Spielbanken ist nur aufgrund eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach \u00a7 2b zul\u00e4ssig. (8) Vereine, Sportvereine sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen d\u00fcrfen abgetrennte und gut zu durchl\u00fcftende R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr nach dieser Verordnung zul\u00e4ssige Veranstaltungen und Versammlungen unter den daf\u00fcr geltenden Voraussetzungen zur Verf\u00fcgung stellen. (9) F\u00fcr gastronomische Angebote in Freizeit- und Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten gilt \u00a7 14. \u00a7 11 Handel, Messen, Kongresse (1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, \u201eShopping Malls\u201c, \u201eFactory Outlets\u201c und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch f\u00fcr die Allgemeinfl\u00e4chen und die allgemeinen Sanit\u00e4rr\u00e4ume. Die Anzahl von gleichzeitig im Gesch\u00e4ftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfl\u00e4che im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht \u00fcbersteigen. (2) Messen, Kongresse, Ausstellungen, Jahrm\u00e4rkte im Sinne von \u00a7 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (z.B. Tr\u00f6delm\u00e4rkte), Spezialm\u00e4rkte im Sinne von \u00a7 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und \u00e4hnliche Veranstaltungen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygieneund Infektionsschutzkonzepts nach \u00a7 2b zul\u00e4ssig. Bei Kongressen und Messen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. \u00a7 12 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe (1) F\u00fcr die Gesch\u00e4ftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt \u00a7 11 Absatz 1 entsprechend. (2) F\u00fcr die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten: 1. Friseurleistungen, 2. Fu\u00dfpflege, 3. Kosmetik, Nagelstudios, Manik\u00fcre, 4. Massage, 5. T\u00e4towieren und Piercen. Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei k\u00f6rperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine m\u00f6glichst kontaktarme Erbringung zu achten. (3) Bei der Durchf\u00fchrung von T\u00e4tigkeiten der Angeh\u00f6rigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Aus\u00fcbung der Heilkunde gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt f\u00fcr zur Versorgung erforderliche T\u00e4tigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des F\u00fcnften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch. \u00a7 13 Veranstaltungen und Versammlungen (1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (\u00a7 2 Absatz 3) sicherzustellen. Au\u00dfer im Freien ist zudem die einfache R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer w\u00e4hrend der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Pl\u00e4tzen sitzen, kann f\u00fcr die Sitzpl\u00e4tze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen R\u00e4umen ist au\u00dferhalb des Sitzplatzes eine MundNase-Bedeckung im Sinne von \u00a7 2 zu tragen. (2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit mehr als 300 Teilnehmern bed\u00fcrfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach \u00a7 2b, das mindestens die Ma\u00dfgaben nach Absatz 1 absichert. (3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen in Abstimmung mit der Versammlungsbeh\u00f6rde weitergehende Schutzma\u00dfnahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bev\u00f6lkerung dienen. (4) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind gro\u00dfe Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt. Gro\u00dfe Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel 1. Volksfeste nach \u00a7 60b der Gewerbeordnung (einschlie\u00dflich Kirmesveranstaltungen u.\u00e4.), 2. Stadt-, Dorf- und Stra\u00dfenfeste, 3. Sch\u00fctzenfeste, 4. Weinfeste, 5. \u00e4hnliche Festveranstaltungen. (5) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubil\u00e4um, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit h\u00f6chstens 150 Teilnehmern zul\u00e4ssig. Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 sichergestellt sind. (6) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 gilt f\u00fcr Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen R\u00e4umen (z.B. Trauerhalle) zur einfachen R\u00fcckverfolgbarkeit nach \u00a7 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr standesamtliche Trauungen und Zusammenk\u00fcnfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. \u00a7 14 Gastronomie (1) Beim Betrieb von Restaurants, Gastst\u00e4tten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-)Caf\u00e9s, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie \u00e4hnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch d\u00fcrfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren. (2) Nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Beh\u00f6rden und (Aus-) Bildungseinrichtungen (einschlie\u00dflich Schulen im Sinne von \u00a7 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) d\u00fcrfen zur Versorgung der Besch\u00e4ftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in \u00a7 1 Absatz 2 genannten Gruppen geh\u00f6ren, gew\u00e4hrleistet sind. (3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 d\u00fcrfen abgetrennte und gut zu durchl\u00fcftende R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr nach dieser Verordnung zul\u00e4ssige Veranstaltungen und Versammlungen unter den daf\u00fcr geltenden Voraussetzungen zur Verf\u00fcgung stellen. (4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend f\u00fcr die Vermietung von R\u00e4umlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte (\u201eCatering\u201c) oder den Mieter selbst erfolgt. \u00a7 15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote (1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und \u00e4hnlichen Beherbergungsbetrieben sind \u00dcbernachtungsangebote zu touristischen Zwecken f\u00fcr Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europ\u00e4ischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten K\u00f6nigreichs von Gro\u00dfbritannien und Nordirland haben. (1a) In den in Absatz 1 genannten Beherbergungsbetrieben ist au\u00dferdem die Unterbringung von Personen aus einem vom Ministerium f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und ver\u00f6ffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erh\u00f6htem Infektionsgeschehen untersagt, die nicht \u00fcber ein \u00e4rztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verf\u00fcgen, welches best\u00e4tigt, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fach\u00e4rztlichen Labor stammender Befund ist ein \u00e4rztliches Zeugnis. Das \u00e4rztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung st\u00fctzen, die h\u00f6chstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das Unterbringungsverbot nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr G\u00e4ste, 1. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen 2. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familienangeh\u00f6rigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege schutzbed\u00fcrftiger Personen), oder 3. f\u00fcr die das f\u00fcr den Beherbergungsbetrieb zust\u00e4ndige Gesundheitsamt in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat. (2) \u00dcbernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienh\u00e4usern und auf Campingpl\u00e4tzen zu touristischen Zwecken sind f\u00fcr Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europ\u00e4ischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten K\u00f6nigreichs von Gro\u00dfbritannien und Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschlie\u00dflich durch die Nutzungsberechtigten. (3) Bei der Beherbergung von G\u00e4sten, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingpl\u00e4tzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. F\u00fcr nach dieser Verordnung zul\u00e4ssige Veranstaltungen und Versammlungen d\u00fcrfen abgetrennte und gut zu durchl\u00fcftende R\u00e4umlichkeiten unter den daf\u00fcr geltenden Voraussetzungen zur Verf\u00fcgung gestellt werden. (4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zul\u00e4ssig. (5) In den Schulsommerferien 2020 sind Tagesausfl\u00fcge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen f\u00fcr Kinder und Jugendliche unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zul\u00e4ssig. In Bezug auf die Unterbringung sind zus\u00e4tzlich die Ma\u00dfgaben nach Absatz 3 sowie in Bezug auf die Durchf\u00fchrung von Reisen und Transfers mit (Klein-)Bussen die Ma\u00dfgaben nach Absatz 4 zu beachten. \u00a7 16 Verf\u00fcgungen der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rden Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverf\u00fcgungen der nach dem Landesrecht f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden befugt, im Einzelfall auch \u00fcber diese Verordnung hinausgehende Schutzma\u00dfnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung k\u00f6nnen die nach dem Landesrecht f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nur in den ausdr\u00fccklich in dieser Verordnung vorgesehenen F\u00e4llen erteilen. \u00a7 17 Durchsetzung der Gebote und Verbote Die nach dem Landesrecht f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des \u00a7 73 des Infektionsschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo n\u00f6tig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gem\u00e4\u00df den allgemeinen Bestimmungen unterst\u00fctzt. \u00a7 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeiten werden gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25.000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig 1. entgegen \u00a7 1 Absatz 3 und Absatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im \u00f6ffentlichen Raum beteiligt ist, 2. entgegen \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 bei der Nutzung von Bef\u00f6rderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen keine Mund-Nase-Bedeckung tr\u00e4gt, 3. entgegen \u00a7 5 Absatz 1 erforderliche Ma\u00dfnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift, 4. entgegen \u00a7 6 Absatz 3 Zugangsbeschr\u00e4nkungen oder die dort genannten Schutzauflagen nicht vornimmt, 5. entgegen \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1 bis 6 Bildungsangebote, Pr\u00fcfungen, Angebote der Selbsthilfe oder sonstige Veranstaltungen durchf\u00fchrt, ohne die dort genannten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 6. entgegen \u00a7 8 Absatz 1 bis 3 Konzerte oder Auff\u00fchrungen durchf\u00fchrt, ohne die dort genannten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 7. entgegen \u00a7 8 Absatz 4 Autokinos, Autotheater oder \u00e4hnliche Einrichtungen betreibt, ohne die dort genannten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 8. entgegen \u00a7 8 Absatz 6 Musikfeste, Festivals oder \u00e4hnliche Kulturveranstaltungen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, 9. entgegen \u00a7 8 Absatz 7 eine Einrichtung betreibt oder F\u00fchrungen durchf\u00fchrt, ohne die dort genannten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 10. entgegen \u00a7 8 Absatz 8 bei gastronomischen Angeboten die Voraussetzungen von \u00a7 14 nicht erf\u00fcllt, 11. entgegen \u00a7 9 Absatz 1 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettk\u00e4mpfe durchf\u00fchrt, ohne die dort genannten geeigneten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 12. entgegen \u00a7 9 Absatz 2 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettk\u00e4mpfe