WTTV Wettspielordnung


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Aufgrund der Satzung des Deutschen Tischtennis-Bundes §§ 20 Abs. 1 (10), 21 Abs. 3 erläßt die Bundeshauptversammlung/Bundesjahresversammlung nachstehende Wettspielordnung.

(Die Anordnungen in Fettdruck gelten für den Bereich des WTTV e.V.)

A Allgemeines
B Spielberechtigung, Wechsel der Spielberechtigung
C Bestimmungen für Turniere und Einzelmeisterschaften
D Spielsysteme für Mannschaftswettkämpfe
E Bestimmungen für Mannschaftsmeisterschaften
E.E Pokalspielordnung des WTTV
F Werbebestimmungen
G Auswahlspiele
H Ranglisten, Setzung, Auslosung
I Jugendliche
J Proteste, Strafbestimmungen
K Auslegung, Schlußbestimmungen



A

Allgemeines

1. Zweck der Wettspielordnung

Zweck der Wettspielordnung des DTTB ist es, einheitliche Richtlinien für den TT-Wettspielbetrieb zu schaffen, der durch den Bund zu regeln ist. Sie ist der Satzung des DTTB als Anhang zugeordnet und kann durch Beschluß der Bundeshauptversammlung oder Bundesjahresversammlung in einzelnen Punkten oder im ganzen geändert werden. Anträge der Verbände auf Änderung sind sechs Wochen vor der Bundeshauptversammlung bzw. Bundesjahresversammlung schriftlich an das Generalsekretariat des DTTB einzureichen.

1.1

Zweck der zusätzlichen Anordnungen des WTTV zur Wettspielordnung des DTTB ist es, einheitliche Richtlinien für den gesamten Spielbetrieb innerhalb des Verbandsgebietes zu schaffen, soweit diese nicht durch die allgemeinen Bestimmungen des DTTB gegeben oder soweit ergänzende Bestimmungen erforderlich und nach Ziffer 1 im Abschnitt K der Wettspielordnung des DTTB möglich sind.

1.2

Zusätzliche Anordnungen und Ergänzungen zur Wettspielordnung des DTTB, die von Kreisen und Bezirken des WTTV für bestimmte Klassen oder Gebiete erlassen werden sollen, bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung des Sportausschusses des WTTV.

2. Spielregeln

Für den gesamten Spielbetrieb gelten die internationalen Regeln (Teil A und B), sofern nicht in Ausnahmefällen anders geregelt.


3. Spielzeit, offizielle und inoffizielle Veranstaltungen


3.1

Die Spielzeit für offizielle und inoffizielle Veranstaltungen beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.


3.2

Offizielle Veranstaltungen sind Mannschafts-Meisterschaftsspiele einschließlich Entscheidungsspiele, Mannschafts-Pokalspiele, Länderspiele, Auswahlspiele, Deutschlandpokal-Wettbewerbe, Einzelmeisterschaften, Ranglistenturniere, Top-12- und Top-12-Qualifikationsturniere sowie offene und Einladungsturniere (mit Ausnahme der Hobbyklassen), die vom DTTB oder einem Mitgliedsverband genehmigt wurden.


3.3

Alle anderen Veranstaltungen sind inoffizielle.


3.4

Offizielle Veranstaltungen der beginnenden Spielzeit können auch vor dem 1. Juli ausgetragen werden.


4. Zuständigkeit Startberechtigung, Startgenehmigung


4.1

Die Startberechtigung für offizielle und inoffizielle Veranstaltungen ergibt sich aus den Vorschriften dieser Wettspielordnung sowie den Durchführungsbestimmungen für die Bundesveranstaltungen.


4.2

Genehmigungspflichtig ist

  • im Inland der Start von Bundesangehörigen (§ 12 der Satzung) bei Schaukämpfen sowie bei allen sonstigen Veranstaltungen, die nicht vom DTTB, von einem Regional- oder einem Mitgliedsverband bzw. einem seiner Vereine veranstaltet werden; davon ausgenommen sind Werbeveranstaltungen, die nicht in Form von Turnieren, Meisterschaften, Ranglisten, Mannschaftsspielen oder Schaukämpfen durchgeführt werden;
  • im Ausland der Start von Bundesangehörigen bei Schaukämpfen und - sofern eine Nominierung durch den zuständigen Nationalverband nicht vorgenommen worden ist - bei internationalen Meisterschaften.


4.3

Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Bundesangehörigen / Lizenzspieler unter Beachtung von B 1.3 über den zuständigen Mitgliedsverband an das Generalsekretariat des DTTB zu richten.


4.4

Es gilt die Gebührentabelle des DTTB.


5. Spielkleidung


5.1

Es muß in sportgerechter Kleidung (kurzärmeliges Hemd, Shorts oder Röckchen, Socken und Hallenschuhen) gespielt werden. Zu Mannschaftswettkämpfen ist in einheitlicher Spielkleidung anzutreten. Das Tragen von Trainingsbekleidung während des Wettkampfes ist grundsätzlich nicht erlaubt. In begründeten Fällen kann der OSR Ausnahmen zulassen.


5.2

Hemden, Shorts und Röckchen dürfen von beliebiger Farbe sein, jedoch mit folgender Einschränkung:

Wenn mit weißen Bällen gespielt wird, dürfen nur Kragen und Ärmel des Trikots sowie Einfassungen an Seitennähten oder Kanten von Shorts oder Röckchen weiß sein.

Die Farben dürfen nicht so glänzend-reflektierend sein, daß sie den Gegner stören könnten.


5.3

Die Zulässigkeit von Werbung, Herstellerzeichen, Wappen und Namen sowie Rückennummern ergibt sich aus Abschnitt F, in dem alle dafür einschlägigen, im Bereich des DTTB gültigen Bestimmungen zusammengefaßt sind. (Anmerkung: Ziffer 5.3 gilt für die Spielklassen unterhalb der Bundesligen erst ab 1. Juli 1994.) Für die Werbung auf Spielkleidung gelten im internationalen Spielverkehr die Bestimmungen der ITTF (B 2.2.3 und B 2.4.6) ohne Einschränkungen.

Für den nationalen Spielverkehr unterhalb der Bundesligen (Mannschafts- und Einzelsport) innerhalb des DTTB ist bis zum 30. Juni 1994 Werbung auf Spielkleidung unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

  1. Werbung für Tabak und Werbung, die gegen die guten Sitten sowie gegen die gebotene politische und weltanschauliche Neutralität des Sports verstößt, ist nicht gestattet. Darüber hinaus ist Werbung für alkoholische Getränke im Jugendspielbetrieb nicht erlaubt.
  2. Für die Werbung auf Vorderseite oder Ärmel des Trikots sind - Herstellerzeichen unberücksichtigt - insgesamt zwei deutlich voneinander getrennte Flächen von jeweils 40 cm² freigegeben.
  3. Für die Werbung auf Shorts oder Röckchen ist - das Herstellerzeichen unberücksichtigt - eine einzige Fläche von maximal 40 cm² freigegeben.
  4. Für die Werbung auf der Rückseite des Trikots ist insgesamt eine einzige Fläche von maximal 200 cm² (nur ein Werbeträger) freigegeben. Die Mitgliedsverbände können bis zum 30. Juni 1993 für ihren Spielbetrieb davon abweichend eine einzige Fläche von bis zu 400 cm² für die Werbung freigeben.
  5. Ist die Werbefläche nicht umrandet, so wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.
  6. Außer der unter b-d erlaubten Werbung und einer eventuellen Rückennummer darf die Spielkleidung nur Wappen oder Namen des Vereins oder Spielers tragen.
  7. Die Werbung auf Trainings-Anzügen unterliegt den Beschränkungen a-e nur dann, wenn sie nach B 2.2.1 der ITTF-Regeln mit Genehmigung des Oberschiedsrichters als Spielkleidung getragen werden.
  8. Auf Trikots sind höchstens zwei Herstellerzeichen, auf Shorts und Röckchen höchstens ein Herstellerzeichen zulässig, wobei die maximale Größe jedes einzelnen Zeichens 24 cm² nicht überschreiten darf.


5.4

Werbung auf der Innenseite der Umrandung: Buchstaben und Symbole auf allen Innenseiten der Umrandung müssen entweder in einem dunkleren oder unwesentlich helleren Ton der Grundfarbe oder in Schwarz gehalten sein.


6. Materialien


6.1

Materialien sind:

  • Tische
  • Netze
  • Bälle
  • Schlägerhölzer
  • Schlägerbeläge
  • Komplettschläger
  • Umrandungen
  • Boden
  • Schiedsrichter-Tische
  • Schiedsrichter-Stühle
  • Zählgeräte
  • Namensschilder
  • Spielergebnisanzeigen
  • Tischnummern
  • Handtuchbehälter
  • Ballboxen
  • Getränkeboxen
  • Mikrofone
  • Videoanlagen
  • Sitzgelegenheiten für Spieler, Trainer und Betreuer

Ab 1. Juli 1995 bedürfen Tische, Netze, Bälle, Schlägerhölzer, Schlägerbeläge und Komplettschläger einer ausdrücklichen Zulassung durch den DTTB. Tische, Schlägerhölzer und Komplettschläger, die zum Zeitpunkt des Kaufs zulässig oder zugelassen waren, behalten die Zulassung ohne zeitliche Begrenzung; unabhängig davon, ob eine Zulassung auch für die folgenden Spielzeiten beantragt wird. Diese Materialien müssen mit einer Plakette versehen werden, die vom DTTB unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Netze, Schlägerbeläge und Bälle verlieren die Zulassung ab der Spielzeit, für die keine Zulassung mehr beantragt bzw. erteilt wird. Diese Materialien dürfen bis zum 31. Dezember aufgebraucht werden.


6.2

Bei allen offiziellen Veranstaltungen müssen die vom DTTB zugelassenen Materialien benutzt werden. Dabei müssen bei einem Meisterschaftsspiel nach WO A 7.2 die Tische, Netze und Bälle von jeweils gleicher Farbe und Marke (Fabrikat) sein. Eine Änderung während eines Meisterschaftsspiels ist nicht zulässig.


6.3

Der Sportausschuß erläßt für Internationale Veranstaltungen in Deutschland, für Bundesveranstaltungen und für die vier höchsten Spielklassen Ausführungsbestimmungen, durch die festgelegt wird, welche Materialien in welchem Umfange innerhalb und außerhalb des Spielraums (Box) verwendet werden müssen/dürfen und, sofern diese sich nicht aus den internationalen Tischtennis-Regeln A ergeben, welche Maße sie aufweisen müssen/dürfen. Falls erforderlich, bestimmt der Sportausschuß auch, von welcher Beschaffenheit Materialien sein müssen. Der Sportausschuß ist berechtigt, die von ihm erlassenen Ausführungsbestimmungen zu ändern und zu ergänzen.


6.4

Materialien jedweder Art dürfen nicht so glänzend-reflektierend sein, daß sie die Spieler stören oder die Beobachtung des Wettkampfes einschränken könnten. Die weiteren Bestimmungen zur Farbgebung (Grundfarben, Werbefarben etc.) ergeben sich aus Abschnitt F


6.5

Die Zulässigkeit von Werbung ergibt sich aus Abschnitt F, in dem alle dafür einschlägigen, im Bereich des DTTB gültigen Bestimmungen zusammengefaßt sind.


7. Wettkampfarten

Es gibt folgende Wettkampfarten:


7.1

Einzelturniere, Einzelmeisterschaften, Ranglisten-/Sichtungsturniere.


7.2

Mannschaftswettkämpfe, Mannschafts-Meisterschaften, Mannschafts-Pokalspiele, Mannschafts-Freundschaftsspiele.


7.3

Länderspiele, Verbands-Vergleichskämpfe, Auswahlspiele.


7.4

Die unter 7.1 bis 7.3 genannten Wettkampfarten können in allen Klassen (entsprechend C 6 WO) gespielt werden. In allen Wettbewerben spielen männliche und weibliche Aktive jeweils unter sich; eine Ausnahme bildet das gemischte Doppel. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Bundeshauptversammlung/Bundesjahresversammlung des DTTB.


8. Spielbedingungen für Bundesveranstaltungen

Abweichend von Abschnitt B 2.3 der internationalen Tischtennisregeln gelten folgende Vorschriften:


8.1

Die Mindestmaße für den Spielraum pro Tisch betragen 12 m Länge, 6 m Breite und 4 m Höhe (empfohlen werden jedoch die für internationale Veranstaltungen vorgeschriebenen Mindestgrößen von 14 m Länge, 7 m Breite und 4 m Höhe).


8.2

Über der gesamten Spielfläche muß eine gleichmäßige Beleuchtungsstärke von mindestens 600 Lux vorhanden sein (empfohlen wird jedoch eine gleichmäßige Beleuchtungsstärke von mindestens 1000 Lux).


8.3

Über Ausnahmen entscheidet je nach Zuständigkeit der Sportausschuß oder der Jugendausschuß.


9. Vereins- bzw. verbandsfremde Einflußnahme

Eine Einflußnahme von vereins- bzw. verbandsfremden Personen, Firmen oder Institutionen auf den Spiel- und Wettkampfbetrieb der Vereine und Verbände ist nicht zulässig.


10. Dopingverbot


10.1

Bestandteil dieser Wettspielordnung sind die DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings in der Fassung vom 30. November 1996 einschließlich der gültigen Doping-Liste (§ 3 Satz 2 der DSB-Rahmen-Richtlinien).


10.2

Neben den in § 52 Satzung DTTB festgelegten Sanktionsmöglichkeiten gelten folgende Bestimmungen für Vergehen außerhalb, vor oder im Wettkampf.-

  1. Hat der Sportler eine Dopingkontrolle außerhalb des Wettkampfs verweigert oder in sonstiger Weise zurechenbar vereitelt, ist er nach Ablauf seiner Zulassungssperre einer erneuten Dopingkontrolle zu unterziehen.
  2. Ein Sportler bzw. seine Mannschaft ist für den Wettkampf zu disqualifizieren, vor oder in dem die Einnahme von Dopingmitteln nachgewiesen wurde. Für den Fall, daß die Anwendung von Doping-Substanzen noch während des Wettkampfs nachgewiesen wird, erfolgt der Ausschluß sofort.


10.3

Für die Durchführung der Dopingkontrollen erläßt der Sportausschuß gesonderte Bestimmungen.

 

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B Spielberechtigung, Wechsel der Spielberechtigung


1. Erfordernis und Inhalt der Spielberechtigung


1.1

An den offiziellen Veranstaltungen dürfen nur Spieler teilnehmen, die die Spielberechtigung eines Mitgliederverbandes besitzen. Die Spielberechtigung darf nur unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des DTTB erteilt werden. Sie wird durch den Spielerpaß oder eine sonstige Bescheinigung des Mitgliedsverbandes nachgewiesen.


1.2

Die Spielberechtigung eines Spielers kann immer nur für einen Verein (Stammverein) erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung ist die Mitgliedschaft des Spielers in diesem Verein. Dem Spieler steht es frei, Mitglied weiterer Vereine zu sein, für die er aber keine Spielberechtigung besitzt.


1.3

Spieler dürfen grundsätzlich nur für den Verein starten, für den sie die Spielberechtigung besitzen. Lediglich bei Freundschaftsspielen (Mannschaften) kann ein Spieler im Einvernehmen mit seinem Stammverein und dem Gegner auch für einen anderen Verein starten.


1.4

Die Spielberechtigung - ausgenommen die nach B 2.3 erteilte - ist durch den zuständigen Mitgliedsverband sofort zu widerrufen, sobald er verbindlich Kenntnis davon erhält, daß der Spieler auch die Spielberechtigung für einen anderen/für andere Verein(e) im In- und/oder Ausland besitzt. Besteht die andere Spielberechtigung im Inland, ist auch sie durch den für ihre Erteilung zuständigen Mitgliedsverband sofort zu widerrufen.

Mit der Zustellung des Widerrufs an den Verein des betreffenden Spielers (in Bundesangelegenheiten ist die Zustellung auch an den betreffenden Spieler selbst vorzunehmen) erlischt die Spielberechtigung. Die Spielberechtigung kann frühestens zum 1. Juli der auf den Widerruf folgenden Spielzeit unter Beachtung von Abschnitt B der WO wieder erteilt werden.

Die Möglichkeit der Anfechtung des Widerrufs regelt der zuständige Mitgliedsverband, soweit es sich nicht um eine Bundesangelegenheit handelt.

Bei Bundesangelegenheiten im Sinne von B 8 ist der Widerruf eine Verwaltungsanordnung gemäß § 50 der Satzung, gegen die ein Einspruchsrecht des betroffenen Spielers und seines Vereins besteht.

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


2. Zuständigkeit für die Erteilung der Spielberechtigung


2.1

Die Spielberechtigung eines Spielers für einen Verein erteilt der Mitgliedsverband, dem dieser Verein angeschlossen ist. Dieser Mitgliedsverband stellt auch den Spielerpaß oder die sonstige Bescheinigung über die Spielberechtigung aus.


2.2

Beim Wechsel eines Spielers von einem Mitgliedsverband zu einem anderen wird die Frage der Spielberechtigung von Verband zu Verband geregelt.


2.2

Beim Wechsel eines Spielers von einem Mitgliedsverband zu einem anderen wird die Frage der Spielberechtigung von Verband zu Verband geregelt.


2.3

Die Erteilung der Spielberechtigung an Ausländer bzw. deutsche Spieler, die bislang die Spielberechtigung für einen ausländischen Verein oder Verband besessen haben, bedarf der Genehmigung durch das Generalsekretariat des DTTB. Antragsberechtigt ist der Verein, der die Spielberechtigung des Spielers anstrebt. Der Antrag ist über den zuständigen Mitgliedsverband einzureichen.

Die Genehmigung darf nur dann gegeben werden, wenn dies unter Beachtung der internationalen Bestimmungen möglich ist. Die Beschränkungen gern. B 9 bleiben hiervon unberührt.


2.4

Die Genehmigung nach B 2.3 ist durch das Generalsekretariat des DTTB sofort zu widerrufen, sobald es verbindlich Kenntnis davon erhält, daß der Spieler auch die Spielberechtigung für einen anderen/für andere Verein(e) im In- und/oder Ausland besitzt. Mit der Zustellung des Widerrufs an den betreffenden Spieler und dessen Verein erlischt die Spielberechtigung für die Zukunft. Der zuständige Mitgliedsverband ist unverzüglich über den Widerruf zu unterrichten.

Der Widerruf ist eine Verwaltungsanordnung gemäß § 50 der Satzung, gegen die ein Einspruchsrecht des betroffenen Spielers und seines Vereins besteht.

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


3. Ersterteilung einer Spielberechtigung


3.1

Für Spieler, die bisher noch keinem Tischtennisverein oder keiner Tischtennis-Abteilung angehörten, oder aber für Spieler für die trotz bereits bestehender Mitgliedschaft noch nie eine Spielberechtigung beantragt wurde, kann die Spielberechtigung jederzeit auf Antrag erteilt werden.


3.2

Der Einsatz solcher Spieler in einer der vier höchsten Spielklassen ist aber nur dann möglich, wenn die Spielberechtigung bis zum 31. Mai des Jahres beantragt wurde.


4. Wechsel der Spielberechtigung


4.1

Ein Wechsel der Spielberechtigung ist jederzeit unter Beachtung der in B 5. getroffenen Festlegungen auf Antrag möglich, es sei denn, der Spieler hätte freiwillig auf die Stellung eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung verzichtet. ,

Der Verzicht ist nur dann wirksam, wenn der Spieler ihn gegenüber seinem bisherigen Verein erklärt hat und die Erklärung beim zuständigen Mitgliedsverband hinterlegt ist. Der Verzicht gilt dann für den/die auf den Hinterlegungszeitpunkt folgenden Wechseltermin(e). In den BL ist weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts, daß die Erklärung des Spielers auf dem offiziellen Formular des DTTB abgegeben wird.

Eine Kopie der Erklärung ist an den DTTB (Bundesligen), den zuständigen Regionalverband (Regionalligen) bzw. den zuständigen Regional- oder Mitgliedsverband (Oberligen) zu senden. Ein Widerruf oder eine Änderung ist nur in schriftlicher Übereinkunft mit dem betreffenden Verein möglich, Bei Minderjährigen sind alle Erklärungen durch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter zu bestätigen, andernfalls sie unwirksam sind. Der Spieler, der für eine Mannschaft der vier höchsten Spielklassen gemeldet ist, kann darauf verzichten,

  • in der laufenden Spielzeit oder
  • in der laufenden und nächstfolgenden Spielzeit einen Wechselantrag zu stellen.

Der Spieler, der für eine Mannschaft der übrigen Klassen gemeldet ist, kann darauf verzichten,

  • in der laufenden und bis zum 1. November der nächstfolgenden Spielzeit oder
  • in der laufenden, in der nächstfolgenden und bis 1. November der übernächsten Spielzeit einen Wechselantrag zu stellen.

Der Wechselverzicht kann nach Ablauf der Zeit, für die er wirksam war, jeweils erneut unter Beachtung der übrigen Vorschriften von B 4.1 erklärt werden.

Bei Wechselverzichtserklärungen ausländischer Spieler ist eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, soweit das aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, vorzulegen, die zumindest für die bevorstehende Spielzeit gültig ist.