mit mehr als 30 Personen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt oder die R\u00fcckverfolgbarkeit nicht sicherstellt, 13. entgegen \u00a7 9 Absatz 4 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, 14. entgegen \u00a7 9 Absatz 5 Sportfeste oder \u00e4hnliche Sportveranstaltungen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, 15. entgegen \u00a7 9 Absatz 6 Wettbewerbe im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzma\u00dfnahmen durchf\u00fchrt, 16. entgegen \u00a7 9 Absatz 7 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300 Zuschauer zul\u00e4sst, ohne die dort genannten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, oder das Betreten der Wettbewerbsanlage durch mehr als 300 Zuschauer zul\u00e4sst oder nicht gew\u00e4hrleistet, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden, 17. entgegen \u00a7 10 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsst\u00e4tte betreibt oder ein Angebot unterbreitet, 18. entgegen \u00a7 10 Absatz 2 Satz 1 einen dauerhaft angelegten Freizeitpark oder Indoor-Spielplatz ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt, 19. entgegen \u00a7 10 Absatz 3 Schwimmb\u00e4der, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt, 20. entgegen \u00a7 10 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen Zoologischen Garten, Tierpark, Botanischen Garten oder Garten- und Landschaftspark betreibt, ohne die aufgef\u00fchrten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 21. entgegen \u00a7 10 Absatz 6 Satz 1 und 2 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und \u00e4hnlichen Einrichtungen betreibt, ohne die aufgef\u00fchrten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 22. entgegen \u00a7 10 Absatz 7 Satz 1 und 2 eine Spielhalle, ein Wettb\u00fcro oder \u00e4hnliche Einrichtungen betreibt, ohne die aufgef\u00fchrten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 23. entgegen \u00a7 10 Absatz 7 Satz 3 eine Spielbank ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt, 24. entgegen \u00a7 10 Absatz 8 R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr nach dieser Verordnung zul\u00e4ssige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verf\u00fcgung stellt, ohne die daf\u00fcr geltenden Voraussetzungen zu erf\u00fcllen, 25. entgegen \u00a7 11 Absatz 1 die dort aufgef\u00fchrten Schutzma\u00dfnahmen nicht sicherstellt oder eine \u00dcberschreitung der H\u00f6chstzahl von Kunden zul\u00e4sst, 26. entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 eine Messe, einen Kongress, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine \u00e4hnliche Veranstaltung ohne besonderes Hygieneund Infektionsschutzkonzept durchf\u00fchrt, 27. entgegen \u00a7 12 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 11 Absatz 1 die dort aufgef\u00fchrten Schutzma\u00dfnahmen nicht sicherstellt oder eine \u00dcberschreitung der H\u00f6chstzahl von Kunden zul\u00e4sst, 28. entgegen \u00a7 12 Absatz 2 Satz 1 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, 29. entgegen \u00a7 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die dort aufgef\u00fchrten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 30. entgegen \u00a7 13 Absatz 1 und 2 Veranstaltungen durchf\u00fchrt oder Versammlungen organisiert, ohne die dort genannten Schutzma\u00dfnahmen sicherzustellen, 31. entgegen \u00a7 13 Absatz 4 gro\u00dfe Festveranstaltungen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, 32. entgegen \u00a7 13 Absatz 5 ein Fest ohne herausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 150 Teilnehmern durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, 33. entgegen \u00a7 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, 34. entgegen \u00a7 14 Absatz 1 Satz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt, 35. entgegen \u00a7 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die dort genannten geeigneten Vorkehrungen zu gew\u00e4hrleisten, 36. entgegen \u00a7 14 Absatz 3 R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr nach dieser Verordnung zul\u00e4ssige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verf\u00fcgung stellt, ohne die daf\u00fcr geltenden Voraussetzungen zu erf\u00fcllen, 37. entgegen \u00a7 15 Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 2 \u00dcbernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchf\u00fchrt oder wahrnimmt, 38. entgegen \u00a7 15 Absatz 3 Satz 1 G\u00e4ste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, 39. entgegen \u00a7 15 Absatz 3 Satz 2 R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr nach dieser Verordnung zul\u00e4ssige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verf\u00fcgung stellt, ohne die daf\u00fcr geltenden Voraussetzungen zu erf\u00fcllen, 40. entgegen \u00a7 15 Absatz 4 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen durchf\u00fchrt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, 41. entgegen \u00a7 15 Absatz 5 Satz 1 Tagesausfl\u00fcge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen oder Ferienreisen durchf\u00fchrt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, ohne dass es zus\u00e4tzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. (3) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verst\u00f6\u00dft. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (f\u00fcr die \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rden: \u00a7 28 Absatz 3 in Verbindung mit \u00a7 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; f\u00fcr die Polizei und die Bundespolizei: \u00a7 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). \u00a7 19 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft und mit Ablauf des 31. 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