4.2

Zur Teilnahme an den offiziellen Veranstaltungen ist es erforderlich, daß der Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung frist- und formgerecht gemäß B 5. eingereicht wurde und die sich ggf. aus B 6. ergebenden Auflagen erfüllt sind.


4.3

Die Spielberechtigung zur Teilnahme an den Mannschaftsmeisterschaften einer der vier höchsten Spielklassen und für Spieler dieser Klassen kann bei Einreichen eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung nur einmal jährlich erteilt werden. Der Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung ist bis zum 31. Mai zu stellen. Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein bleibt bis zum darauffolgenden 30. Juni bestehen. Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird zum 1. Juli erteilt. Der bisherige Verein ist verpflichtet, einen Spieler auf dessen Wunsch hin zu offiziellen und inoffiziellen Einzelveranstaltungen zu meiden, soweit der Spieler teilnahmeberechtigt ist und die Spielberechtigung für den bisherigen Verein noch besteht. Für Ersatzspieler aus Mannschaften unterhalb der vier höchsten Spielklassen gilt diese Regelung selbst nach ihrem vierten Einsatz in einer Mannschaft der vier höchsten Spielklassen nicht.


4.4

Die Spielberechtigung für Spieler aller übrigen Spielklassen kann bei Einreichen, eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung zweimal jährlich erteilt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt geregelt:


4.4.1

Bei Einreichen eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung bis zum 31. Mai des Jahres bleibt die Spielberechtigung für den bisherigen Verein bis zum darauffolgenden 30. Juni bestehen. Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird zum 1. Juli erteilt.


4.4.2

Bei Einreichen eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober bleibt die Spielberechtigung für den bisherigen Verein bis zum darauffolgenden 31.Dezember bestehen, Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird zum darauffolgenden 1. Januar erteilt. Solche Spieler dürfen: in der Rückrunde der laufenden Spielzeit nicht als Ersatzspieler in einer Mannschaft der vier höchsten Spielklassen eingesetzt werden.


4.4.3

Der bisherige Verein ist verpflichtet, einen Spieler auf dessen Wunsch hin zu offiziellen und inoffiziellen Einzelveranstaltungen zu melden, soweit der Spieler teilnahmeberechtigt ist und die Spielberechtigung für den bisherigen Verein noch besteht.


4.5

Die Rücknahme oder Änderung eines Antrages zum gleichen Wechseltermin ist grundsätzlich nicht möglich. Bei einem schriftlichen Einverständnis aller Beteiligten (Spieler, abgebender und aufnehmender Verein) kann ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung nur in dar Zeit vom 1. bis 30. Juni (bei Wechselanträgen zum 1. Juli) und vom 1. bis 30. November (bei Wechselanträgen zum 1. Januar) zurückgenommen werden. Die Rücknahme hat durch Übergabeeinschreiben unter Beifügung aller Unterlagen an den zuständigen Mitgliedsverband - gegebenenfalls mit Kopie an den bisherigen Mitgliedsverband - zu erfolgen.

Die Rücknahmemöglichkeit gilt nicht für die vier höchsten Spielklassen.

Weitere Anträge zum gleichen Wechseltermin und verspätet gestellte Anträge sind zurückzuweisen und gelten als nicht gestellt.


4.6

Die vorstehend genannten Termine zur Einreichung eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung gelten nicht, wenn sich ein Tischtennisverein oder eine Tischtennis-Abteilung auflöst. (Die Auflösung einer Tischtennis-Abteilung muß jedoch durch den Hauptverein angezeigt sein.) In einem solchen Fall kann für die bisher für diesen Verein spielberechtigten Spieler ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung noch bis zum 31. August für alle Spielklassen bzw. bis zum 31. Dezember für die unteren Spielklassen gem. B 4.4 gestellt werden.


4.6.1

Das gilt auch, wenn sich eine Gruppe (Damen, Herren, Jugend) innerhalb eines Tischtennisvereins bzw. einer Tischtennis-Abteilung auflöst.

Für Spieler, die den Anschluß ihres Vereins an einen anderen oder eine Fusion nicht mitmachen wollen, kann innerhalb von acht Tagen nach Vollzug des Anschlusses bzw. der Fusion, spätestens jedoch am 31.0 August, ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung gestellt werden.

Mit Vereinszusammenschlüssen oder -anschlüssen ist kein Wechsel der Spielberechtigung im üblichen Sinne verbunden.


5. Formvorschriften bei Einreichung eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung


5.1

Ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung ist vom neuen Verein mit Unterschrift des Spielers termingemäß und per Übergabeeinschreiben an den Mitgliedsverband zu richten, dessen Mitglied der neue Verein ist.


5.1.1

Kopien des Antrages sind termingemäß und per Übergabeeinschreiben an den bisherigen Verein und im Falle eines Wechsels von Verband zu Verband an den für den bisherigen Verein zuständigen Mitgliedsverband zu senden.


5.1.2

Soll mit dem Antrag die Spielberechtigung für eine der Bundesligen erreicht werden, so ist eine weitere Kopie des Antrags termingemäß und per Übergabeeinschreiben an das Sekretariat des DTTB zu senden.


5.1.3

Soll mit dem Antrag die Spielberechtigung für eine der Regionalligen oder der Oberligen erreicht werden, so ist eine weitere Kopie des Antrags vom für den neuen Verein zuständigen Mitgliedsverband bis zum 10. Juni zur Information an den für den neuen Verein zuständigen Regionalverband zu senden.


5.2

Aus dem Antrag müssen ersichtlich sein:


5.2.1

Name, Anschrift und Mitgliedsverband des Vereins, für den der Spieler bisher spielberechtigt war.


5.2.2

Vor- und Zuname sowie Anschrift und Geburtsdatum des Spielers.


5.2.3

Angaben über den Einsatz des Spielers im Mannschaftsspielbetrieb der vorausgegangenen bzw. der laufenden Saison bei seinem bisherigen Verein (Spielklasse, Mannschaft, Paarkreuz bzw. Platz).


5.2.4

Termin, zu dem der Wechsel der Spielberechtigung für die Mannschaftsmeisterschaften wirksam worden, soll (Juli oder Januar).


5.2.5

Bestätigung der Mitgliedschaft des Spielers im neuen Verein sowie Angaben darüber, für welche Spielklasse im Mannschaftsspielbetrieb die Spielberechtigung angestrebt wird.


5.2.6

Inhaltliche Bestätigung des Antrages durch Unterschrift des Spielers (und schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen).


5.2.7

Name und Anschrift des antragstellenden Vereins,


5.2.8

Rechtsverbindliche Unterschrift des antragstellenden Vereins.


5.2.9

Antragsdatum.


5.2.10

Ist vom antragstellenden Verein oder dem Spieler im Zusammenhang mit dem Wechsel der Spielberechtigung gem. B 6. Kostenerstattung vorzunehmen, so ist die Erfüllung dieser Verpflichtung(en) mit der Antragstellung zu belegen, d. h. Kopien der Zahlungsbelege, die durch ein Geldinstitut bestätigt sein müssen, sind gleichzeitig einzusenden. Empfangsbestätigungen bzw. Verzichtserklärungen des bisherigen Vereins sind den verschiedenen Antragsausfertigungen (siehe B 5.1) beizufügen. Versäumt der antragstellende Verein die Einreichung der entsprechenden Belege, so wird die Spielberechtigung erst nach unaufgeforderter Vorlage dieser Unterlagen - ebenfalls per Übergabeeinschreiben - erteilt.


5.3

Zur Erlangung der Spielberechtigung für die offiziellen Veranstaltungen sind bei der Antragseinreichung die in B 4.3, 4.4 bzw. 4.6 genannten Termine zu beachten. Maßgebend sind die Daten der Poststempel des Antrags sowie der Antragskopien. In Zweifelsfällen ist der antragsstellende Verein durch Vorlage der Einlieferungsscheine beweispflichtig.

Die Erteilung der Spielberechtigung ist zu versagen, wenn entweder der Antrag oder die in B 5.1.1 bzw 4.6 aufgeführten Antragskopien nicht unter Beachtung der in B 4.3, 4.4 und 5.1.2 genannten Termine abgesandt werden. B 5.4, Satz 3, bleibt unberührt.


5.4

Die Einsendung bzw. Rückforderung des Spielerpasses oder der sonstigen Bescheinigung über die Spielberechtigung vom bisherigen Verein regelt bei einem Wechsel der Spielberechtigung der zuständige Mitgliedsverband. Tritt mit dem Wechsel der Spielberechtigung auch ein Wechsel in der Zuständigkeit des Mitgliedsverbandes ein, so beantragt der für den neuen Verein zuständige Mitgliedsverband, wenn er die Spielberechtigung zu erteilen beabsichtigt, rechtzeitig schriftlich die Freigabe bei dem bisherigen Mitgliedsverband. Dieser verweigert sie gemäß 8 5.5 nur dann, wenn er innerhalb eines Monats schriftlich der beabsichtigten Erteilung der Spielberechtigung durch den für den neuen Verein zuständigen Mitgliedsverband widerspricht. Maßgebend ist jeweils der Poststempel.


5.5

Die Erteilung einer Spielberechtigung oder die Freigabe nach B 5.4 kann nur verweigert werden, wenn gegen die Bestimmungen des Abschnittes B verstoßen worden ist. Ein solcher Verstoß ist dem für die Erteilung der Spielberechtigung zuständigen Mitgliedsverband mitzuteilen. Ist bei Eingang eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung durch den bisher zuständigen Mitgliedsverband - ggf. auf Antrag des bisherigen Vereins - gegen den Spieler eine Verbandssperre verhängt, so behält diese Sperre auch nach dem Wechsel der Spielberechtigung uneingeschränkt Gültigkeit. In diesem Sinn gelten Vereinssperren nur dann, wenn sie vom Verband registriert sind. Bei einem Wechsel der Spielberechtigung von Verband zu Verband ist die Sperre jedoch vom bisherigen Mitgliedsverband dem für die Erteilung der Spielberechtigung zuständigen neuen Mitgliedsverband gem. B 5.4 anzuzeigen. Unabhängig von einem sich für den Spieler daraus ergebenden grundsätzlichen Startverbot bis zum Ablauf der Sperre wird jedoch der Wechsel der Spielberechtigung im Sinne von B 4. nicht verhindert.


6. Kostenerstattung an den bisherigen Verein bzw. Verband

Eine Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Wechsel der Spielberechtigung findet grundsätzlich nicht statt.

Den Mitgliedsverbänden des DTTB ist es jedoch freigestellt, bei Wechseln innerhalb des Verbandsgebietes eigene Regelungen zu treffen.

Für den Wechsel einer Spielberechtigung innerhalb des Gebietes des Westdeutschen Tischtennis-Verbandes e.V. gelten folgende Bestimmungen:


6.1

Im Zusammenhang mit der Einreichung eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung ist der neue Verein oder der Spieler zu einer pauschalierten Kostenerstattung an den bisherigen Verein verpflichtet, wenn die Voraussetzungen gemäß B 6.2, 6.3 bzw. 6.4 gegeben sind und die Bestimmungen gemäß B 6.6 keine Anwendung finden.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist mit der Antragstellung zu belegen, das heißt, Kopien der Zahlungsbelege, Empfangsbestätigungen bzw. Verzichtserklärungen des bisherigen Vereins sind den verschiedenen Antragsausfertigungen (siehe 5.1) beizufügen. Versäumt der antragstellende Verein die Einreichung der entsprechenden Belege, so wird die Spielberechtigung erst nach unaufgeforderter Vorlage dieser Unterlagen erteilt.


6.2

Die Verpflichtung zu einer Kostenerstattung ergibt sich, abgesehen von den in B 6.6 der WO geregelten Fällen, aus der Teilnahme des Spielers am Mannschaftsspielbetrieb (Tabelle A) sowie aus der individuellen Spielstärke und Förderungswürdigkeit (Tabelle B).

Die Voraussetzung für die Erstattung eines Betrages gemäß Tabelle B ist nur dann gegeben, wenn der Spieler zum Zeitpunkt der Antragstellung einen der unter 6.4.1 bis 6.4.7 der Tabelle B genannten Plätze einnimmt.


6.3

Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Tabelle A richtet sich nach der Klassenzugehörigkeit des wechselnden Spielers in dem zur Zeit der Antragstellung laufenden Spieljahr. Bei zum 1. Januar wirksam werdenden Anträgen und nicht erfolgter Einstufung ist die Rückrunde des vorausgegangenen Spieljahres ausschlaggebend. (Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Spieler als Stamm- oder Ersatzspieler Mitglied einer an den Meisterschaftsspielen teilnehmenden Mannschaft ist und an Meisterschafts- oder Pokalspielen mitgewirkt hat.)

Tabelle A

6.3.1 Spieler der 1. Bundesliga DM 2500,-
Spielerinnen der 1. Bundesliga DM 2500,-
6.3.2 Spieler der 2. Bundesliga DM 1750,-
Spielerinnen der 2. Bundesliga DM 1750,-
6.3.3 Spieler der Regionalliga West DM 1400,-
Spielerinnen der Regionalliga West DM 1400,-
6.3.4 Spieler der Oberliga DM 1100,-
Spielerinnen der Oberliga DM 1100,-
6.3.5 Spieler der Verbandsliga DM 850,-
Spielerinnen der Verbandsliga DM 850,-
6.3.6 Spieler der Landesliga DM 650,-
Spielerinnen der Landesliga DM 650,-
6.3.7 Spieler der Bezirksliga/-klasse DM 500,-
Spielerinnen der Bezirksliga/-klasse DM 500,-
6.3.8 Spieler der Kreisliga/1. Kreisklasse DM 350,-
Spielerinnen der Kreisliga/-klassen DM 350,-
6.3.9 Spieler der weiteren Kreisklassen DM 200,-
6.3.10 Der Erstattungsbetrag für Jugendliche ohne Seniorenerklärung ergibt sich aus dem Grund- betrag von DM 30,--, der multipliziert wird mit der vollen Anzahl der Jahre nach Ersterteilung der Spielberechtigung (Stichtag: 1. 9.) und dem Spielklassenfaktor für Spieler/innen auf Kreis-ebene (Faktor 1), Bezirksebene (Faktor 2) und Verbandsebene (Faktor 3).



6.4

Tabelle B

Die Tabelle B wird auf solche Spieler angewandt, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung einen der nachfolgenden Plätze einnehmen bzw. eine Jugendfreigabe besitzen:

Spieler Spielerinnen
6.4.1 Welt-Rangliste DM 2500,- DM 2500,-
6.4.2 Europa-Rangliste DM 2500,- DM 2500,-
6.4.3 DTTB-Rangliste DM 2000,- DM 2000,-
6.4.4 WTTV-Rangliste DM 1500,- DM 1500,-
6.4.5 Teilnehmer am letzten Bundes-Ranglistenturnier für Jugend/Schüler/innen, Spieler/innen DM 800,- DM 800,-
6.4.6 Teilnehmer am letzten Endranglisten-Turnier des WTTV für Jugend/Schüler/innen, Spieler/innen DM 400,- DM 400,-
6.4.7 Teilnehmer am letzten Ranglisten-qualifikationsturnier für Jugend/Schüler/innen,Spieler/innen DM 200,- DM 200,--
6.4.8 Maßgebend für die Einstufung des Spielers ist die bestmögliche Eingruppierung.

Bei allen nationalen Ranglisten und Halbjahresranglisten werden die Plätze 1-16 und die Aktiven berücksichtigt, die mangels vergleichbarer Ergebnisse nicht eingestuft wurden, jedoch ausdrücklich namhaft gemacht sind.

Bei einem Wechsel der Spielberechtigung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember sind die dann jeweils gültigen Welt-, Europa-, DTTB- und WTTV-Ranglisten maßgebend. Bei einem Wechsel vom 1. Januar bis 30. Juni sind die nach der Vorrunde durch die zuständigen Gremien neu aufzustellenden Halbjahresranglisten gültig. In diesen Listen sind die in Frage kommenden Spieler entsprechend der Spielstärke aufzuführen unabhängig davon, ob sie am Spielbetrieb teilnehmen oder nicht.

Werden Ranglisten bzw. Halbjahresranglisten nicht rechtzeitig veröffentlicht, muß eine nachträgliche Kostenerstattung erfolgen.


6.5

Die Höhe der Kostenerstattung ergibt sich wie folgt:


6.5.1

Bei einem Wechsel der Spielberechtigung eines Spielers innerhalb des WTTV ist der sich aus den Tabellen A und B ergebende Gesamtbetrag zahlbar an den bisherigen Verein.


6.5.2

Auf Antrag oder in Zweifelsfällen wird über die Höhe des vom neuen Verein oder dem Spieler zu erstattenden Betrages bzw. über die Anwendbarkeit der Bestimmungen gemäß 6.6 eine Entscheidung durch die Geschäftsstelle des WTTV herbeigeführt.


6.5.3

Bei Anträgen auf Wechsel der Spielberechtigung, die über das Gebiet des WTTV hinausgehen, gelten die Vereinbarungen, die der WTTV mit dem jeweiligen Landesverband getroffen hat.


6.6

Eine Kostenerstattung nach Tabelle A entfällt:


6.6.1

Wenn der Spieler zu dem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat, zu dem die Spielberechtigung für Mannschaften erteilt werden soll (l. Juli, 1. Januar), es sei denn, er ist unter Berücksichtigung der Spielstärke nach Tabelle B einzustufen, oder


6.6.2

wenn der Empfangsberechtigte (bisheriger Verein) schriftlich auf eine Kostenerstattung gegenüber dem namentlich genannten, neuen Verein verzichtet hat . (rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich);


6.6.3

für nicht als Stamm- oder Ersatzspieler eingesetzte Spieler und für Jugendliche, die weder eine der Freigaben des Verbandes für Seniorenveranstaltungen noch eine Seniorenerklärung besitzen, es sei denn, sie entwachsen der Jugendklasse (nur bei Anträgen, die zum 1. Juli wirksam werden sollen) oder es wird für sie eine Seniorenerklärung für die der Antragstellung unmittelbar folgenden Vor- bzw. Rückrunde erteilt (siehe 6.3.9).


7. Aufgabe, Verlust oder Ruhen der Spielberechtigung

Der Spieler verliert automatisch die Spielberechtigung zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein, für den er bisher spielberechtigt war (siehe B 1.2). In beiden Fällen ist der Verein verpflichtet, den Spielerpaß oder die sonstige Bescheinigung über die Spielberechtigung innerhalb acht Tagen nach Inkrafttreten des Entschlusses bzw. Beschlusses an die für ihn zuständige Paßstelle zu übersenden.

Über einen Antrag auf Wiederaufleben der Spielberechtigung für den bisherigen Verein entscheidet der für diesen Verein zuständige Mitgliedsverband. Ist jedoch mit dem Wiederaufleben der Spielberechtigung auch die Einsatzberechtigung des Spielers für die vier höchsten Spielklassen verbunden, so muß der Antrag bis zum 31. Mai des Jahres gestellt und den für die oberen Spielklassen zuständigen Instanzen zur Kenntnis gebracht worden sein. Ist mit einem Antrag auf Wiederaufleben der Spielberechtigung auch ein Wechsel der Spielberechtigung verbunden, so gelten die Bestimmungen gemäß B 4., 5. und 6. uneingeschränkt, wenn der Antrag vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Erlöschen der Spielberechtigung eingereicht wird. Ein Antrag auf Wiederaufleben der Spielberechtigung nach Ablauf von zwei Jahren kommt einem Antrag auf Ersterteilung einer Spielberechtigung gleich.


8. Rechtsmittel und Disziplinarmaßnahmen

Gegen die Entscheidung eines Mitgliedsverbandes über

  1. die Erteilung der Spielberechtigung
  2. die Nichterteilung der Spielberechtigung
  3. die Verweigerung der Freigabe nach B 5.4

ist Beschwerde zulässig. Die Entscheidungen zu 2. und 3. - für die Bundesligen auch zu 1. - sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verbinden und den Beschwerdeberechtigten bekanntzugeben. Die Beschwerden sind binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzureichen. Maßgebend ist der Poststempel.

Weist der Mitgliedsverband die Beschwerde zurück, so entscheiden - sofern es sich um eine Bundesangelegenheit handelt - auf Einspruch die Rechtsinstanzen des DTTB. Auf die Vorschriften der Geschäftsordnung der Rechtsinstanzen, dessen § 4 Abs. 1 sinngemäß zur Anwendung kommt, wird verwiesen. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des zuständigen Mitgliedsverbandes.

Bundesangelegenheiten sind Entscheidungen im Zusammenhang mit Abschnitt B der WO, soweit Vereine oder Spieler der Bundesligen betroffen sind; Streitfälle im Zusammenhang mit einem Wechsel der Spielberechtigung von Verband zu Verband oder wenn es sich um die Frage einer Spielberechtigung im Zusammenhang mit B 2.3 oder 5.5 handelt. Beschwerde- und einspruchsberechtigt sind zu 1. innerhalb des Mitgliedsverbandes dessen Vereine und innerhalb der Bundesligen die betroffenen Vereine, zu 2. und 3. der die Spielberechtigung beantragende Verein, zu 1. bis 3. darüber hinaus die betroffenen Mitgliedsverbände. Außerdem steht das Beschwerde- und Einspruchsrecht - wenn es sich um die Spielberechtigung für die Bundesligen handelt - den Spielleitern der betroffenen Spielklassen zu.

Die Vereine und Mitgliedsverbände sind in begründeten Fällen verpflichtet, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.


9. Beschränkung der Spielberechtigung von Ausländern


9.1

Eine Teilnahme am Einzel- und Mannschaftsspielbetrieb ist gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nur gestattet, wenn die Spielberechtigung nach B 2.3 erteilt ist.


9.2

Ausländer können bei allen Wettkämpfen starten - ausgenommen Kreis-, Bezirks-, Verbands-, regionale und nationale Meisterschaften sowie Kreis-, Bezirks-, Verbands-, regionale und Bundesranglistenturniere.

Ist ein Ausländer jedoch seit zwei Jahren ununterbrochen für Vereine des DTTB spielberechtigt, so kann er auch an Ranglistenturnieren bis zur Verbandsebene teilnehmen. Eine Teilnahmeberechtigung für die regionalen Ranglistenturniere tritt erst nach drei Jahren, für die DTTB-Top-12-Turniere erst nach sechs Jahren, ununterbrochener Spielberechtigung für Vereine des DTTB ein.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausländer, die


9.2.1

bisher noch für keinen ausländischen Verein/Verband eine Spielberechtigung besessen haben;


9.2.2

noch nicht 16 Jahre alt sind, ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und keine Spielberechtigung für einen ausländischen Verein/Verband besitzen.


9.3

Bei allen offiziellen Meisterschafts- und Pokalspielen ist die Einsatzberechtigung auf einen Ausländer pro Mannschaft beschränkt. Die Mitgliedsverbände sind berechtigt, für die Spielklassen unterhalb der Oberligen den gleichzeitigen Einsatz von mehr als nur einem Ausländer pro Mannschaft zuzulassen.

Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten dann nicht als Ausländer, wenn sie

  1. die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, dessen Tischtennisverband Mitglied der ETTU ist,-
  2. die Staatsangehörigkeit eines Vollmitgliedes oder assoziierten Staates der EU besitzen; für Angehörige eines mit der EU assoziierten Staates gilt dies nur wenn ein mit Artikel 48 EU-Vertrag vergleichbarer Rechtsanspruch besteht.

Tritt eine Statusänderung gemäß Satz 3 im Laufe der Spielzeit ein, so wird sie erst in der Folgespielzeit wirksam.

Die Beschränkung gemäß Satz 1 gilt nicht für Ausländer die bisher noch für keinen ausländischen Verband/Verein eine Spielberechtigung besessen haben.

Ausnahmen können für solche Ausländer beantragt werden, die seit mehr als fünf Jahr,en ununterbrochen eine Spielberechtigung für den beantragenden Verein des WTTV besitzen.

 

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C Bestimmungen für Turniere und Einzelmeisterschaften


1. Veranstaltungen

Turniere können vom DTTB, von Regional- und Mitgliedsverbänden oder ihren Unterorganisationen und von Vereinen, die einem Mitgliedsverband angeschlossen sind, veranstaltet werden.


2. Genehmigung


2.1

Turniere bedürfen einer Genehmigung. Über die Genehmigung entscheiden die von dem zuständigen Mitgliedsverband bestimmten Stellen und bei Turnieren mit einem Preisgeld und/oder Sachwerten von mindestens insgesamt DM 10000,- zusätzlich das Generalsekretariat.


2.2

Bei Turnieren mit einem Preisgeld und/oder Sachwerten von mindestens insgesamt 10000,- DM muß vor Herausgabe der Ausschreibung zunächst die Genehmigung des zuständigen Mitgliedsverbandes und dann die des DTTB-Generalsekretariats eingeholt werden. Die Genehmigung muß unter Vorlage eines Entwurfs der Ausschreibung spätestens sechs Monate vor der geplanten Veranstaltung beim DTTB-Generalsekretariat über den zuständigen Mitgliedsverband beantragt werden.


2.3

In Schüler- und Jugendklassen sind Preisgelder nicht zugelassen.


2.4

Es gilt die Gebührentabelle des DTTB


2.4.1

Sämtliche Turniere bedürfen der Genehmigung des WTTV sowie der Befürwortung des zuständigen Kreises und Bezirkes. Die Turniergenehmigungsanträge müssen mit der Befürwortung mindestens drei Wochen vor dem Austragungstermin (über das Verbandsgebiet hinaus vier Wochen vorher) der Verbands-Geschäftsstelle zur Genehmigung eingereicht werden.

Die für die Befürwortung zuständigen Stellen (Kreis und Bezirk) haben darauf zu achten, daß sich am gleichen Tag stattfindende Turniere hinsichtlich der Gebiete, für die sie ausgeschrieben sind, nicht überschneiden. Die zur Genehmigung eingereichten Turnierausschreibungen müssen von dem jeweils zuständigen Bezirksschiedsrichterausschuß überprüft werden.

Einladungen und Ausschreibungen dürfen erst nach der vom WTTV erteilten Genehmigung nur innerhalb des Genehmigungsbereiches versandt werden. Ist ein Turnier für ein bestimmtes Gebiet ausgeschrieben, so dürfen keine Spieler eines anderen Gebietes starten. Einzelne Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der entsprechenden Instanzen.


3. Veranstaltung von Einzelmeisterschaften

Es können veranstaltet werden

  1. Meisterschaften der Regional- und Mitgliedsverbände sowie ihrer Bezirke und Kreise,
  2. Nationale Deutsche Meisterschaften,
  3. Internationale Deutsche Meisterschaften.


3.1

Die Durchführung aller offiziellen Einzelmeisterschaften (Kreis-, Bezirks- und Westdeutsche Meisterschaften) untersteht direkt dem WTTV bzw. seinen zuständigen Kreis- und Bezirksinstanzen. Sie unterliegen der Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der Ziffer 2 des Abschnittes C. Es kommen bei allen Einzelmeisterschaften Konkurrenzen für Herren, Damen und Jugendliche zur Austragung. Kreis-, Bezirks- sowie Westdeutsche Meisterschaften dürfen nur im einfachen K.-o.-System durchgeführt werden, wobei die zuständige Instanz eine Vorrunde mit Gruppen im System "Jeder gegen jeden" vorausgehen lassen kann.

Außerdem können Konkurrenzen für Senioren, Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Altersklassen und Junioren ausgetragen werden. Bei Kreis- und Bezirksmeisterschaften können Rahmenkonkurrenzen ausgetragen werden. Sieger dieser Klassen erhalten jedoch nicht den offiziellen Titel "Kreis-" oder"Bezirksmeister". Bei Westdeutschen Meisterschaften sind keine Rahmenkonkurrenzen zulässig. Jede WTTV-Instanz, die regionale Einzelmeisterschaften durchfuhrt, hat für die Meldung der Meister und Qualifizierten der ihr nachgeordneten Instanzen einen Zeitpunkt festzusetzen. Falls die regionalen Meisterschaften der nachgeordneten Instanz nicht rechtzeitig durchgeführt wurden, ist nur der zuständige Bezirksvorsitzende oder der Sportwart WTTV berechtigt, Teilnehmer für die Meisterschaften der übergeordneten Instanz nach eigenem Ermessen zu meiden.


3.1.1

Kreismeisterschaften

Die Kreismeisterschaften werden alljährlich an dem vom WTTV festgesetzten Termin ausgetragen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Verbandsgeschäftsstelle. Teilnahmeberechtigt sind alle Verbandsangehörigen, die für einen Mitgliedsverein des WTTV des betreffenden Kreises spielberechtigt sind und durch ihren Verein fristgemäß gemeldet wurden. Die Kreismeisterschaften unterstehen direkt dem zuständigen Kreis und können von diesem einem Verein des betreffenden Kreises zur Ausrichtung übertragen werden. Spielerinnen und Spieler, die an den Bezirksmeisterschaften teilnehmen wollen, müssen sich bei den Kreismeisterschaften dafür qualifizieren, es sei denn, sie wären von ihnen freigestellt worden.


3.1.2

Bezirksmeisterschaften

Die Bezirksmeisterschaften werden ebenfalls alljährlich an dem vom WTTV festgesetzten Termin ausgetragen. Teilnahmeberechtigt sind die von den Kreisen dem zuständigen Bezirk aufgrund der ihnen zugeteilten Teilnehmerquote gemeldeten Spielerinnen und Spieler. Die Quoten werden vom Bezirk aufgrund der Spielstärkeverhältnisse in den Kreisen festgelegt und müssen den Kreisen mindestens zwei Wochen vor den Kreismeisterschaften bekanntgemacht werden.

Die Bezirksmeisterschaften unterstehen direkt dem zuständigen Bezirk des WTTV und können von diesem einem Verein oder einem Kreis seines Bezirkes zur Ausrichtung übertragen werden. Spielerinnen und Spieler, die an den Westdeutschen Einzelmeisterschaften teilnehmen wollen, müssen sich bei den Bezirksmeisterschaften dafür qualifizieren, es sei denn, sie wären von ihnen freigestellt worden.


3.1.3

Westdeutsche Meisterschaften

Die Westdeutschen Meisterschaften werden alljährlich an dem vom WTTV festgesetzten Termin ausgetragen. Teilnahmeberechtigt sind die von den Bezirkssportwarten der Verbands-Geschäftsstelle aufgrund der ihnen zugeteilten Quoten gemeldeten Spielerinnen und Spieler. Die Teilnehmerquoten werden vom Sportausschuß des WTTV aufgrund der Spielstärkeverhältnisse in den Bezirken festgelegt und müssen den Bezirken mindestens vier Wochen vor den Bezirksmeisterschaften bekanntgemacht werden.

Die Westdeutschen Meisterschaften unterstehen direkt dem WTTV und können von diesem einem Verbandsmitglied zur Ausrichtung übertragen werden.

Spieler und Spielerinnen, die an den Deutschen Meisterschaften teilnehmen wollen, müssen sich bei den Westdeutschen Meisterschaften hierfür qualifizieren. Freistellungen von den Westdeutschen Meisterschaften sind nur in besonderen Ausnahmefällen durch Beschluß des Sportausschusses möglich.


4. Ausschreibung

Für die unter 2. genannten Turniere muß eine Ausschreibung herausgegeben werden, die mit dem Genehmigungsantrag einzureichen ist und über folgende Punkte Aufschluß geben muß:

4.1 Veranstalter, Ausrichter, Durchführer;

4.2 Turnierbezeichnung;

4.3 Turnierklassen und in ihnen auszutragende Konkurrenzen;

4.4 Ort, Datum, Anfangs- und Schlußzeit für die einzelnen Turnierklassen und -konkurrenzen;

4.5 Abgrenzung des Teilnehmerkreises (offen für ...

4.6 Startberechtigung;

4.7 Austragungssystem;

4.8 Zahl der Gewinnsätze;

4.9 Materialien;

4.10 Zahl der Tische;

4.11 Oberschiedsrichter; (siehe C, 9., 1. Satz)

4.12 Schiedsgericht

4.13 Turnierleitung;

4.14 Hinweis auf die Internationalen Tischtennis-Regeln und die Wettspielordnung des DTTB;

4.15 Anschrift und Meldeschluß;

4.15.1 Meldeschluß muß mindestens eine Stunde vor Beginn der Auslosung, spätestens um 19.00 Uhr am Abend vor Turnierbeginn sein;

4.16 Startgeld;

4.17 Zeit und Ort der öffentlichen Auslosung;

4.17.1 Hinweis, daß keine Nachmeldungen angenommen werden dürfen;

4.18 Bedingungen für Wanderpreise;

4.18.1 Bei Jugend- und Schüler-Turnieren dürfen Preise in Form von alkoholischen Getränken und Preisgelder nicht ausgesetzt werden;

4,19 Quartierfrage;

4.20 Erste Hilfe;

4.21 Genehmigende Stelle und Datum der erteilten Genehmigung (Genehmigungsnummer);

4.22 Der Entwurf der Ausschreibung ist unter Beifügung des Turniergenehmigungsantrages über den zuständigen Kreis und Bezirk dem WTTV einzureichen.

Alte Turniere und Einzelmeisterschaften im WTTV müssen für die Jugendklasse samstags bis 21.00 Uhr und sonntags bis 20.00 Uhr beendet sein.

Die Mindestmaße für den Spielraum (Box) betragen pro Tisch bei Turnieren mit der Bezeichnung international 14 m Länge, 7 m Breite und 4 m Höhe, mit der Bezeichnung national und (oder) offen für Westdeutschland mindestens 12 m Länge, 6 m Breite und 4 m Höhe.

Bei Turnieren mit der Bezeichnung offen für den Bezirk und (oder) für den Kreis sollen die Mindestmaße für den Spielraum (Box) pro Tisch 10 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe betragen.

Bei allen Einzelmeisterschaften müssen Spielfeldabgrenzungen und Zählgeräte verwandt werden.

Kein Veranstalter von Turnieren ist berechtigt, Einladungen über den Genehmigungsbereich hinaus zu versenden.

Veranstaltern von Turnieren, die die Punkte 2 - 4 nicht beachten, kann die Turniergenehmigung verweigert werden.

Veranstalter von Turnieren und Einzelmeisterschaften, die gegen die Bestimmungen der Wettspielordnung DTTB, Abschnitt C, verstoßen, können mit empfindlichen Geldstrafen oder Turnierverbot bestraft werden.


5. Austragungssysteme

Alle hier nicht behandelten Austragungssysteme müssen vorher durch den zuständigen Mitgliedsverband, bei Veranstaltungen für das Bundesgebiet durch den DTTB genehmigt werden, wobei das System genau zu erläutern und ein Schema von ihm beizugeben ist.

Folgende Austragungssysteme sind zulässig:


5.1

Einfaches K.-o.-System: Der Verlierer eines Spieles scheidet aus. Es können die Plätze 1 - 4 ausgespielt werden. Als Ausgangsstellung ist je nach Teilnehmerzahl eine 4er-, 8er-, 16er-, 32er-, 64er-, 128er-Turnierliste zu wählen. Nicht voll belegte Turnierlisten sind durch Freilose in der ersten Runde auszufüllen. Dabei sind zuerst den "Gesetzten" Freilose zuzuteilen.


5.2

Doppeltes K.-o.-System: Ein Spieler/eine Mannschaft scheidet erst nach der zweiten Niederlage aus. Dieser Grundsatz ist bis zum Endspiel (einschließlich) anzuwenden. Bei zweimaligem Aufeinandertreffen zweier Spieler/Mannschaften wird die Begegnung trotzdem ausgetragen (dies wird jedoch durch sogenanntes "Kreuzen" der Verlierer in der Trostrunde weitgehend verhindert). Haben die beiden Gegner des Endspiels nach dessen Austragung je eine Niederlage aufzuweisen, so muß ein nochmaliger Stichkampf die Entscheidung bringen. Es können die Plätze 1 - 8 ausgespielt werden. Turnierliste und Freilose wie unter 5.1.


5.3

Punktsystem: "Jeder gegen jeden". Über die Plazierung entscheidet die größere Differenz zwischen gewonnenen und verlorenen Spielen. Unter Spieldifferenzgleichen entscheidet die größere Differenz zwischen gewonnenen und verlorenen Sätzen. Ist auch diese bei zwei oder mehreren Spielern gleich, so entscheiden deren Spiele untereinander (Spiel-, Satz und ggf. Balldifferenz).


5.4

Kombiniertes Gruppen- und K.-o.-Svstem: Punktsystem "Jeder gegen jeden" in mehreren Gruppen mit anschließenden Runden im einfachen K.-o.-System mit den nach Ausschreibung hierfür qualifizierten Spielern.


6 Turnierklassen


6.1

Stichtag ist jeweils der 1. Juli zu Beginn einer Spielzeit (siehe auch WO A 3).


6.2

Bei Einzelturnieren können folgende Klassen ausgetragen werden:


6.2.1

Schülerklasse: Spieler, die am Stichtag 14 Jahre alt werden oder jünger sind. Eine Altersunterteilung ist zulässig.


6.2.2

Jugendklasse: Spieler, die am Stichtag 17 Jahre alt werden oder jünger sind.


6.2.3

Juniorenklasse: Spieler, die vor dem Stichtag 17 Jahre alt wären, aber noch nicht 21.


6.2.4

Erwachsenenklasse: Spieler, die vor dem Stichtag 17 Jahre alt waren.


6.2.5

Seniorenklasse 1: Spieler, die vor dem Stichtag 40 Jahre oder älter waren.


6.2.6

Seniorenklasse 11: Spieler, die vor dem Stichtag 50 Jahre oder älter wären.


6.2.7

Seniorenklasse 111: Spieler, die vor dem Stichtag 60 Jahre oder älter waren.


6.2.8

Seniorenklasse IV-. Spieler, die vor dem Stichtag 70 Jahre oder älter waren.


6.3

Für Mannschaftsspielbetrieb siehe Abschnitt D.


7. Leistungsklassen

Es gibt folgende Klassen: S, A, B, C usw. Eingestuft werden die , Spieler in die einzelnen Klassen nach den Richtlinien des betreffenden Mitgliedsverbandes.


7.1

Die Einstufung der Spieler(innen) erfolgt nach der Spielstärke bzw. der Mitgliedschaft in einer der aufgeführten Spielklassen durch die Kreise und wird für die Erwachsenen auf einem Turnier-Ausweis vorgenommen, der gebührenpflichtig ist. Die Höhe der Gebühr wird durch Vorstandsbeschluß festgesetzt. Die Zuordnung zu folgenden Spielklassen ist möglich:

1. Bundesliga Bezirksliga Jugend-Verbandsliga
2. Bundesliga Bezirksklasse Jugend-Bezirksliga
Regionalliga West Kreisliga Jugend-Bezirksklasse
Oberliga 1. Kreisklasse Jugend-Kreisliga
Verbandsliga 2. Kreisklasse Schüler-Bezirksliga
Landesliga 3. Kreisklasse Schüler-Bezirksklasse
Schüler-Kreisliga
Schüler-Kreisklasse

Der Spieler ist verpflichtet, eine Veränderung seiner Klassenzugehörigkeit dem zuständigen Kreis anzuzeigen und auf dem Turnier-Ausweis eintragen zu lassen. Die Kreise können von sich aus in begründeten Fällen Spieler höheren Spielklassen zuordnen.

Bei Turnieren kann die unter C, 6.2.2 definierte Altersklasse der Jugend in die Jungen-A-IMädchen-A-, Jungen-B-IMädchen-B-Klasse etc. unterteilt werden.

Ab der Jungen-B-IMädchen-B-Klasse ist eine altersmäßige oder eine leistungsmäßige Einschränkung möglich. Sei der leistungsmäßigen Einschränkung müssen die zugelassenen Spielklassen im Jugend-, Schüler- und Erwachsenenbereich im Turnierantrag aufgeführt werden.

Ein Spieler kann im Einzel nur dann in zwei Klassen starten, wenn diese an verschiedenen Tagen ausgespielt werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Seniorinnen und Senioren sowie die weiblichen Nachwuchsklassen, die - außer in ihrer Altersklasse - noch in einer Leistungsklasse bzw. in einer anderen Altersklasse starten dürfen, wenn eine der Klassen für sie/ihn beendet ist.

Die Einhaltung der Startberechtigung für die Turnier- und Leistungsklassen der Erwachsenen muß vom Turnierveranstalter anhand des Turnier-Ausweises kontrolliert werden.

Alle Passagen des Punktes C, 7.1 der WO, die sich auf den Turnier-Ausweis beziehen, ruhen ab 31. August 1992. Gleichzeitig gelten die Empfehlungen bzw. Grundsätze im Zusammenhang mit der Einstufung von Spielern bei Turnieren und Einzelmeisterschaften, wie sie vom Beirat des WTTV am 20. Juni 1992 beschlossen wurden.


8. Startgeld

Der Veranstalter eines Turniers ist berechtigt, je Teilnehmer ein Startgeld zu erheben. Die Meldung verpflichtet auch bei Nichtantreten zur Zahlung des Startgeldes.


8.1 Verbandsabgaben

Gemäß § 5 der Finanzordnung WTTV erhält der Verband bei allen Turnieren und Einzelmeisterschaften im Bereich des WTTV eine Verbandsabgabe von DM 2,00 pro startenden Teilnehmer. Jugendliche sind jedoch von dieser Abgabe befreit.

Die Verbandsabgaben werden durch den Turnierteilnehmer mit der Nenngebühr an den Veranstalter gezahlt und von diesem bis zur Abrechnung mit dem WTTV treuhänderisch verwaltet.

Die höchstzulässigen Nenngebühren für Jugendliche sind im § 15 der Jugendordnung festgelegt.


9. Oberschiedsrichter

Bei jedem Turnier ist ein geprüfter Oberschiedsrichter einzusetzen. Er entscheidet in allen Regelfragen während des Turniers, achtet auf die Einhaltung der Satzung, der Wettspielordnung, der Turnierbestimmungen und unterbindet sofort sämtliche Unsportlichkeiten und Handlungen, die dem Tischtennissport schaden. Außer bei bestimmungswidrigen Maßnahmen der Turnierleitung darf der Oberschiedsrichter in die organisatorische Abwicklung des Turniers nicht eingreifen. Er oder ein von ihm benannter Vertreter hat  bei der Auslosung zugegen zu sein. Vor Beginn des Turniers hat er die Spielbedingungen zu überprüfen. Seine besonderen Rechte und Pflichten regelt die für die Veranstaltung geltende Schiedsrichterordnung. Er entscheidet in allen Regelfragen während des Turniers als letzte Instanz.

Bei bundesoffenen und international offenen Turnieren ist ein Bundesschiedsrichter als Oberschiedsrichter einzusetzen.

Den Einsatz regelt bei bundesoffenen Turnieren der zuständige Mitgliedsverband, bei international offenen Turnieren der Schiedsrichter-Ausschuß des DTTB.


9.1

Der Oberschiedsrichter darf nicht Mitglied des Veranstalters sein. Ihm ist vom Verband eine Kopie der Turniergenehmigung und der Ausschreibung zuzusenden. Der Oberschiedsrichter ist verpflichtet, nach Turnierende einen Turnierbericht an den Schiedsrichterausschuß des WTTV zu senden.


10. Schiedsgericht

Bei jedem Turnier ist ein Schiedsgericht einzusetzen.

Es muß aus drei vom Oberschiedsrichter unabhängigen Personen bestehen.

Vom Durchführer darf nur ein Mitglied für das Schiedsgericht gestellt werden.

Das Schiedsgericht entscheidet in allen Fragen der Turnierbestimmungen als letzte Instanz.


11. Spielberechtigung

Die Spielberechtigung jedes Spielers ist vor dem Start zu überprüfen.


12. Streichung

Ist ein Spieler innerhalb der Zeit, die in der Turnierausschreibung festgesetzt ist, noch nicht spielbereit am Tisch, so wird er aus der betreffenden Konkurrenz gestrichen.

Wenn bei einem Turnier nicht nach Zeitplan oder "Stillem Aufruf" gespielt wird, kann ein Spieler, der nach dem dritten Aufruf noch nicht am Tisch erscheint, gestrichen werden. Zwischen den einzelnen Aufrufen müssen mindestens zwei Minuten liegen. Wird festgestellt, daß ein Spieler mit unzulässigem Material (Schlägerholz, Schlägerbelag, Komplettschläger, Kleber) antritt, und weigert er sich, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wird er von der weiteren Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen.


13. Zahl der Gewinnsätze


13.1

Bei Einzelturnieren werden in der Regel drei Gewinnsätze gespielt, jedoch können die Veranstalter Einschränkungen machen, wenn es in der Ausschreibung ausdrücklich vermerkt ist. Wo sie notwendig sind, sollen zuerst die Doppel-Spiele auf zwei Gewinnsätze Verkürzt werden. Beim doppelten K.-o.-System sind Spiele der Trostrunde (Spieler mit einer Niederlage) dann auf zwei Gewinnsätze zu spielen.

In der Senioren-, Schüler- und Jugendklasse dürfen nur zwei Gewinnsätze gespielt werden.


13.2

Bei allen Mannschaftsturnieren werden zwei Gewinnsätze gespielt.


14. Schiedsrichtertätigkeit

Jeder Spieler ist verpflichtet, das Amt eines Schied@richters zu übernehmen. Bei Weigerung kann der Spieler von der weiteren Teilnahme am Turnier ausgeschlossen und bestraft werden.


15. Turnierlisten

Alle Teilnehmer müssen den Verlauf eines Turniers nach den Turnierlisten verfolgen können. Diese müssen laufend ausgefüllt und so angebracht werden, daß sie für alle Teilnehmer sichtbar sind.


16. Auslosung, Setzung

Für sie gelten die Absätze H, 2. und 3.


17. Mannschaftsturniere

Für Mannschaftsturniere gelten sinngemäß die Bestimmungen unter C. Besonders wird auf die Genehmigungspflicht hingewiesen.

Mannschaftsturniere mit einer Beteiligung von weniger als sechs Mannschaften unterliegen im Bereich des WTTV keiner besonderen Antrags- und Genehmigungspflicht, sofern die beteiligten Mannschaften nur aus Verbandsangehörigen bestehen.

 

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D Spielsysteme für Mannschaften


1. Allgemeine Vorschriften


1.1

In jedem Einzel und Doppel entscheidet der Gewinn von zwei Sätzen.


1.2

Jedes gewonnene Spiel wird mit einem Punkt für das Gesamtergebnis gewertet.


1.2.1

Ein Spiel, das mit einem nach A 4.8 der Internationalen Tischtennisregeln beanstandeten Schläger bestritten wird, darf bis zu einer Entscheidung durch den Oberschiedsrichter bzw. die zuständigen Instanzen für das Gesamtergebnis des Mannschaftskampfes und damit zur Ermittlung des Siegpunktes nicht gewertet werden.


1.3

Jeder Mannschaftskampf ist beendet, wenn der zum Sieg notwendige Punkt erreicht ist.


1.4

Vor Beginn des Spiels muß feststehen, welche Mannschaft mit A und welche mit B (Swaythling-Cup-System: A bzw. X) bezeichnet wird.


1.4.1

Die gastgebende Mannschaft wird mit A, die Gastmannschaft mit B bezeichnet.


1.5

Die Spielreihenfolge ist bindend und muß eingehalten werden.


1.6

Werden versehentlich falsche Einzel- oder Doppelspiele begonnen, so müssen sie zu Ende gespielt werden, sofern sie zum betreffenden System gehören; die Wertung - soweit sie noch für das Ergebnis benötigt wird - erfolgt dann nach der vorgeschriebenen Reihenfolge.


1.7

Die einzelnen Spieler werden (außer im Swaythling-, im modifizierten Swaythling- und im Corbillon-Cup-System) nach Spielstärke (Al bis A6, Bl bis B6 bzw. Al bis A4, Bl bis B4) aufgestellt. Fallen Spieler aus, so haben die übrigen Spieler geschlossen aufzurücken, und die Ersatzspieler treten an die letzten Plätze. Ein Spieler gilt als ausgefallen, wenn er bis zum Ende des Mannschaftswettkampfes überhaupt nicht mitgewirkt hat.


1.7.1

Bei unvollständigem Antreten einer Mannschaft können später eintreffende Spieler nur insoweit noch eingesetzt werden, als dies die Abwicklung des Spieles nach der verbindlich vorgeschriebenen Reihenfolge der einzelnen Kämpfe nicht stört und es die Vorschrift zum Aufrücken, überhaupt zuläßt. Verspätet eintreffende, jedoch in der Mannschaftsaufstellung aufgeführte Spieler können alle bis dahin noch nicht aufgerufenen Spiele bestreiten, ohne daß die vorgeschriebene Spielreihenfolge geändert wird. Trifft der Spieler jedoch vor Aufruf seines letzten Einzel- oder Doppelspieles, in dem er anzutreten hätte, nicht mehr ein, so ist das Spiel wegen Nichtaufrückens verloren, auch wenn die Mannschaft geltend macht, nur in Erwartung des verspäteten Spielers nicht aufgerückt zu sein.


1.8

Die endgültige Einzelaufstellung erfolgt spätestens vor Beginn des ersten Einzels. Die Änderung der vorher abgegebenen Einzelaufstellung ist bei allen Spielsystemen, die mit Doppeln beginnen, noch möglich.


1.8.1

Die Mannschaften werden vor dem Spiel vollständig, entsprechend dem amtlichen Mannschaftsmeldeformular des WTTV, in das Spielformular eingetragen. Es ist jedoch den Mannschaftsführern erlaubt, Änderungen der Einzelaufstellung noch vor Beginn des ersten Einzels, spätestens unmittelbar nach Beendigung der Anfangsdoppel vorzunehmen (siehe auch E 6.7 der WO).


1.9 Doppelaufstellung


1.9.1

In den Doppeln können andere Spieler als in den Einzeln eingesetzt werden. Es ist auch zulässig, daß Spieler nur im Doppel mitwirken (die aber beim Corbillon-Cup-System zu den höchstens vier, beim modifizierten Swaythling-Cup-System zu den höchstens fünf Spielern der Mannschaft gehören müssen). Die Zusammensetzung und die Spielreihenfolge der Doppel sind frei wählbar.


1.9.2

Lediglich im Paarkreuz-System (WO D 2. 1. 1) erfolgt die Aufstellung der Doppelpaare nach . Platzziffern. Diese errechnen sich aus der Summe der Plätze der an den Doppeln beteiligten Spielern, nachdem diese entsprechend der Spielstärkenreihenfolge innerhalb des Vereins (siehe E 4.1) den Plätzen 1 - 6 zugeordnet worden sind. Dabei ist das Doppel 1 frei wählbar; bei den restlichen Doppeln erhält das Doppel mit der geringeren Platzziffer den Platz 2. Bei gleichen Platzziffern wird das Doppel, dessen Spieler am höchsten eingestuft ist, auf Platz 2 gesetzt.

Können wegen des Ausfalls oder verspäteten Erscheinens von Spielern im Paarkreuz-System (WO D 2. 1. 1) nicht alle drei Doppel gebildet werden, so werden die möglichen zwei Doppel unabhängig von der Platzziffer auf Platz 1 und 2 gesetzt; Platz 3 bleibt frei, ,

Können wegen des Ausfalls oder verspäteten Erscheinens von Spielern beider Mannschaften bei Vierer-Mannschaften (WO 2.1.2) nicht beide Doppel gebildet werden, so wird das mögliche Doppel jeweils auf Platz 1 gesetzt,- Platz 2 bleibt frei.

Die Bestimmungen von WO E 16 sind zu beachten.


1.9.3

Jeder Mannschaftsführer muß (außer im modifizierten Swaythling- und im Corbillion-Cup System) vor Beginn des ersten Doppelspiels und ohne Kenntnis der Doppelaufstellungen des Gegners aus seinen Stamm- und/oder Ersatzspielern die Doppelpaare benennen. Jedes Doppel muß seine Spiele in der gleichen Aufstellung bestreiten, und kein Spieler darf in mehreren Paarungen aufgestellt werden. Doppelpaarungen mit Rollstuhlsportlern können den Rückschlag abweichend von der in den Internationalen Tischtennis-Regeln A vorgeschriebenen Reihenfolge frei wählen, mit der Einschränkung, daß keiner der beiden Spieler über die gedachte Verlängerung der Mittellinie des Tisches treten oder fahren darf. Ist dies der Fall, erhält der Gegner den Punkt.


1.10

Für den Spieler, der zwei- oder mehrmals hintereinander spielen muß, kann der Mannschaftsführer eine Pause von jeweils maximal fünf Minuten verlangen.


1.10.1

Um den flüssigen Ablauf der Spiele zu garantieren, ist an einem frei werdenden Tisch sofort das nächste Spiel anzusetzen, ohne jedoch die vorgeschriebene Reihenfolge des Spielsystems zu ändern, es sei denn, beide Mannschaftsführer hätten sich auf das Vorziehen von Spielen geeinigt. Die Wertung solcher vorgezogener Spiele ist jedoch so lange auszusetzen, bis die in der Reihenfolge vorangehenden Spiele beendet sind.

Spiele im Paarkreuz-, Werner-Scheffler- und Bundes-System werden an zwei Tischen durchgeführt.

Spiele im Swaythling-Cup- und Corbillon-Cup-System sollen nur an einem (1) Tisch durchgeführt werden.


2. Spielsysteme (Damen und Herren, siehe aber E 2)


2.1

Spielsysteme für offizielle Meisterschafts- und Pokalspiele


2.1.1 Sechser-Mannschaften
- Paarkreuz-System

1. DA1 - DB2 9. A6 - B5
2. DA2 - DB1 10. Al - Bl
3. DA3 - DB3 11. A2 - B2
4. Al - B2 12. A3 - B3
5. A2 - Bl 13. A4 - B4
6. A3 - B4 14. A5 - B5
7. A4 - B3 15. A6 - B6
8. A5 - B6 16. DA1 - DB1


2.1.2 Vierer-Mannschaften
- Werner-Scheffler-System (2 Doppel, 12 Einzel)

1. DA1 - DB1 8. A2 - B2
2. DA2 - DB2 9. A3 - B3
3. Al - B2 10. A4 - B4
4. A2 - Bl 11. A3 - Bl
5. A3 - B4 12. Al - B3
6. A4 - B3 13. A2 - B4
7. Al - Bl 14. A4 - B2


Bundessystem (2 Doppel, 8 Einzel)

1. DA1 - DB1 6. A4 - B3
2. DA2 - DB2 7. Al - Bl
3. Al - B2 8. A2 - B2
4. A2 - Bl 9. A3 - B3
5. A3 - B4 10. A4 - B4


2.1.3 Dreier-Mannschaften
- Swaythling-Cup-System

1. Spiel A - X 6. Spiel C - Y
2. Spiel B - Y 7. Spiel 8 - Z
3. Spiel C - Z 8. Spiel C - X
4. Spiel B - X 9. Spiel A - Y
5. Spiel A - Z  

Die Mannschaftsaufstellung ist frei wählbar.


- Modifiziertes Swaythling-Cup-System

1. Al - B2 5. Al - Bl
2. A2 - Bl 6. A3 - B2
3. A3 - B3 7. A2 - B3
4. DA - DB  

Eine Mannschaft besteht aus drei bis fünf Spielern, von denen jeweils drei in den Einzelspielen eingesetzt werden dürfen. Der auf der gültigen Mannschaftsaufstellung bestplazierte Spieler einer Mannschaft ist an Platz 1 aufzustellen. Die weitere Aufstellung der Plätze 2 und 3 ist frei wählbar. Die Doppelpaarung braucht der Mannschaftsführer jedoch erst nach den ersten drei Einzelspielen zu benennen.

Für beide Spielsysteme gilt:

Vor Beginn des Spiels wird durch Los entschieden, welche Mannschaft die Wahl zwischen. A und X (Swaythling-Cup-System) bzw. zwischen A und B (modifiziertes Swaythling-Cup System) hat.

Findet das Spiel an neutralem Ort statt, legt der Oberschiedsrichter bzw. der jeweilige Durchführer die Reihenfolge der Wahl fest; ansonsten zieht der Gastverein das erste Los. Anschließend stellen die Mannschaftsführer wegen der vorgeschriebenen Reihenfolge der Abwicklung ohne Kenntnis der Mannschaftsaufstellung des Gegners ihre Mannschaft nach den o. a. Bestimmungen auf.

Alle Spiele sollen an einem Tisch ausgetragen werden.

Bei Pokalspielen entscheidet bei beiden Spielsystemen bei einem - durch Unterbesetzung der Mannschaften möglichen - Unentschieden die Differenz zwischen gewonnenen. und verlorenen Sätzen und ggf. Bällen.


2.1.4 Zweier-Mannschaften
- Corbillon-Cup-System

1. Al - Bl 4. Al - B2
2. A2 - B2 5. A2 - Bl
3. DA - DB  

Eine Mannschaft besteht aus zwei bis vier Spielern, von denen jeweils nur zwei in den Einzelspielen eingesetzt worden. Vor Beginn ziehen beide Mannschaftsführer je eines von zwei mit A bzw. B beschrifteten Losen, um die Bezeichnung A oder B für ihre Mannschaften bindend festzulegen. Findet das Spiel an neutralem Ort statt, legt der Oberschiedsrichter bzw. der jeweilige Durchführer die Reihenfolge der Wahl fest; ansonsten zieht der Gastverein das erste Los.

Die Mannschaftsaufstellung ist frei wählbar. Nominiert werden die zwei Spieler in der vorgeschriebenen Reihenfolge für alle vier Einzelspiele. Der Mannschaftsführer braucht aber die Doppelpaarung erst nach den beiden Einzelspielen zu benennen.


2.2 Ausnahmen


2.2.1

Für Wettbewerbe des DTTB kann die Bundeshauptversammlung / die Bundesjahresversammlung weitere Spielsysteme beschließen, die dann auf den jeweiligen Wettbewerb beschränkt sind.


2.2.2

Für inoffizielle Wettbewerbe im Jugend- und Schülerbereich sowie für die unterste Spielklasse eines Verbandes bei den Damen und Herren kann der zuständige Mitgliedsverband Ausnahmen zulassen.

 

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E Bestimmungen für Mannschaftsmeisterschaften


1. Spielklassen

In jeder Spielzeit werden Meisterschaften für Vereinsmannschaften in Form von Rundenspielen durchgeführt. Die Einteilung in Klassen sowie den Auf- und Abstieg regelt der Mitgliedsverband bzw. bei Regionalmeisterschaften der zuständige Regionalverband.

Für die Bundesligen ist der DTTB zuständig.


1.1. Allgemeines

Meisterschaftsspiele (Punktspiele) sind Pflichtspiele mit dem sportlichen Zweck der Ermittlung der leistungsstärksten bzw. leistungsschwächsten Mannschaften in den verschiedenen Alters- und Leistungsklassen des . Westdeutscher Mannschaftsmeister wird die in der Abschlußtabelle der 2. BL Nord bestplazierte Mannschaft. Sollten Mannschaften des WTTV in einer der 2. Bundesliga Nord übergeordneten Spielklasse am Spielbetrieb teilnehmen, so wird diejenige Mannschaft Westdeutscher Mannschaftsmeister, die nach Beendigung der Spielzeit in dieser Klasse das beste Punktverhältnis erzielt hat. Spielt nur eine Mannschaft des WTTV in einer der 2. Bundesliga Nord übergeordneten Klasse, so ist zur Ermittlung des Westdeutschen Mannschaftsmeisters ein Entscheidungsspiel mit dem Bestplazierten der 2. Bundesliga Nord erforderlich. Für die Ermittlung des Westdeutschen Jugend-Mannschaftsmeisters gelten die Sonderbestimmungen des Jugendausschusses WTTV.

Jeder Mitgliedsverein des hat das Recht, an den Meisterschaftsspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen, sofern er seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Für die Durchführung der Meisterschaftsspiele gelten die Bestimmungen des Abschnittes E in Verbindung mit den Bestimmungen der Abschnitte A, C, D, 1 und J der Wettspielordnung des DTTB und der entsprechenden Zusatzanordnungen des WTTV. Für den Erlaß,zusätzlicher Anordnungen und Ergänzungen einzelner Bezirke oder Kreise des WTTV gelten, soweit es sich nicht um reine Durchführungsbestimmungen handelt, die Zusatzanordnungen zur Ziffer 1 im Abschnitt A.

Alle Meisterschaftsspiele der Damen müssen nach dem Werner-Scheffler-System (2 Doppel, 12 Einzel), siehe D 2.1.2, ausgetragen werden.

Nach diesem System müssen im übrigen auch alle Punktspiele von Vierer-Mannschaften stattfinden.

Alle Meisterschaftsspiele der Herren müssen nach dem Paarkreuzsystem (siehe D 2.1.1) mit Sechser-Mannschaften durchgeführt werden.

Befristete Ausnahmen für einzelne Gebiete oder Gruppen des kann nur der Sportausschuß auf Antrag genehmigen.

Die Mindestmaße für den Spielraum (Box) betragen pro Tisch 10 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe.


1.2 Meisterschaftsspielzeit

Die Meisterschaftsspielzeit beginnt am 1. Juli und muß bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres abgeschlossen sein. Spielfrei sollen bleiben die Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage, Neujahr, Totensonntag, Volkstrauertag, Karfreitag, Allerheiligen und Karneval.

Die Vorrunde der Meisterschaftsspiele im WTTV muß bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres in allen Klassen und Gruppen abgeschlossen sein. Die Rückrunde der Meisterschaftsspiele darf in allen Klassen und Gruppen nicht vor dem 1. Januar eines jeden Jahres beginnen.


1.3 Altersklassen

Die Mannschaften werden in folgende Altersklassen, getrennt nach Geschlechtern, eingeteilt:

  • Jugendklassen: Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; Stichtag ist der 1. Juli (Sonderbestimrnungen der Jugendordnung WM gehen vor).
  • Allgemeine Klassen: alle Spielerinnen und Spieler, die zu Beginn der Spielzeit älter als 17 Jahre sind (Stichtag 1. Juli).
  • Seniorenklasse: Spieler, die zu Beginn der Spielzeit bereits 40 Jahre alt sind (Stichtag 1. Juli).

Für Jugendmannschaften gelten die Vorschriften der Wettspielordnung des DTTB, soweit im Abschnitt 1 und in der Jugendordnung des WTTV nichts anderes bestimmt oder näher erläutert ist.


1.4 Leistungsklassen

Die Einteilung der zu den Meisterschaftsspielen des WTTV gemeldeten Mannschaften in die im Rahmen des Gesamtspielbetriebes zu bestimmenden oder bestehenden Spielgruppen in den Leistungsklassen nehmen unanfechtbar für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga der Sportausschuß WTTV, für alle anderen Leistungsklassen und Spielgruppen die jeweils zuständigen Bezirks- und Kreissportwarte bzw. deren Sportausschüsse vor.

Die Leistungsklassen bauen sich wie folgt auf:

Herren Damen Jugend
Regionalliga West Regionalliga West -
Oberliga Oberliga Jungen-Verbandsliga
Verbandsliga Verbandsliga -
Landesliga Landesliga Bezirksliga
Bezirksliga Bezirksliga Bezirksklasse
Bezirksklasse Bezirksklasse Kreisliga
Kreisliga Kreisliga 1. Kreisklasse
1. Kreisklasse 1. Kreisklasse 2. Kreisklasse
2. Kreisklasse 2. Kreisklasse 3. Kreisklasse
3. Kreisklasse 3. Kreisklasse -

Neu in den Verband aufgenommene Vereine müssen mit allen ihren Mannschaften der untersten Leistungsklasse ihres Kreises zugeteilt werden. Ebenso ist mit zusätzlichen Mannschaften bereits gemeldeter Vereine zu verfahren.

Mehrere Mannschaften derselben Altersklasse eines Vereins werden in der Reihenfolge als "l. Mannschaft", "2. Mannschaft" usw. bezeichnet. Die Bezeichnung "A-Mannschaft", "B-Mannschaft" usw. ist nur für Pokalspiele zulässig.


1.5 Auf- und Abstieg


1.5.1

Aus jeder Leistungsklasse (siehe E 1.4) steigt der Sieger auf (außer Jugend).


1.5.2

Für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga gelten die besonderen Bestimmungen, die vom Sportausschuß des WTTV festgelegt und bekanntgemacht werden., Dabei wird den Bezirken die Anzahl von Aufsteigern für die Verbandsebene zugeteilt. Diese Quoten sind mindestens alle zwei Jahre vom Sportausschuß des WTTV zu überprüfen und ggf. aufgrund neuer Stärkeverhältnisse der einzelnen Bezirke abzuändern.


1.5.3

Die zuständigen Bezirks- bzw. Kreisorgane sind verpflichtet, unter Beachtung von E 1.5.1 eine eindeutige Auf- und Abstiegsregelung vor dem 1. Spieltag der Spielzeit bekanntzugeben.


1.6 Erhalt der Klassenzugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse kann erhalten bleiben:

  1. bei Anschluß eines ganzen Vereins oder der Tischtennisabteilung eines Hauptvereins nach Freigabe durch den Hauptverein an einen anderen Mitgliedsverein,
  2. bei Fusion mehrerer Vereine für alle Mannschaften für den neuen Verein.

Entsprechende Anträge müssen von den Kreis- und Bezirksvorsitzenden befürwortet und der Verbands-Geschäftsstelle zugeleitet werden.

Die Genehmigung erteilt die Verbands-Geschäftsstelle.


1.7 Durchführungsbestimmungen und besondere Richtlinien

Die spielleitenden Stellen haben rechtzeitig vor Beginn der Vorrunde Durchführungsbestimmungen und besondere Richtlinien herauszugeben, soweit das die ordnungsgemäße Abwicklung des Meisterschaftsspielbetriebes erfordert. Diese Bestimmungen und Richtlinien sind für die betr. Spielgruppen verbindlich. Sie sind jedoch keine zusätzlichen Anordnungen zur Wettspielordnung des DTTB im Sinne der Ziffer 1.1 in diesem Abschnitt. Sie müssen sich deshalb beschränken auf:

  1. Meldetermine und Spieltag
  2. Spielpläne (Terminkalender)
  3. Einladungsfristen und Bestimmungen für die Abwicklung der Spiele ohne Einladung
  4. Hinweise auf die geregelte Durchführung der Spiele und Erläuterungen bestimmter Punkte der Wettspielordnung des DTTB, ihrer Zusatzanordnungen des WTTV sowie Hinweise auf evtl. bestehende und vom Sportausschuß WTTV genehmigte zusätzliche Anordnungen oder Spielordnungen für die betr. Spielgruppen
  5. Qualifikations- und Entscheidungsspiele, soweit erforderlich.


1.8 -Sonderbestimmungen für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga

Regionalliga-West-, Oberliga-, Verbandsliga- und Landesligaspiele müssen an zwei Tischen durchgeführt werden.

Die Mindestmaße für den Spielraum (Box) betragen pro Tisch 12 m Länge, 6 m Breite und 4 m Höhe. Das Spielfeld von 12 m x 6 m soll durch die Lichtquelle vollständig beleuchtet sein. Bei Kunstlicht muß die Lichtquelle mindestens in 4 m Höhe vom Boden angebracht sein. Für alle anderen Leistungsklassen gelten diese Maße vorerst als Empfehlung.

In Zweifelsfällen erfolgt auf Antrag des Vereins eine Abnahme des Spiellokals durch einen Verbandsbeauftragten. Die Kosten für die Abnahme gehen zu Lasten des antragstellenden Vereins.

Durchführungsbestimmungen und Richtlinien für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga sind in der"Zusätzlichen Spielordnung für Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga" geregelt.


1.9 Spielansetzung

Die Aufstellung der Spielpläne erfolgt für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga durch den WTTV, für die übrigen Leistungsklassen und Spielgruppen durch die zuständigen Staffelführer. Sie sollen für jede Vor- und Rückrunde den Vereinen wenigstens 14 Tage vor Beginn der Spiele bekanntgegeben werden.

Als verbindliche Spieltage gelten Samstage, Sonn- und Feiertage mit Ausnahme der in Ziffer 1.2 genannten Tage. Die Anschlagszeiten werden durch die spielleitenden Stellen festgelegt.

Wochentage können zusätzlich zur Austragung von Meisterschaftsspielen in den Leistungsklassen unterhalb der Landesliga von den spielleitenden Stellen als verbindliche Termine angesetzt werden, wenn die zuständigen Bezirks- bzw. Kreisversammlungen dies mit 2/3-Mehrheit beschließen.

Die Gastgeber bestimmen dabei ihre Heimspieltage.

Keine Mannschaft soll mehr als zwei Heim- bzw. Auswärtsspiele hintereinander austragen. In Ausnahmefällen ist von der spielleitenden Stelle den betroffenen Vereinen eine stichhaltige Begründung abzugeben.

Die Spiele in der Rückrunde sollen in derselben Reihenfolge wie die Spiele in der Vorrunde ausgetragen werden. Die Spiele von Mannschaften eines Vereins, die in derselben Gruppe spielen, müssen spätestens am 3. Spieltag einer Vor- bzw. Rückrunde durchgeführt worden sein.

Die vom WTTV am "Allgemeinen Terminplan" zu veröffentlichenden Meisterschaftsspieltage sowie Anfangs- und Schlußzeiten der Vor- und Rückrunde sind für alle Leistungsklassen und die dafür zuständigen Instanzen des WTTV verbindlich.


2. Mannschaftsstärke


2.1

Die Spiele der 1. Bundesliga (Damen und Herren) werden mit Vierer-Mannschaften ausgetragen.


2.2

In allen übrigen Klassen der Damen wird ebenfalls mit Vierer-Mannschaften gespielt. Die Mitgliedsverbände sind berechtigt, für ihren Bereich abweichende Regelungen zu erlassen.


2.3

In allen übrigen Klassen der Herren wird mit Sechser-Mannschaften gespielt.


2.4

Im Jugend- und Seniorenbereich gelten die jeweiligen Durchführungsbestimmungen für die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften sowie die Vorschriften der Regional- und Mitgliedsverbände.


3. Mannschaftsführer

Jede Mannschaft hat vor dem Kampf einen verantwortlichen Mannschaftsführer zu benennen, der allein zur Vertretung seiner Mannschaft berechtigt ist. Er braucht nicht zu den beteiligten Spielern zu gehören.


4. Mannschaftsaufstellung


4.1

Die Aufstellung der Mannschaften hat entsprechend der Spielstärken-Reihenfolge jeweils zu Beginn der Vor- und Rückrunde so zu erfolgen, daß eine Rangfolge vom ersten Spieler der ersten Mannschaft bis zum letzten Spieler der untersten Mannschaft entsteht.


4.2

Abweichend von der tatsächlichen Spielstärke können Spieler nur zu Beginn einer Spielzeit in einer unteren Mannschaft der 2. Bundesliga eingereiht werden. Ein entsprechender schriftlichen Antrag ist fristgerecht zusammen mit der Mannschaftsaufstellung - unterschrieben vom Spieler und dessen Verein - einzureichen. Diese Spieler erhalten einen Sperrvermerk und verlieren das Recht, während der gesamten Spielzeit in einer höheren Mannschaft des Vereins eingesetzt zu werden, auch nicht als Ersatz. Ein Nachrücken solcher Spieler zur Rückrunde ist nicht erlaubt.


4.3

Die Regional- und Mitgliedsverbände sind berechtigt, von dem in 4.1 genannten Grundsatz abweichende Regelungen im Sinne von 4.2 zu erfassen.


4.3.1

Sämtliche Stammspieler der einzelnen Mannschaften des Vereins sind bei der Aufstellung in der Reihenfolge ihrer Spielstärke von der ersten bis zur letzten Mannschaft durchgehend aufzustellen. Die Aufstellungen sind ausschließlich auf den amtlichen Mannschaftsmeldeformularen (vierfach) des WTTV einzutragen und dem zuständigen Staffelführer zur Genehmigung einzureichen. Die Staffelführer haben die Aufstellungen zu kontrollieren und notfalls Änderungen vorzunehmen (Vergleiche § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung WTTV). Mit der Meldung der Mannschaft verpflichtet sich der Verein zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaft angesetzten Spielen.


4.4

Werden Spieler, die am 1. Juli der beginnenden Spielzeit das 35. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund ihrer Spielstärke eindeutig in eine höhere Mannschaft gehören oder als Ersatzspieler bzw. zur Vervollständigung höherer Mannschaften nicht zur Verfügung stehen wollen, In einer unteren Mannschaft als Stammspieler gemeldet, so sind sie auf dem Mannschaftsmeldeformular besonders zu kennzeichnen. So gekennzeichnete Spieler dürfen als Ersatzspieler oder zur Erlangung der Sollstärke einer oberen Mannschaft nicht mehr herangezogen und in der Rückrunde in keiner anderen Mannschaft gemeldet werden, es sei denn, daß sie durch eine veränderte Reihenfolge der Spielstärke innerhalb des Vereins in eine tiefere Mannschaft eingestuft werden müssen.

Der Sperrvermerk gilt für die ganze Spielzeit (Vor- und Rückrunde) und darf nur zu Beginn des Spieljahres erteilt werden. (Auf den Mannschaftsmeldeformularen ist der Sperrvermerk durch das Kürzel "SV" vor dem Namen des Spielers zu kennzeichnen.)


5. Stammspieler


5.1

Die in der Mannschaftsaufstellung gemeldeten Spieler sind Stammspieler. Kein Spieler darf gleichzeitig in mehreren Mannschaften als Stammspieler gemeldet werden. Im Seniorenbereich können die Mitgliedsverbände abweichende Regelungen treffen.


5.2

Die Anzahl der Stammspieler einer Mannschaft muß ständig mindestens ihrer Sollstärke entsprechen. Die Mitglieds- und Regionalverbände können, wenn Stammspieler in einer Serie fünfmal in ununterbrochener Reihenfolge nicht an Meisterschaftsspielen teilgenommen haben, das Aufrücken für diesen Spieler durch die nächst folgende Meldung aus der unteren Mannschaft veranlassen. Die Spielberechtigung für den bisher nicht mitwirkenden Spieler bleibt erhalten. Eine Mannschaft muß einen oder mehrere Stammspieler zusätzlich melden, wenn die Mannschaft zwei oder mehrere Ausländer umfaßt, die nicht gleichzeitig einsatzberechtigt sind (siehe WO B 9.3). Sobald ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, kann der zusätzlich gemeldete Stammspieler nur innerhalb von sieben Tagen nach vollzogener Einbürgerung für die untere Mannschaft gemeldet werden.


5.3

Wirkt ein in der Aufstellung gemeldeter Stammspieler in einer Vor- bzw. Rückrunde fünfmal in ununterbrochener Reihenfolge nicht an Meisterschaftsspielen mit, so muß der nächste Spieler der Gesamtreihenfolge des Vereins unmittelbar nach dem fünften Fehlen aufrücken, wenn die Sollstärke ohne den fehlenden Spieler nicht mehr gegeben wäre. Er verliert damit die Spielberechtigung für seine untere Mannschaft für die Dauer der jeweiligen Vor- bzw. Rückrunde. So ist auch zu verfahren, wenn ein Spieler unter Verlust der Sollstärke ganz ausscheidet. Ist jedoch erkennbar, daß ein Spieler fünf oder mehrere Male hintereinander nicht antreten können wird, so kann er beim zuständigen Staffelleiter abgemeldet und zum Erhalt der Sollstärke durch Aufrücken im Rahmen der Gesamtreihenfolge ersetzt werden. Nach seiner Rückkehr kann der Ersatzspieler (vorläufiger Stammspieler) wieder in seine frühere untere Mannschaft zurückgenommen werden. Die Abwesenheit muß unter gleichzeitiger Meldung des vorläufigen Stammspielers spätestens vor dem fünften Nichtantreten angezeigt worden sein.

Die Rückkehr des abgemeldeten Spielers wird angezeigt durch seinen Einsatz (gem. D 1. 7 WO) bei einem Meisterschaftsspiel als Stammspieler in seiner oder als Ersatzspieler in einer höheren Mannschaft seines Vereins und führt zur sofortigen Rückkehr des vorläufigen Stammspielers in seine untere Mannschaft.


5.4

Verliert eine Mannschaft durch Ausscheiden eines Stammspielers ihre Sollstärke (4 bzw. 6), so ist der nächststärkste Spieler der unteren Mannschaft nachzumelden. Mit dem Ausscheiden des Stammspielers verliert der nachzumeldende Spieler die Spielberechtigung für seine untere Mannschaft.


5.5

Eine Zurückstufung von Spielern aus Mannschaften, die die Meisterschaftsspiele einer Vor- bzw. Rückrunde abgewickelt haben, ist für diese Vor- bzw. Rückrunde nicht erlaubt. Der Wechsel eines überzähligen Stammspielers in die obere bzw. untere Mannschaft ist - ohne Veränderung der Spielstärkenreihenfolge - nur einmal in der laufenden Vor- bzw. Rückrunde zulässig.

Spieler, die gemäß E 6.5 der WO vom zuständigen Staffelleiter während einer Vor- oder Rückrunde in eine Mannschaft eingestuft werden, können erst nach ihrem vierten Einsatz als Stamm- oder Ersatzspieler zur Aufrechterhaltung der Sollstärke ihrer Mannschaft herangezogen werden. Ebenfalls erst nach ihrem vierten Einsatz als Stamm- oder Ersatzspieler tragen Spieler zur Sollstärke ihrer Mannschaft bei, wenn sie in der vorangegangenen Vor- und Rückrunde an keinem Meisterschaftsspiel ihres Vereins als Stamm- oder Ersatzspieler teilgenommen haben. Ausnahmen gelten
a) nach einem Wechsel der Spielberechtigung,
b) für Spieler der untersten Mannschaft
c) für Neuzugänge gemäß E, 7. der WO.


5.6

Im Bereich des WTTV dürfen Seniorinnen bzw. Senioren Mitglieder von Mannschaften der Damen bzw. Herren sein, ohne die Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele der Seniorinnen- bzw. Senioren-Klasse zu verlieren.


6. Ersatzspieler


6.1

Ersatzspieler werden in der gemeldeten Reihenfolge aus den unteren Mannschaften entnommen, aber niemals aus höheren. Spieler mit Sperrvermerk haben während der gesamten Spielzeit keine Berechtigung, in einer höheren Mannschaft als Ersatzspieler   eingesetzt zu werden. Jeder Spieler darf nur in einer einzigen höheren Mannschaft als Ersatzspieler eingesetzt werden. Mit seinem vierten Einsatz als Ersatzspieler innerhalb einer Vor- oder Rückrunde verliert er die Spielberechtigung für die untere Mannschaft für die Dauer dieser Vor- oder Rückrunde.


6.2

Spielen zwei oder mehrere Mannschaften desselben Vereins in einer Spielklasse, so darf die Ersatzgestellung nicht aus den Mannschaften des Vereins entnommen werden, die in dieser Spielklasse spielen.


6.3

Unter Beachtung von Satz 1 in Abschnitt 6.1 sind die Regional- und Mitgliedsverbände berechtigt, für die Spielklassen ihres Verbandsbereichs abweichende Regelungen zu erlassen.


6.4

Im Bereich des WTTV sind Ersatzgestellungen von Spielern aus untergeordneten in übergeordnete Mannschaften auch dann zulässig und ggf. erforderlich, wenn sie in einer Spielklasse spielen.


6.5

Ein Spieler, der in keiner Mannschaft fest gemeldet ist, kann nur als Ersatzspieler in der untersten Mannschaft seines Vereins eingesetzt werden, wenn er aufgrund seiner Spielstärke nicht für einen bestimmten Platz in einer der Mannschaften des Vereins spielen muß. In diesem Falle muß er vom zuständigen Staffelleiter vor seinem Einsatz eingestuft werden und darf in dieser Mannschaft nur an dem seiner Spielstärke entsprechenden Platz eingesetzt werden. Bei nicht gemeldeten Ersatzspielern muß es für die Dauer einer Vor- bzw. Rückrunde bei der erstmaligen Reihenfolge bleiben. Mit ihrem vierten Einsatz bei Meisterschaftsspielen gelten sie als Stammspieler.


6.6

Kann ein aufgestellter Ersatzspieler nicht spielen, weil die gegnerische Mannschaft oder sein Gegenspieler nicht angetreten ist, so ist seine Aufstellung trotzdem im Sinne der Ziffer 6.1 zu werten, und er verliert ungeachtet dessen, falls es sich um das vierte Spiel handelt, die Spielberechtigung für die untere Mannschaft.


6.7

Bei erforderlicher Ersatzgestellung aus unteren Mannschaften, also beim Fehlen eines Spielers/mehrerer Spieler, müssen stets die nächststärksten Spieler der Gesamtreihenfolge eingesetzt werden, soweit ihr Einsatz möglich ist.


6.8 Spieler-Einsatz

Ein in einem Meisterschafts- oder Pokalspiel mitwirkender Spieler kann, solange dieses Spiel andauert und nicht nach Ziffer 10.3 offiziell beendet ist, nicht in einer anderen Mannschaft des Vereins als Stamm- oder Ersatzspieler mitwirken.


7. Einreihen von Neuzugängen

Neu für den Verein spielberechtigt werdende Spieler müssen nach der Spielstärke eingereiht werden. Diese Einstufung ist durch die zuständige Stelle zu genehmigen. Die Mitgliedsverbände können die Aufnahme von Spielern, die aus dieser Mannschaft ausscheiden, in nächsttiefere Mannschaften zulassen. Die Gesamtreihenfolge der Aufstellung darf dabei nicht geändert werden. Der Abschnitt B ist in jedem Fall zu beachten.


7.1

Neuzugänge dürfen in der 1. und 2. Bundesliga, der Regionalliga und den Oberligen nur dann eingesetzt werden, wenn die Spielberechtigung bis zum 31. Mal vor Beginn der Spielzeit beantragt wurde (siehe auch B 3.2 der WO). Wechseln Spieler während der Spielzeit zu einem Verein der obersten vier Spielklassen, die ihrer Spielstärke nach eindeutig in eine Mannschaft dieser Klassen gehören, so sind sie für ihren neuen Verein nur in Einzelwettbewerben startberechtigt und dürfen in den unteren Mannschaften nicht eingesetzt werden. Der Abschnitt B ist in jedem Fall zu beachten.


8. Mannschaftsaufstellungen bei Entscheidungsspielen

Entscheidungs-, Auf- und Abstiegsspiele gelten als Fortsetzung der Rückrunde. Neuzugänge der Vereine können nur dann eingesetzt werden, wenn sie

  • in den höchsten vier Spielklassen von Beginn der Spielzeit an spielberechtigt waren,
  • in allen übrigen Klassen für mindestens drei Spiele der Rückrunde spielberechtigt waren.


9. Einstufung bei Zurückziehung oder Streichung

Spieler von Mannschaften, die zurückgezogen oder gestrichen werden, können während der laufenden Spielzeit nur in höher eingestuften Mannschaften des Vereins eingesetzt wenden.


10. Begrüßung

Beide Mannschaften stellen sich vor dem Spiel zur Begrüßung auf.


10.1 Abwicklung der Meisterschaftsspiele

Für die Abwicklung von Mannschaftskämpfen ist der jeweilige Gastgeber verantwortlich. Stehen keine neutralen Schiedsrichter zur Verfügung, so sind diese von beiden Mannschaften abwechselnd zu stellen.


10.2

Bei Mannschaftsmeisterschafts- und Pokalspielen gelten ausschließlich die von den spielleitenden Stelle festgesetzten Anfangszeiten. Bei Austragung mehrerer Spiele mit demselben Spielbeginn im gleichen Spiellokal erhalten die Mannschaften den Vorzug zum Spiel, die ein Meisterschafts- oder Pokalspiel austragen. Handelt es sich in allen Fällen um Mannschaftsmeisterschafts- oder Pokalspiele, so erhält das Spiel der klassenhöheren Mannschaften den Vorzug. Sind auch die Klassen gleich, so erhält das Spiel den Vorzug, bei dem die Gastmannschaft den weiteren Anreiseweg hatte.


10.3

Die Meisterschaftsspiele sind in nachstehend aufgeführter Form abzuwickeln:

  1. Aufstellung beider Mannschaften in einheitlicher Sportbekleidung
  2. Begrüßung durch den Gastgeber
  3. Bekanntgabe der Mannschaftsaufstellungen
  4. Aufstellung beider Mannschaften nach dem Spiel in Sportbekleidung.

Verstöße hiergegen sind auf dem Spielbericht anzubringen.

Ein Mannschaftskampf beginnt mit dem Aufruf des ersten Spiels und endet mit Erreichen des Siegpunktes bzw. mit Beendigung des letzten Spiels bei unentschiedenem Ausgang.


11. Überprüfung der Spielberechtigung

Die Spielerpässe oder sonstigen Bescheinigungen über die Spielberechtigung der beteiligten Spieler müssen auf Verlangen vorgelegt werden.


11.1

Bei allen Meisterschafts- und Pokalspielen im WTTV sind die Spielberechtigungslisten unaufgefordert zusammen mit dem genehmigten Mannschaftsmeldeformular dem gegnerischen Mannschaftsführer vorzulegen. Liegt die Liste oder das genehmigte Mannschaftsmeldeformular des WTTV nicht vor, so ist ein entsprechender Vermerk auf dem Spielbericht anzubringen.

Spieler, die Ihre Spielberechtigung bei Meisterschaftspielen nicht nachweisen können, müssen ihren Personalausweis vorlegen. Ist dieser auch nicht vorhanden, so ist auf der Rückseite des Spielberichtes die Identität durch Unterschrift zu bestätigen.

Außer den allgemeinen Kontrollen vor dem Spiel durch die Mannschaftsführer muß zusätzlich vor dem Beginn eines Doppels oder Einzelspieles die Identität der Beteiligten überprüft werden. Für die Durchführung dieser Anordnung sind beide Mannschaften gleichermaßen verantwortlich.


12. Verlegung von Spielterminen

Eine Verlegung der Spieltermine (auch der vereinbarten Anfangszeiten), die von der zuständigen Stelle festgesetzt sind, ist grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle eine Verlegung anordnen. Auch kann eine Verlegung beantragt werden, wenn ein Spieler zu Repräsentationsspielen, Sitzungen der Mitgliedsverbände oder des DTTB herangezogen wird. Ebenso sollte dem Antrag eines behinderten Spielers, der für einen A-Kader-Lehrgang, eine Nationale Deutsche Meisterschaft, einen Länderspieleinsatz oder einen sonstigen internationalen Einsatz nominiert worden ist, von der zuständigen Stelle entsprochen werden. Stets ist aber diese Entscheidung abzuwarten. Eigenmächtig verlegte Spiele werden für den Heimverein als kampflos verloren gewertet. Die Mitgliedsverbände können für Spielverlegungen abweichende Vorschriften erlassen.


12.1

Aufstellungsschwierigkeiten sind kein Verlegungsgrund.

Als Ausnahme gilt die Vorverlegung von Spielen auf einen Wochentag vor dem festgesetzten Spieltermin, wenn hierüber zwischen beiden Vereinen eine Einigung erzielt wird. In Spielgruppen, für die vom Staffelführer eine sogenannte Einladungsvorschrift erlassen wurde, braucht die Gastmannschaft einer auf einen anderen Spieltermin als den festgesetzten lautenden Einladung nicht Folge zu leisten. Sie ist jedoch verpflichtet, dies dem einladenden Gastgeber spätestens drei Tage vor dem Einladungstermin mitzuteilen.


12.2

Bei Ausfall des Spiellokals kann ein anderes Spiellokal benutzt werden. In diesem Falle ist die Gastmannschaft vom Gastgeber jedoch rechtzeitig zu benachrichtigen. Steht kein Spiellokal zur Verfügung, so muß der Gastgeber seiner Spielverpflichtung im Spiellokal der Gastmannschaft nachkommen, ohne jedoch Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und Rückspiel im eigenen Spiellokal zu haben. Er hat die Gastmannschaft davon jedoch spätestens drei Tage vor dem festgesetzten Termin zu unterrichten. Hat auch der Gastverein kein Spiellokal zur Verfügung, so muß das Spiel für den Gastgeber als kampflos verloren gewertet werden.


12.3

Das Antreten zum Meisterschaftsspiel ist oberstes Gesetz. Spielabsagen oder Spielverzicht bei Meisterschaftsspielen sind unzulässig. Verstöße hiergegen müssen von den Staffelführungen unnachsichtig geahndet werden (vgl. Ziffer 2.1 im Abschnitt J).


12.4

Besondere Pflichten des Gastgebers: Der Gastgeber ist dafür verantwortlich, daß

  1. das Spiellokal 30 Minuten vor der festgesetzten Anschlagzeit geöffnet und in spielbereitem Zustand ist, damit der Gast sein ihm zustehendes Recht auf eine halbstündige Einspielzeit wahrnehmen kann. Ist dies nicht der Fall, so muß der Gastgeber mit einer Ordnungsstrafe nach 1, 2.1, p) der WO belegt werden. Ist die Halte zum Zeitpunkt der offiziellen Anschlagzeit nicht geöffnet bzw. nicht in spielbereitem Zustand, wird eine Ordnungsstrafe nach 1, 2.1, q) der WO verhängt. Bei einer Verspätung des Gastes verringert sich dessen Einspielzeit entsprechend. Das Spiellokal muß eine Mindesttemperatur von zehn Grad Celsius haben,
  2. die vom DTTB zugelassenen Bälle in ausreichender Anzahl vorhanden sind,
  3. Tische, Netze und Zählgeräte in einwandfreiem Zustand sind und den internationalen Tischtennisregeln entsprechen,
  4. die Beleuchtung des Spielfeldes durch Tages- oder Kunstlicht blendungsfrei ist und die Lichtstärke, in Tischhöhe gemessen, mindestens 350 Lux beträgt,
  5. die Spielfelder zur Vermeidung von Behinderungen abgegrenzt werden,
  6. das Ausrutschen von Spielern auf den Spielfeldern bei zu glatten Böden verhindert wird,
  7. die vorgeschriebenen amtlichen Spielberichtsformulare vorhanden sind,
  8. für die Gastmannschaft Gelegenheit zum Umkleiden und angemessene Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen.

Einwendungen gegen die Vorschriften der Absätze a) bis h) sind vor Beginn des Spieles auf dem Spielberichtsformular zu vermerken und vom Gastverein zu unterzeichnen. Spätere Einwendungen bleiben unbeachtet, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die erst während oder nach dem Spiel erkennbar werden. Die spielleitenden Stellen haben diese Einwendungen - sofern möglich - zu überprüfen und sie in begründeten Fällen bei Einwendungen gegen die Absätze a) bis h) entsprechend zu ahnden (vgl. auch Ziffer 1 im Abschnitt J). Die Kosten für die von der spielleitenden Stelle angeordnete oder von einem Verein beantragte Überprüfung des Spiellokals gehen zu Lasten des Vereins,. dessen Spiellokal die Überprüfung erforderlich machte. Wird ein Antrag auf Überprüfung ohne stichhaltigen Grund gestellt oder ergibt die Überprüfung, daß Spiellokal und Geräte den Vorschriften entsprechen, können die Kosten dem Antragsteller auferlegt wer-den.


13. Spielbereitschaft

Das Spiel hat pünktlich zur festgelegten Anfangszeit zu beginnen, Ausnahmen können die Mitglieds- und Regionalverbände regeln. Ist ein Spieler zwei Minuten nach Aufruf nicht spielbereit, so geht dieses Spiel kampflos an den Gegner. Bei Fehlen beider Gegner wird der Punkt nicht gewertet und in der Abwicklung des Kampfes fortgefahren.


13.1

Ein Spiel, das mit einer Verspätung von höchstens 30 Minuten begonnen werden kann, ist auf jeden Fall durchzuführen. Bringt eine Mannschaft hierüber einen Protestvermerk an, so kann die spielleitende Stelle eine Ordnungsstrafe verhängen. Dem Protestgegner obliegt bei Nichtverschulden die unverzügliche Beweisführung gegenüber der spielleitenden Stelle. Fällt ein Spiel wegen Nichtantreten einer Mannschaft aus, so kann es neu angesetzt werden, wenn das Nichtantreten durch höhere Gewalt verursacht wurde. In diesem Falle obliegt der nichtangetretenen Mannschaft eine unverzügliche Beweispflicht gegenüber der spielleitenden Stelle. Wird der Beweis nicht oder zu spät geführt, so wird die Mannschaft wie nicht angetreten behandelt.


14. Nichtantreten

Tritt eine Mannschaft, außer in begründeten Fällen, nicht an, so hat sie dem Gegner seine " Kosten zu ersetzen. Das Spiel wird kampflos für den Gegner als gewonnen gewertet Eine Mannschaft muß in folgender Mindeststärke antreten, das Spiel beginnen und bestreiten:

4 Spieler bei 6er-Mannschaften

3 Spieler bei 4er-Mannschaften

2 Spieler bei 3er-Mannschaften

2 Spieler bei 2er-Mannschaften


14.1

Der mit seiner Mannschaft nicht angetretene und für den Ausfall des Spieles verantwortliche Verein wird mit einer Ordnungsstrafe (vgl. Ziffer 2.1 im Abschnitt J) belegt. Verzichtleistung auf ein Meisterschafts- oder Pokalspiel ist nicht möglich.


14.2

Im Falle von Nichtantreten einer Mannschaft ist von der anwesenden Mannschaft (Gastgeber oder Gast) ein Spielbericht mit einem entsprechenden Vermerk auszufüllen und der Staffelführung einzusenden. Auf diesem Spielbericht muß die genaue Aufstellung der anwesenden Mannschaft eingetragen sein. Das Spiel wird für diese Mannschaft als ordnungsgemäß ausgetragen gewertet. Falls es sich um ein Spiel der Vorrunde handelt, ist das Spiel der Rückrunde bei der angetretenen Mannschaft anzusetzen.

Handelt es sich um ein Spiel der Rückrunde, so sind der angetretenen Mannschaft Fahrtkosten in entstandener Höhe durch den Gegner zu erstatten.


15 Spielbericht

Bei jedem Mannschaftskampf ist vom Heimverein ein Spielberichtsformular in der Anzahl, die von der zuständigen Stelle vorgeschrieben ist, anzufertigen. Mindestens der Gegner und die zuständige Stelle müssen einen von beiden Mannschaftsführern und dem Oberschiedsrichter unterschriebenen Spielbericht in der Frist erhalten haben, die von der zuständigen Stelle vorgeschrieben ist.


15.1

Bei Meisterschaftsspielen im Gebiet des WTTV dürfen nur die amtlichen Spielberichtsformulare des WTTV verwandt werden. Für jedes Spiel sind drei Ausfertigungen (Kopien) auszustellen. Das Original muß der Gastgeber sofort nach Beendigung des Spiels an die spielleitende Stelle einsenden. Der Spielbericht muß am Dienstag nach dem Spielwochenende der spielleitenden Stelle vorliegen, wobei bei verspätet eingehenden Spielberichten der Poststempel vom Montag noch eine termingerechte Absendung des Spielberichtes anzeigt. Bei Austragung von Meisterschaftsspielen an Wochentagen können die zuständigen spielleitenden Stellen andere Fristen festsetzen, die jedoch mindestens 48 Stunden betragen müssen. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit Ordnungsstrafen geahndet (vgl. Ziffer 2.1 im Abschnitt J).


15.2

Die Ausfüllung des Spielberichtsformulars (vor Beginn des Spiels) sowie die laufenden Eintragungen während des Spiels liegen In der Verantwortlichkeit des gastgebenden Vereins. Die Mannschaftsführer sind allerdings für die richtige Eintragung der Aufstellung ihrer Mannschaft (Einziel und Doppel) im Kopf des Spielberichtsformulares verantwortlich.


15.3

Vorsätzliche Falscheintragungen auf Spielberichten (z. B. Eintragungen nicht anwesender Spieler, Vortäuschen eines Spiels bei nicht angetretener Mannschaft, Eintragung von nicht erspielten Satzergebnissen etc.) sind Verstöße, die eine strenge Bestrafung nach sich ziehen (siehe auch E 17.1 und J 2.1 der WO).


16. Wertung

Für einen Sieg erhält die Mannschaft zwei Punkte. Bei unentschiedenem Spielausgang erhält jede Mannschaft einen Punkt.

Der gesamte Mannschaftskampf wird für die Mannschaft als verloren gewertet, die

  • nicht spielberechtigte oder nicht einsatzberechtigte Spieler mitwirken läßt (siehe E 1 1. in Verbindung mit Abschnitt B),
  • gegen die Vorschriften der Ziffern D 1.5, 1.7, 1.8 und/oder 1.9 der WO verstößt (falsche Spielreihenfolge, falsche Einzel- und/oder Doppelaufstellung etc.),
  • schuldhaft einen Spielabbruch verursacht,
  • Spiele eigenmächtig verlegt hat (sieh E 12.),
  • nicht rechtzeitig zum festgesetzten Zeitpunkt antritt, außer in begründeten Fällen (siehe E 14., jedoch Ausnähme; BLO 5.13) oder
  • als Gastgeber nicht vom DTTB zugelassene Materialien (Tische, Netze, Bälle) stellt.


16.1

Ein einzelnes Spiel wird als verloren gewertet, wenn festgestellt wird, daß ein Spieler mit unzulässigem Material (Schlägerholz, Schlägerbelag, Komplettschläger, Kleber) antritt und sich weigert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.


16.2

Ein Spiel wird einer Mannschaft als verloren und dem Gegner als gewonnen gewertet, wenn sie

  1. einen Spieler ohne Spielberechtigung für den betr. Verein, für die Mannschaft oder für den betr. Platz innerhalb der Mannschaft (Verschiebung der gemeldeten Reihenfolge) hat teilnehmen lassen,
  2. nicht mit einem Spieler mehr als die Hälfte der Mannschaftsstärke das Spiel beginnt und bestreitet,
  3. bei Spielen nach D 1.7 nicht geschlossen aufrückt,
  4. ein Spiel abbricht oder den Abbruch verschuldet,
  5. vom Verband oder von einer Instanz des Verbandes an den festgesetzten Spielterminen gesperrt ist.


16.3

Einmal getätigte Zusagen zur Durchführung von Meisterschaftsspielen sind verbindlich.


16.4

Ein Spiel wird der gastgebenden Mannschaft als verloren und der Gastmannschaft als gewonnen gewertet, wenn sie durch unzulängliche Spielmöglichkeiten im Spiellokal (Fehlen von Tischen, Netzen oder Bällen), unzumutbare Spielverhältnisse (übermäßig beengte Spielfelder, unzureichende Beleuchtung, Kältegrade im Spiellokal usw.) verschuldet, daß das Spiel nicht den Bestimmungen der Wettspielordnung entsprechend durchgeführt werden konnte.


16.5

Die Wertung von Spielen, in denen von der Staffelführung auf Punktverlust entschieden wird, erfolgt immer mit 2:0 Punkten und der höchstmöglichen Zahl der im jeweiligen System erreichbaren Spiele. Jedes kampflos gewonnene Spiel muß mit 2:0 Sätzen und 42:0 Bällen gewertet werden. Für jede Spielgruppe ist von der spielleitenden Stelle eine Tabelle zu führen, die mindestens zweimal während und einmal am Ende jeder Vor- und Rückrunde amtlich bekanntzumachen ist. Sie bildet die Grundlage für den Auf- und Abstieg. Einsprüche hiergegen sind binnen acht Tagen nach Veröffentlichung an die spielleitende Stelle zu richten.


16.6

Bei Punktgleichheit in Saison-Abschlußtabellen zweier oder mehrerer Mannschaften findet kein Entscheidungsspiel bzw. keine Entscheidungsrunde statt. Es geben vielmehr die Spiele der Vor- und Rückrunde den Ausschlag, die die punktgleichen Mannschaften untereinander ausgetragen haben (Punkt-, Spiel-, Satz- ggf. Balldifferenz). Bei mehr als zwei punktgleichen Mannschaften ist der Vergleich ggf. mehrfach in der Weise vorzunehmen, daß Ergebnisse solcher Mannschaften jeweils nicht mehr mitgewertet werden, deren Plazierung bereits vorher eindeutig ermittelt werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Qualifikations- und Aufstiegsspiele.


16.7

Der Austragungsmodus für Quailfikations- und Aufstiegsspiele ist vor Beginn der Meisterschaftsspiele (Vorrunde) von den spielleitenden Stellen in allen Einzelheiten festzulegen.

Qualifikations- und Aufstiegsspiele gelten als Fortsetzung der Rückrunde. Sie sollen von den Staffelführern spätestens drei Wochen nach Beendigung der Rückrunde möglichst an neutralen Plätzen angesetzt werden. In solchen Spielen können nach entsprechender Einstufung alle Spieler eingesetzt werden, die mindestens für die drei letzten Spiele der Rückrunde spielberechtigt waren. (Dies gilt nicht für Spiele der höchsten vier Spielklassen.)


17. Streichung, Abstieg, Zurückziehung


17.1

Eine Mannschaft, die während der Spielzeit insgesamt dreimal ein , Meisterschaftsspiel kampflos abgibt, wird aus der betreffenden Klasse gestrichen.

Falls es sich dabei nicht um die unterste Mannschaft handelt, erfolgt automatisch eine entsprechende Umbenennung der weiterspielenden Mannschaften der gleichen Altersklasse des Vereins in 1. Mannschaft, 2. Mannschaft usw.

Eine Mannschaft, die nachweislich ein Spielergebnis zum Zwecke der Begünstigung und/oder Benachteiligung anderer Mannschaften in nicht korrekter Weise beeinflußt hat, kann von der zuständigen Stelle aus der Spielklasse gestrichen werden.


17.2

Streichung oder Zurückziehung einer Mannschaft zieht den Abstieg zumindest in die nächsttiefere Klasse nach sich. Alle von dieser Mannschaft ausgetragenen Spiele werden für ungültig erklärt. Wird eine Mannschaft zu einem Zeitpunkt zurückgezogen, zu dem sie lediglich noch ein oder zwei Spiel(e) der Rückrunde auszutragen hat, so wird das Spiel/werden die Spiele wie nicht angetreten gewertet und In die Schlußtabelle aufgenommen.

Sollte sich daraus jedoch ein mindestens drittes "Nichtantreten" ergeben, so erfolgt die Streichung der Mannschaft nach E 17.1 der WO des DTTB.


17.2.1

Das Zurückziehen von Mannschaften aus Meisterschafts- und Pokalspielen ist nicht statthaft. Muß jedoch eine Mannschaft zurückgezogen oder gestrichen werden, so wird sie auch dann ersatzlos gestrichen, wenn die Zurückziehung oder Streichung nicht-während der laufenden Meisterschaftsspielzeit erfolgt.

Der betreffende Verein kann durch Anordnung der spielleitenden Stelle mit einer Ordnungsstrafe belegt und zum Ausgleich der den Mannschaften seiner Spielgruppe entstandenen finanziellen Nachteile (z. B. Erstattung von Fahrtkosten, wenn die andere Mannschaft im Vorspiel bei der zurückgezogenen oder gestrichenen Mannschaft angetreten ist, das Rückspiel jedoch nicht durchgeführt wird) verpflichtet werden.


17.2.2

Spieler zurückgezogener oder gestrichener Mannschaften können während der laufenden Spielzeit nur in höher eingestuften Mannschaften des Vereins eingesetzt werden. In diesem Sinn nicht zur Mannschaft gehören "vorläufige Stammspieler" und solche, die - aus unteren Mannschaften kommend - mehr als dreimal als Ersatzspieler zum Einsatz gekommen sind und somit die Spielberechtigung für ihre Mannschaft verloren haben (siehe Ziffer 5.1 und 6.1, vierter Satz). Auch dürfen Spieler bereits namentlich gemeldeter Mannschaften, die vor dem ersten offiziellen Spieltag ihrer Gruppe zurückgezogen werden, entsprechend ihrer Spielstärke den unteren Mannschaften des Vereins zugeordnet werden, wenn die zurückgezogene Mannschaft noch kein Meisterschaftsspiel bestritten hat.


18. Sperre

In die Zeit der Sperre eines Vereins oder einer Mannschaft fallende Punktspiele gehen kampflos verloren.


19. Schiedsrichtereinsatz

Sofern nicht geprüfte Schiedsrichter eingesetzt sind, werden die Zählschiedsrichter von beiden Mannschaften abwechselnd gestellt.

Bei jedem Mannschaftskampf den Regionalliga muß ein neutraler und geprüfter Oberschiedsrichter eingesetzt werden.

Ein Verein, der mit Mannschaften in der Landesliga oder einer höheren Spielklasse vertreten ist, muß für jede dieser Mannschaften zu Beginn der Spielzeit einen geprüften Schiedsrichter benennen. Die Zahl der Pflichtschiedsrichter ist jedoch auf drei pro Verein begrenzt (ab der Spielzeit 1997198). Vereinen, die eine Mehrfachmeldung an Schiedsrichtern abgeben müssen, können für die zweite bzw. dritte Meldung ein Vorstandsmitglied gemäß der Satzung des Verbandes und der Mustersatzung für Bezirke und Kreise angerechnet werden. Der Schiedsrichter kann nur von einem (1) Verein gemeldet werden.

Ergänzung ab der Spielzeit 1998/99:
Für Mannschaften der Bundes- und Regionalligen hat der Schiedsrichter mindestens die Qualifikation eines Verbandsschiedsrichters nachzuweisen.

 

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E.E Pokalspielordnung des WTTV


Allgemeines


1.

Innerhalb des Verbandsgebietes des WTTV werden in jeder Spielzeit Spiele um die Westdeutsche Pokalmeisterschaft, getrennt nach Leistungsklassen, durchgeführt. Diese Pokalspiele sind Pflichtspiele mit dem sportlichen Zweck, die leistungsstärkste Dreier-Mannschaft im Pokalsystem (absolutes K.-o.-System) innerhalb der einzelnen Leistungsklassen des WTTV zu ermitteln.


2.

Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, für jede in den einzelnen Leistungsklassen der Damen und Herren spielende Mannschaft eine Pokalmannschaft zu melden. Im Jugendbereich wird in Altersklassen gespielt, wobei jede/r Jugendliche in einer einzigen Altersklasse spielberechtigt ist Die zuständigen Instanzen können weitere Mannschaften zulassen. Mit der Meldung von Pokalmannschaften ist die namentliche Nennung von Spielern nicht erforderlich. Nach dem ersten Spiel ist der Austausch von eingesetzten Spielern innerhalb einer Leistungsklasse nicht mehr statthaft. Die für die Durchführung verantwortlichen Instanzen können für die Abwicklung der Spiele eine besondere Pokalspielgebühr von den in ihrem Zuständigkeitsbereich spielberechtigten Mannschaften (Ziffern 6-9) erheben.


3.1

Für die Durchführung der Pokalspiele gelten die Bestimmungen des Abschnittes E in Verbindung mit den Bestimmungen der Abschnitte A und J der Wettspielordnung des DTTB, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen hierzu besondere Richtlinien und Vorschriften ergeben.


4.

Alle Pokalspiele im WTTV werden nach dem Dreier-Mannschaftssystem (Swaythling-Cup-System) gemäß Ziffer 2.1.3 des Abschnittes D der Wettspielordnung des DTTB durchgeführt.


Pokalspielklassen


5.

Die Pokalmannschaften spielen in folgenden Konkurrenzen um die Westdeutsche Pokalmeisterschaft der jeweiligen Leistungsklasse:

  1. Herren-Klasse: Spieler, die mit Stichtag (l. Juli) der beginnenden Spielzeit schon 17 Jahre alt waren.
    1. Regionalliga West
    2. Oberliga
    3. Verbandsliga
    4. Landesliga
    5. Bezirksliga/Bezirksklasse
    6. Kreisliga/Kreisklasse
  2. Damen-Klasse: Spielerinnen, die mit Stichtag (l. Juli) der beginnenden Spielzeit schon 17 Jahre alt waren.
    1. Regionalliga West
    2. Oberliga
    3. Verbandsliga
    4. Bezirksliga/Bezirksklasse
    5. Kreisliga/Kreisklasse
    1. Jungen-lMädchen-Klasse für Spielerlinnen, die mit Stichtag (l. Juli) der beginnenden Spielzeit noch nicht 17 Jahre alt waren und keine Freigabe für Herren bzw. Damenmannschaften haben.
    2. A-Schülerlinnen-Klasse für Spielerlinnen, die mit Stichtag (l. Juli) der beginnenden Spielzeit noch nicht 14 Jahre alt waren und keine Freigabe für Herren bzw. Damenmannschaften haben.
    3. B-Schülerlinnen-Klasse für Spielerlinnen, die mit Stichtag (l. Juli) der beginnenden Spielzeit noch nicht 12 Jahre alt waren und keine Freigabe für Herren- bzw. Damenmannschaften haben.


Spielberechtigung


6.

Innerhalb der einzelnen Leistungsklassen sind in den Konkurrenzen "Herren" und "Damen" nur Mannschaften zugelassen, deren Spieler bzw. Spielerinnen bei den Punktespielen für Mannschaften der entsprechenden Leistungsklasse als Stammoder Ersatzspieler spielberechtigt sind, und solche, die nach E 6.5 der WO in der untersten Vereinsmannschaft als Ersatzspieler eingesetzt werden dürfen.


7.

Jugendliche mit Seniorenerklärung für Mannschaftsspiele (§ 17 der Jugendordnung WTTV) können in den Pokalmannschaften eingesetzt werden, sofern sie gemäß Ziffer 6 als Stamm- oder Ersatzspieler für die betreffende Leistungsklasse spielberechtigt sind.


8.

Ersatzspieler können in beliebiger Weise eingesetzt werden, sofern diese Spieler der entsprechenden oder einer tieferen Leistungsklasse angehören. Gehören sie einer tieferen Leistungsklasse an, verlieren sie mit ihrem ersten Einsatz in der höheren Leistungsklasse automatisch die Spielberechtigung für die Mannschaften der tieferen Leistungsklasse.


9.

Spieler von Mannschaften - dazu gehören auch die eingesetzten Ersatzspieler -, die in einem Pokalspiel ausgeschieden, zurückgezogen oder gestrichen worden sind, können als Ersatzspieler nur noch in einer Mannschaft ihres Vereins eingesetzt werden, die in einer höheren Leistungsklasse spielt.


Bezeichnung der Sieger


10.

Für die Bezeichnung der Sieger in den einzelnen Runden und Klassen sind die nachstehend ausgeführten offiziellen Bezeichnungen festgelegt. Andere Titulierungen sind unzulässig.

  1. Kreisliga-/Kreisklassen-Mannschaften
    1. Kreis-Pokalsieger: Sieger der Vorrundenspiele auf Kreisebene
    2. Bezirks-Vorrundensieger: Sieger der Vorrundenspiele auf Bezirksebene
    3. Westdeutscher Pokalmeister der Kreisklasse: Sieger der Endrundenspiele auf Verbandsebene
  2. Bezirksliga-/Bezirksklassen-Mannschaften
    1. Bezirks-Pokalsieger: Sieger der Vorrundenspiele auf Bezirksebene
    2. Westdeutscher Pokalmeister der Bezirksklasse: Sieger der Endrundenspiele auf Verbandsebene
  3. Landesliga-Mannschaften
    1. Westdeutscher Pokalmeister der Landesliga: Sieger der Endrundenspiele auf Verbandsebene
  4. Verbandsliga-Mannschaften
    1. Westdeutscher Pokalmeister der Verbandsliga: Sieger der Endrundenspiele auf Verbandsebene
  5. Oberliga-Mannschaften
    1. Westdeutscher Pokalmeister der Oberliga: Sieger der Endrundenspiele auf Verbandsebene
  6. Regionalliga-Mannschaften
    1. Westdeutscher Pokalmeister der Regionalliga: Sieger der Endrundenspiele auf Verbandsebene
  7. Jugend-Mannschaften
    1. Kreis-Pokalsieger. Sieger der Pokalspiele auf Kreisebene in den jeweiligen Altersklassen
    2. Bezirks-Pokalsieger. Sieger der Pokalspiele auf Bezirksebene in den jeweiligen Altersklassen
    3. Westdeutscher Pokalmeister.- Sieger der Pokalspiele auf Verbandsebene in den jeweiligen Altersklassen

Die Bezeichnungen von 1. - VII. gelten in gleicher Weise für die Damen-Konkurrenzen.


Meldung der Mannschaften


11.

Die Mannschaften sind den für die Durchführung jeweils zuständigen Instanzen (Ziffer 14) zu den diesen festgesetzten Terminen zu melden. Eine namentliche Meldung ist nicht erforderlich. Für die Beachtung der Ziffern 6 - 9 beim Einsatz der Spieler sind die Vereine selbst verantwortlich.


12.

Mit der Meldung der Mannschaft verpflichtet sich der Verein zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaft im jeweiligen Spieljahr angesetzten Pokalspielen, solange diese Mannschaft sich noch im Wettbewerb befindet.


13.

Ein Zurückziehen von Mannschaften, die sich noch im Wettbewerb befinden, wird mit Ordnungsstrafen geahndet. Hierfür gelten die Bestimmungen der Ziffer 17.2.1 im Abschnitt E der Wettspielordnung des DTTB sowie die Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des WTTV.


14.

Für die Spieldurchführung und Entgegennahme der Meldungen sind zuständig:

  1. der Kreis für alle Kreisliga- und Kreisklassen-Mannschaften,
  2. der Bezirk für alle Bezirksliga- und Bezirksklassen-Mannschaften sowie für die Spiele der Kreis-Pokalsieger auf Bezirksebene,
  3. die Verbands-Geschäftsstelle für alte Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsliga und Landesliga-Mannschaften sowie für die Spiele der Kreisklassen- und Bezirksklassen-Mannschaften auf Verbandsebene.

Diese Instanzen setzen die jeweiligen Meldetermine für die Abgabe der Mannschaftsmeldungen selbstverantwortlich fest.


Spielansetzung


15.

Die den Kreisen gemeldeten Kreisklassen-Pokalmannschaften werden von diesen in einer oder in mehreren Gruppen an einem oder an mehreren Spieltagen ausgelost und spielen den Kreis-Pokalsieger aus (Ziffer 10, la). Der Kreis-Pokalsieger (Herren und Damen) ist dem zuständigen Bezirk vom Kreis bis zum festgesetzten Termin zu meiden.


16.

Die den Bezirken gemeldeten Bezirksklassen-Pokalmannschaften (Sammelmeldung der Kreise) spielen in gleicher Weise wie in Ziffer 15. festgelegt, den Bezirks-Pokalsieger auf Bezirksebene aus. Ferner führt der Bezirk in gleicher Weise die Spiele der ihm gemeldeten Kreis-Pokalsieger (Kreisklassen-Mannschaften) zur Ermittlung des Bezirks-Vorrundensiegers durch. Der Bezirks-Pokalsieger (Bezirksklassen-Mannschaft) und der Bezirks-Vorrundensieger (Kreisklassen--Mannschaft) sind der Verbands-Geschäftsstelle vom Bezirk zum festgesetzten Termin zu melden.


17.

Die der Verbands-Geschäftsstelle von den Bezirken gemeldeten Bezirks-Pokalsieger und Bezirks-Vorrundensieger werden von dieser getrennt in einer oder in mehreren Gruppen an einem oder an mehreren Spieltagen ausgelost und spielen die Westdeutschen Pokalmeister der Kreisklassen- und Bezirksklassen-Mannschaften aus (vgl. Ziffer 10 1.c 11.b).


18.

Die der Verbands-Geschäftsstelle direkt gemeldeten Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsliga- und Landesliga-Mannschaften werden von dieser ggf. in mehreren Gruppen an einem oder mehreren Spieltagen ausgelost und spielen die Westdeutschen Pokalmeister der Regionalliga, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga aus.


19.

Die Ziffern 14 - 18 gelten sinngemäß jeweils für die Damen- und Herren-Konkurrenzen.


20.

Die für die Durchführung der Spiele und für die Weitermeldung der Mannschaften erforderlichen Termine sind von den verantwortlichen Instanzen durch Rundschreiben bekanntzugeben.


Durchführungsbestimmungen


21.

Bei allen Pokalspielen der Damen und Herren, aber nicht bei der Jugend, wird ein Fahrtkostenausgleich zwischen den an einem Spielort jeweils beteiligten Mannschaften der gleichen Konkurrenz und Leistungsklasse vorgenommen. Maßgebend für die Berechnung der Fahrtkosten ist der Fahrpreis einer Bundesbahn-Rückfahrkarte der 2. Klasse für drei Personen zwischen Heimatort des Vereins und Austragungsort. Wird von einer reisenden Mannschaft ein (1) Pkw benutzt, so wird für die Berechnung der Fahrtkosten ein Betrag pro gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt, der sich aus § 10 der Finanzordnung des WTTV ergibt. Für Kosten des Gastgebers (Hallenmiete, Bälle usw.) wird ein Pauschalbetrag von DM 30,- hinzugefügt und anteilig verrechnet. Die Kosten des Oberschiedsrichters sind von den beteiligten Mannschaften zu gleichen Teilen zu tragen.


22.

Nicht angetretene Mannschaften sind verpflichtet, sich an dem Fahrtkostenausgleich zu beteiligen und den auf sie entfallenden Anteil an den in Vorlage tretenden Ausrichter innerhalb von zehn Tagen nach dem Spieltermin zu zahlen. Die Ziffer 14. sowie die bei Nichtantreten geltenden Strafbestimmungen der Ziffer 13. im Abschnitt E der Wettspielordnung werden hiervon nicht berührt und müssen zusätzlich angewandt werden.


23.

Spieler von ausgeschiedenen, zurückgezogenen oder gestrichenen Mannschaften werden nach Ziffer 9. behandelt.


24.

Die spielleitenden Stellen (Ziffer 14.) haben mindestens acht Tage vor Beginn der Pokalspiele durch Rundschreiben Gruppeneinteilungen sowie die verbindlichen Spieltermine, evtl. Gebühren (Ziffer 2.) und besondere Richtlinien bekanntzugeben.


25.

Werden mehr als zwei Mannschaften in einer Konkurrenz und Leistungsklasse am gleichen Ort zu einer Spielgruppe zusammengefaßt, so muß die Auslosung spätestens eine halbe Stunde vor der festgesetzten Anschlagzeit durch den von der spielleitenden Stelle eingesetzten Oberschiedsrichter im Beisein der Mannschaftsführer vorgenommen werden.


26.

Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, Spiellokal und Bälle für die Durchführung des Spiels oder der Spiele zur Verfügung zu stellen. Evtl. Einnahmen durch Eintrittsgelder werden beim Fahrtkostenausgleich anteilig auf alle Mannschaften verrechnet.

 

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F Werbebestimmungen


Geltungsbereich/Allgemeines


1.1

Mit diesen Werbebestimmungen wird die Zulässigkeit der Werbung, der Herstellerzeichen, der Vereins-/Verbandszeichen (Wappen und Namen) einschließlich ihrer Farbgebung, der Spielernamen und der Rückennummern auf der Spielkleidung/Schiedsrichterkleidung und der Materialien geregelt. Sie gelten für alle offiziellen Veranstaltungen im Bereich des DTTB, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind oder sich aus den zwischen Fernsehanstalten und dem DTTB für Fernsehübertragungen getroffenen Vereinbarungen etwas anderes ergibt, Im internationalen Spielverkehr gelten die Bestimmungen der ITTF (2.2 und 2.4 der Internationalen Tischtennis-Regeln B) ohne Einschränkungen.


1.2

Alle Werbeflächen auf der Spielkleidung und den Materialien müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen nur für jeweils einen Werbenden verwendet werden.


1.3

Alle von der ITTF zugelassenen Materialien dürfen das Logo der ITTF tragen.


2. Spielkleidung (A 5.1)

Werbung, Herstellerzeichen, Vereins-/Verbandszeichen, Spielernamen, Städtenamen und Rückennummern sind unter folgenden Voraussetzungen gestattet:


2.1 Grundsatz

Werbung für Tabak und Werbung, die gegen die guten Sitten sowie die gebotene politische und weltanschauliche Neutralität des Sports verstößt, ist nicht gestattet. Darüber hinaus ist Werbung für alkoholische Getränke im Jugendspielbetrieb nicht erlaubt.


2.2 Vorderseite Hemd

Für die Werbung auf Vorderseite oder Ärmel des Hemdes sind - Herstellerzeichen unberücksichtigt - maximal 160 cm² (in nicht mehr als drei Flächen aufgeteilt) freigegeben.


2.3 Rückseite Hemd

Für die Werbung auf der Rückseite des Hemdes ist eine Fläche von maximal 200 cm² freigegeben, Zusätzlich ist in Verbindung mit der Rückennummer eine weitere Werbefläche von maximal 100 cm² (ohne die Nummer selbst) zugelassen, die - wenn sie auf das Hemd geflockt, gedruckt oder gestickt ist - unterhalb der Nummer angebracht und direkt an sie angeschlossen sein muß. Aufgeflockte, aufgedruckte und aufgestickte Rückennummern dürfen bis zu 10 cm hoch sein.

Darüber hinaus ist das Aufflocken, Aufdrucken oder Aufsticken

  • des aus der Vereinsbezeichnung hervorgehenden Städtenamens, dessen Gesamthöhe einschließlich evtl. Zwischenräume 4 cm nicht überschreiten darf, gleich ob der Städtename ein- oder mehrzeilig aufgebracht ist;
    oder
  • des Namens des Vereines;
    oder
  • des Namens des Verbandes-;
    und/oder
  • des Namens des Spielers
    freigegeben. Der Name des Vereins/Verbandes/Spielers ist jeweils auf eine Fläche von 200 cm² beschränkt und darf zusätzlich nur dann auf der Rückseite des Hemdes angebracht werden, wenn diese lediglich eine einzige Werbung aufweist. Die Namen müssen von der Werbung deutlich getrennt sein.


2.4 Shorts/Röckchen

Für die Werbung auf Shorts oder Röckchen sind - das Herstellerzeichen unberücksichtigt - maximal 120 qcm in bis zu zwei einzelnen Flächen freigegeben, die jeweils nur für einen Werbenden verwendet werden dürfen.


2.5 Herstellerzeichen

Auf Hemden sind höchstens zwei deutlich voneinander getrennte Herstellerzeichen, auf Shorts und Röckchen ist höchstens ein Herstellerzeichen zulässig, wobei die maximale Größe jedes einzelnen Zeichens 24 cm² nicht überschreiten darf. .


2.6 Wappen

Außer der nach 2.1 - 2.4 erlaubten Werbung, den Herstellerzeichen und einer eventuellen Rückennummer darf die Spielkleidung auf ihrer Vorderseite oder dem Ärmel des Hemdes insgesamt nur ein maximal 64 cm² großes Wappen des Vereins/Verbandes tragen.


2.7 Farbgebung

Die Farbe der Werbung, der Herstellerzeichen und das Vereins-/Verbandswappen auf der Vorderseite von Hemd, Shorts/Röckchen und Trainings-Anzügen dürfen nicht so glänzend-reflektierend sein, daß sie den Gegner stören könnten.


2.8 Trainings-Anzüge

Die Beschränkungen nach 2.1 - 2. 7 gelten für Trainings-Anzüge nur dann, wenn sie nach 2.2.1 der Internationalen Tischtennis-Regeln B mit Genehmigung des Oberschiedsrichters als Spielkleidung getragen werden.


2.9 Schiedsrichterkleidung

Werbung auf der Schiedsrichterkleidung ist nicht gestattet.


2.10 Definitionen


2.10.1

Als Werbung (Werbefläche) gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/der,um die Symbole, Buchstaben und Linien des,Werbenden gezogen werden kann.


2.10.2

Als Herstellerzeichen gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/der um die Symbole, Buchstaben und Linien des Herstellers gezogen werden kann.


2.10.3

Als Vereins-/Verbandswappen gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/der um das offizielle Zeichen des Vereines/Verbandes gezogen werden kann. Ein Wappen, das Buchstaben, Symbole und Linien von Firmen und Institutionen beinhaltet, ist nur zulässig, wenn insoweit eine Verbindung (ein Bezug) zum Vereinsnamen besteht und einer Verwendung gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.


2.10.4

Als Vereins-/Verbands- und Spielername gilt das kleinstmögliche Rechteck, das um die den entsprechenden Namen bildenden Buchstaben gezogen werden kann. Dem Vereinsnamen können, Ergänzungen zum Zwecke der Werbung dann hihzugefügt werden, wenn sie Bestandteil des Namens sind und der Name in dieser Form in das Vereinsregister eingetragen oder durch den zuständigen Landessportbund anerkannt ist.


2.10.5

Als Rückennummer gilt das kleinstmögliche Rechteck, das um die auf der Rückseite des Hemdes aufgeflockte, aufgedruckte, aufgestickte oder aufgesteckte Nummer, die der Platzziffer der Einzelaufstellung bzw. der zugeteilten Startziffer des betreffenden Spielers entspricht, gezogen werden kann.


2.11 Genehmigung


2.11.1

Ab sofort sind die Vereine des WTTV von der Regionalliga an abwärts nicht mehr verpflichtet, beabsichtigte Trikotwerbung durch den WTTV genehmigen zu lassen, ohne daß dadurch die Bestimmungen des Abschnittes F der WO aufgehoben werden.


2.11.2 Vorlagepflicht

Kopien der Genehmigung sind mit den Mannschaftsaufstellungen bei jedem Meisterschafts- und Pokalspiel mitzuführen und dem Oberschiedsrichter vorzulegen.


3. Materialien (A 6.)

Werbung und Herstellerzeichen sind unter folgenden Voraussetzungen gestattet:


3.1 Grundsatz

Werbung für Tabak und Werbung, die gegen die guten Sitten sowie gegen die gebotene politische und weltanschauliche Neutralität des Sports verstößt, ist nicht gestattet.


3.2 Tische

An Tischen ist nur an den Längs- und Schmalseiten der Tischplatte das Warenzeichen, das Symbol oder der Name ihrer Hersteller erlaubt, und zwar auf jeder Hälfte einer Längsseite und auf jeder Schmalseite nur einmal, wobei jedes Zeichen, jedes Symbol oder jeder Name auf eine Gesamtfläche von 200 cm² beschränkt ist. Jede andere Werbung ist unzulässig. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 und F 3.12.4 beliebig.


3.3 Netze

Netze dürfen nur an ihren beiden Pfosten oder ihren beiden Gestellen mit Werbung ihrer Hersteller (Markenzeichen, Typ etc.) in unbeschränkter Größe und beliebiger Farbe unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 versehen werden. Jede andere Werbung ist unzulässig.


3.4 Schiedsrichtertische

Schiedsrichtertische innerhalb der Spielbox gelten als Bestandteil der Umrandung.
Auf maximal drei konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen des Tisches dürfen jeweils maximal zwei Werbeflächen aufgebracht werden, deren Gesamthöhe einschließlich evt. Zwischenräume 40 cm nicht überschreiten darf, gleich ob die Werbung ein- oder mehrzeilig ist.
Die Grund- und die Werbefarben müssen mit denen der Umrandung identisch oder schwarz sein. Auf den zu den Tischen gehörigen Stühlen ist Werbung nicht gestattet.


3.5 Zählgeräte

Auf Vorder- und Rückseite der Zählgeräte darf je eine Werbung mit einer Breite von maximal 35 cm und einer Höhe von maximal 10 cm einschließlich evtl. Zwischenräume aufgebracht werden. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 und F 3.12.4 beliebig. Umfaßt eine Spielbox mehrere Zählgeräte, müssen sie alle sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.


3.6 Handtuchbehälter

Handtuchbehälter dürfen auf höchstens vier konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen mit je einer Werbung von maximal 750 cm2, deren Gesamthöhe 40 cm nicht überschreiten darf, versehen werden. Die Grund- und Werbeflächen sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 beliebig. Umfaßt eine Spielbox mehrere Handtuchbehälter, müssen sie alle sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.


3.7 Ballboxen

Ballboxen dürfen auf höchstens vier konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen mit je einer Werbung von maximal 750 cm², deren Gesamthöhe 40 cm nicht überschreiten darf, versehen werden. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 und F 3.12.4 beliebig. Umfaßt eine Spielbox mehrere Ballboxen, müssen sie alle sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.


3.8 Umrandungen

Pro Umrandungselement (siehe A 6.3 und Ausführungsbestimmungen des Leistungs- Sportausschusses) ist eine Werbung zugelassen.
Die Werbung auf allen Innenseiten der Umrandung muß entweder in einem dunkleren oder unwesentlich helleren Ton der Grundfarbe oder in Schwarz gehalten sein.
Die Umrandungen einzelner Spielräume und Mannschaftsboxen innerhalb einer Spielhalle müssen sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen, die weder weiß noch gelb sein darf.
Die Werbung darf eine Gesamthöhe einschließlich evtl. Zwischenräume von 40 cm nicht überschreiten, gleich ob sie ein- oder mehrzeilig ist.


3.9 Boden

Der Boden darf nicht hellfarbig sein. Zudem gilt A 6.4 Satz 1.
Innerhalb eines Spielraumes sind insgesamt vier Werbeflächen (in jeder Hälfte zwei, davon je eine zwischen der Schmalseite des Tisches und der hinteren Umrandung sowie zwischen der Längsseite des Tisches und der seitlichen Umrandung) in einer Größe von jeweils maximal 2,5 m² gestattet. Der Abstand zwischen Umrandungen und Werbefläche muß jeweils mindestens einen Meter von der seitlichen Umrandung und zwei Meter von der hinteren Umrandung betragen. Die Werbung muß entweder in einem dunkleren oder unwesentlich helleren Ton der Grundfarbe des Bodens gehalten oder schwarz sein. Lose Zusatzböden, wie zum Beispiel Auslegware, dürfen zusätzlich den Namen ihres Herstellers in einer maximalen Größe von 750 cm² tragen, ebenfalls in einem dunkleren oder unwesentlich helleren Ton der Grundfarbe oder schwarz gehalten.
Die Spieleigenschaften der Werbefläche (Rutschfestigkeit etc.) müssen identisch sein mit denen der übrigen Bodenfläche.


3.10 Namensschilder

Auf Namensschildern ist die Werbung nicht gestattet. Die Farbgebung des Schildes ist unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 beliebig.


3.11 Tischnummern

Anstelle herkömmlicher Numerierung der Spieltische (am Tischgestell oder am Schiedsrichtertisch) darf in jedem Spielraum ein Tischnummernschild in einer Größe von maximal 30 x 42 cm an einem separaten Gestell angebracht und aufgestellt werden. Auf diesem Nummernschild ist Werbung in einer Größe von 50 % der Gesamtfläche gestattet. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 beliebig.


3.12 Umfeld der Spielbox


3.12.1

Um den Spielraum herum darf innerhalb eines Abstandes von zwei Metern zur Umrandung (Zwei-Meter-Zone) nur auf Schiedsrichtertischen, Zählgeräten, Spielergebnisanzeigen, auf den Außenseiten der Umrandungen, den Getränkeboxen und mit an der Hallenwand ständig angebrachter, zur Halle gehöriger Werbung, geworben werden.


3.12.2

Für die Schiedsrichtertische gilt die Regelung zu F 3.4, für die Zählgeräte und die Spielergebnisanzeigen die zu F 3.-5, für die Getränkeboxen und die Außenseiten der Umrandung die zu F 3.8, entsprechend. Die Werbung an der Hallenwand (3.12.1) darf nicht so glänzend-reflektierend sein, daß sie die Spieler stören oder die Beobachtung des Wettkampfes einschränken könnte. Die Getränkeboxen dürfen auf maximal vier konstruktionsbedingt voneinander getrennte Flächen mit Werbung versehen werden.


3.12.3

Jede andere Werbung in der Zwei-Meter-Zone ist unzulässig.


3.13 Definition


3.13.1

Für die Werbung/Herstellerzeichen auf Materialien gelten F 2.10.1 und 2.10.2.


3.13.2

Grundfarben sind die Farben, die - mit Ausnahme der Werbefarben - auf den Materialien aufgebracht sind.


3.13.3

Werbefarben sind die Farben, in denen die Symbole, Buchstaben und Linien des Werbenden gestaltet sind.

 

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G Auswahlspiele


1. Bezeichnung

Als "international" dürfen nur Veranstaltungen mit ausländischer Beteiligung bezeichnet werden. In Deutschland lebende Ausländer und Staatenlose erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Anträge von Vereinen und Instanzen, die aufgrund der Bestimmungen der Ziffer C 2. an den DTTB gerichtet werden sollen, müssen über die Geschäftsstelle des WTTV geleitet werden und bedürfen der Befürwortung des WTTV.

Derartige Anträge müssen spätestens sechs Monate vor der Veranstaltung der Geschäftsstelle des WTTV vorliegen.


2. Auswahlgrundsätze

Die Aufstellung der Auswahlmannschaften obliegt der Stelle, die für das betreffende Gebiet zuständig ist. Dabei ist neben der Spielstärke auch die sportliche Haltung und Einstellung der Spieler zu berücksichtigen.


3. Freigabe

Vereine und Mitgliedsverbände können die Freigabe von Spielern nicht verweigern, außer wenn außerordentliche Hinderungsgründe vorliegen.


4. Teilnahmeberechtigung

Der DTTB nominiert zu Länderkämpfen und Auswahlspielen der Nationalmannschaft grundsätzlich nur

  1. Aktive, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;
  2. ausländische Aktive, die bisher noch keine Spielberechtigung für einen ausländischen Verein/Verband besessen haben.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand - auf Vorschlag des Sportausschusses - mit Zweidrittelmehrheit.

 

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H Ranglisten, Setzung, Auslosung


1. Aufstellung

Nach Beendigung der Vor- und Rückrunde einer Spielzeit werden Halbjahresranglisten nur für die Herren- und Damenklassen aufgestellt.


2. Setzunglisten

Für alle nationalen Deutschen Einzelmeisterschaften legt der DTTB-Sport- bzw. -Jugendausschuß gemäß seiner Zuständigkeit die Setzungslisten fest.

Bei allen anderen Einzelturnieren sind die Spieler einer hierfür auf der Basis der letzten Rangliste zu erstellenden Setzungsliste zu setzen, und zwar mindestens ein Achtel, höchstens ein Viertel der Rasterzahl der verwendeten Turnierlisten (also z.B. vier bis acht Spieler bei einer 32-Liste usw.), aber nicht weniger als zwei.

Die Setzung ist nach folgendem Schema vorzunehmen:

Bei acht Teilnehmern werden die beiden stärksten Spieler auf die Plätze  1 und 8 gelost, Bei 16 Teilnehmern werden die beiden stärksten Spieler auf die Plätze 1 und 16, dritt- und viertstärkste Spieler auf die Plätze 8 und 9, fünft- bis achtstärkste Spieler auf die Plätze 8, 9, 24 und 25 gelost;

bei 32.Teilnehmern werden die beiden stärksten Spieler auf die Plätze 1 und 32, dritt- und viertstärkste Spieler auf die Plätze 16 und 17 gelost;

bei 64 Teilnehmern werden die beiden stärksten Spieler auf die Plätze 1 und 64, dritt- und, viertstärkste Spieler auf die Plätze 32 und 33, fünft- bis achtstärkste Spieler auf die Plätze 16, 17, 48 und 49, neunt- bis 16stärkste Spieler auf die Plätze 8, 9, 24, 25, 40, 41, 56 und 57 gelost.

Dieses Schema der Setzung ist ab Leistungsklasse A sowie bei allen Meisterschaften anzuwenden.

Die-Namen der gesetzten Spieler müssen durch besondere Hinweise (*) im Programm und in. den Turnierlisten kenntlich gemacht werden.

In den Einzelwettbewerben kann das Schiedsgericht bei Ausfall von mindestens zwei der von 1 - 8 Gesetzten eine neue Auslosung vornehmen, um eine deutliche Unausgewogenheit zu beseitigen.

Ersatzspieler werden auf die freigewordenen Plätze eingelöst. H 3. (Satz 2) gilt in einem solchen Fall nicht.


2.1

Spieler der letzten Westdeutschen Rangliste bzw. der gültigen Setzungsliste sind auf allen Turnieren innerhalb des Verbandsgebietes des WTTV zu setzen. Dementsprechend sind auf regional beschränkten Turnieren in Kreisen und Bezirken des WTTV Spieler der letzten Kreis- bzw. Bezirksrangliste zu setzen. Die Setzung muß auch unter Beachtung des Punktes H 3. erfolgen.

Die vom DTTB beschriebenen Setzungslisten können dann erweitert werden, wenn bei Westdeutschen Einzelmeisterschaften einer Hauptrunde Qualifikationsrunden im K.-o.-System vorgeschaltet werden.


3. Auslosung

Die Auslosung ist öffentlich.

Bei Auslosung der Teilnehmer ist darauf zu achten, daß Spieler desselben Vereins, Kreises, Bezirks oder Mitgliedsverbandes so spät wie möglich aufeinandertreffen; dies gilt nicht für die in der betreffenden Setzungsliste der Herren- und Damenklassen aufgeführten Teilnehmer untereinander.

Den Mitgliedsverbänden ist freigestellt, für Einzelmeisterschaften anderweitige Regelungen zu treffen.

 

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I Jugendliche/Schüler


1. Vereinszugehörigkeit

Ein Jugendlicher/Schüler kann nur mit Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten einem Verein beitreten oder den Verein wechseln.


2. Veranstaltungsende

Offizielle Veranstaltungen in den Jugend- und Schülerklassen müssen spätestens um 21.00 Uhr beendet sein. Die Mitgliedsverbände können für ihren Bereich frühere Schlußzeiten festlegen. (Vgl. hierzu WO, C 4.22).


3. Allgemeine Freigabevorschriften

Für die Freigabe von Jugendlichen/Schülern zu offiziellen Veranstaltungen (gemäß WO A 3.2) in der Herren- und Damenklasse müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


3.1

Erlaubnis des/der Erziehungsberechtigten;


3.2

Genehmigung durch die zuständige Instanz;


3.3

Die Mitgliedsverbände können für ihren Bereich zusätzliche Freigabevoraussetzungen (z. B. ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) festlegen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anders geregelt, behalten Jugendliche/Schüler mit der Freigabe die Startberechtigung für offizielle Veranstaltungen in der Jugend-/Schülerklasse.

Eine Freigabe kann von der zuständigen Instanz widerrufen werden.


4. Regelung für Mannschaftsmeisterschaften und Mannschaftspokalspiele

Die Anträge auf Freigabe von Jugendlichen/Schülern für Mannschaftsmeisterschafts- und -pokalspiele in einer Herren- oder Damenmannschaft sind unter Einhaltung des vom Mitgliedsverband vorgeschriebenen Instanzenweges an den Verbandsjugendwart zu richten, der alleine berechtigt ist, die Freigabe zu erteilen, zu verweigern oder andere Instanzen mit dieser Entscheidung zu beauftragen.


4.1

Wird einem Jugendlichen/Schüler eine Freigabe als Stammspieler in einer Herren- oder Damenmannschaft erteilt, so verliert er für die Zeit der Freigabe das Recht auf Teilnahme an Mannschaftsmeisterschafts- und -pokalspielen der Jugend-/Schüler-Mannschaften seines Vereins.


4.2

Die Mitgliedsverbände können die Freigabe von Jugendlichen/Schülern als Ersatzspieler in einer Damen- oder Herrenmannschaft und den Start von Jugend- und Schülermannschaften (deren Spieler keine Freigabe nach Punkt 4. 1 haben) in einer Herren- oder Damenspielklasse in eigener Zuständigkeit regeln.


4.3

Abweichend von den Bestimmungen des Punktes 1, 3. dürfen alle Jugendlichen, Mädchen/Jungen und Schülerinnen/Schüler, die in einer Mädchen- bzw. Jungenmannschaft als Stammspieler gemeldet sind, dreimal je Vor- bzw. Rückrunde in einer (einzigen) Damen- bzw. Herren-Mannschaft als Ersatzspieler eingesetzt werden, ohne im Besitz einer Seniorenerklärung zu sein. Ein solches Mitwirken gilt nicht als Einsatz als Ersatzspieler im Sinne des Punktes E 6.1 der Wettspielordnung in der eigenen Jugendspielklasse. Bezüglich der spielstärkemäßigen Einordnung dieser Jugendlichen in die Erwachsenen-Mannschaften gelten folgende Regelungen: Jede(r) auf diese Weise eingesetzte(r) Jugendliche rangiert stets hinter allen in dem betreffenden Spiel mitwirkenden Damen bzw. Herren. Spieler der Jungen-Verbandsliga dürfen nicht in einer niedrigeren Leistungsklasse als der Herren-Bezirksklasse eingesetzt werden, es sei denn, der Einsatz wird in der niedriger spielenden 1. Mannschaft des Vereins vorgenommen. - Spieler(innen) der Jugend-Bezirksliga/-klasse (Mädchen und Jungen) dürfen nicht in einer niedrigeren Leistungsklasse als der 1. Kreisklasse der Damen bzw. Herren eingesetzt werden, es sei denn, der Einsatz wird in der niedriger spielenden 1. Mannschaft des Vereins vorgenommen. - Die Kreise können von sich aus in begründeten Fällen

Jugendliche höheren Spielklassen zuordnen, in denen der Verein am Spielbetrieb teilnimmt. - Das Vorliegen der ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der elterlichen Zustimmung fallen in die Verantwortlichkeit des Vereins.


4.4

Die Kreise dürfen gemeinsame Spielgruppen für Damen- und Mädchen-Mannschaften einrichten. Mädchen-Mannschaften dürfen in Spielklassen der Damen auf Bezirksebene aufsteigen und auch dort spielen. Die jeweils bestplazierte mit Damen zusammenspielende Mädchen-Mannschaft behält die Teilnahmeberechtigung an Entscheidungsspielen um die Westdeutsche Mannschaftsmeisterschaft der Mädchen auf allen Ebenen, wobei es zu Vergleichen mit den jeweiligen Meistern von Mädchenklassen kommen kann. Mädchen-Mannschaften können auch den Aufstieg in die unterste Damen-Verbandsklasse wahrnehmen. Die Spielerinnen benötigen dort jedoch die Seniorenerklärung.


4.5

Jugendliche, die in einer Damen- oder Herren-Mannschaft als Stammspieler gemeldet werden, benötigen auf allen Ebenen eine Seniorenerklärung.


4.6

Ohne Beachtung des Termins in § 17 der Jugendordnung ist der Antrag auf Erteilung einer Seniorenerklärung jederzeit möglich, wenn sonst der Jugendliche keine Spielmöglichkeit hat bzw. hatte.


5. Regelung für Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere

Die Mitgliedsverbände können die Freigabe von Jugendlichen/Schülern für Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere in der Erwachsenenklasse in eigener Zuständigkeit regeln.


6. Regelung für Auswahlspiele

Jugendliche/Schüler können in Auswahlmannschaften der Erwachsenenklasse berufen werden. , ,


7. Regelung für offene Turniere und Einladungsturniere

Mit der Freigabe nach WO 4 erhalten Jugendliche/Schüler automatisch zugleich die Freigabe für Einzel- und Mannschaftswettbewerbe in der Erwachsenenklasse bei offenen Turnieren und Einladungsturnieren sowie Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere.

Für Jugendliche/Schüler ohne Freigabe nach WO 1 4.1 regeln die Mitgliedsverbände die Freigabe für Einzel- und Mannschaftswettbewerbe in der Erwachsenenklasse bei offenen Turnieren und Einladungsturnieren in eigener Zuständigkeit.

In beiden Fällen richtet sich die Einstufung in die Leistungsklasse (WO C 7.) nach den Richtlinien desjenigen Mitgliedsverbandes, in dessen Bereich das Turnier stattfindet.

Bezirke und Kreise können als Gliederung des Verbandes weitere Freigaben für Einzelturniere erteilen. Die Bezirke können den Spielern der Jungen-Verbandsliga und den Spielerinnen, die in einer Mädchen-Mannschaft in einer Spielklasse der Damen auf Bezirksebene spielen, eine Bezirksfreigabe erteilen, die den Start bei Einzelturnieren der Erwachsenen von der höchsten Bezirksklasse an bei Turnieren erlaubt, die im Bereich des WTTV stattfinden.Jugendliche Spielerinnen aus Damen-Klassen sind bei Turnieren in der ihrer Spielklasse zugeordneten Turnierklasse spielberechtigt, es sei denn, sie werden aufgrund ihrer individuellen Spielstärke höher eingestuft. Die Kreise können bis zu drei weiblichen und männlichen Jugendlichen/Schülern eine Kreisfreigabe erteilen, die den Start bei Einzelturnieren der Erwachsenen von der höchsten Kreisklasse an bei Turnieren erlaubt, die im Bereich des WTTV stattfinden. Diese Jugendlichen/Schüler können an Senioren-Veranstaltungen im entsprechenden Bereich teilnehmen, ohne die Spielberechtigung für Jugendmeisterschaften zu verlieren. Bei Mannschaftsmeisterschaften gelten die Bestimmungen des 5 17 der Jugendordnung. Bezirke und Kreise legen die Freigabe bis zum 30. Juni eines jeden Jahres fest und können die Zahl der Freigaben bis zum Monat Dezember auf die Maximalzahl erhöhen. Eine solche nachträgliche Benennung hat keine Auswirkung auf die Höhe einer Kostenerstattung bei Wechselanträgen, die zum 1. Januar gestellt werden.

 

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J Proteste, Strafbestimmungen


Proteste

Proteste über Vorgänge, die sich unmittelbar auf das Spielgeschehen beziehen, sind sofort nach Bekanntwerden des Protestgrundes bei der dafür zuständigen Stelle einzulegen. Proteste, die sich auf die allgemeinen Spielbedingungen erstrecken, können nur berücksichtigt werden, wenn sie Vor Beginn des Spiels oder des Mannschaftskampfes bei der dafür zuständigen Stelle eingelegt wurden. Proteste bei Mannschaftsspielen sind von den protestierenden Mannschaftsführern auf dem Spielbericht einzutragen und zu unterschreiben. Ohne diese Eintragung werden spätere Proteste nicht berücksichtigt. Die zuständigen Stellen sind jedoch verpflichtet, ihrerseits Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen zu ahnden, auch ohne einen Protest abzuwarten. (Vgl. hierzu WO, Abschnitt E.)


1.1 Verbandsaufsicht

Die spielleitenden Stellen können bei den für die jeweilige Leistungsklasse zuständigen Sportwarten die Genehmigung zur Anordnung einer Verbandsaufsicht für ein Meisterschaftsspiel oder Pokalspiel einholen:

  1. auf Antrag eines der beteiligten Vereine und
  2. aus eigenem Ermessen, wenn sie davon überzeugt sind, daß eine ordnungsgemäße Durchführung des Meisterschafts- oder Pokalspieles nicht gewährleistet ist.


1.2

Wird nach a) oder b) von der Staffelführung nach Genehmigung des zuständigen Sportwartes eine Verbandsaufsicht angeordnet, so hat der gastgebende Verein dem mit der Verbandsaufsicht beauftragten Verbandsangehörigen das Hausrecht für die Dauer des Spiels zu übertragen. Fahrtkosten und Spesen laut Finanzordnung des WTTV sind vom antragstellenden Verein nach a) bzw. vom Gastgeber nach b) vor Beginn des Spiels zu erstatten.


1.3

Die Verbandsaufsicht ist verpflichtet, die Spielberechtigungen und Mannschaftsmeldeformulare vor Beginn des Spieles zu überprüfen. Ihr stehen neben dem Hausrecht alle Rechte eines Oberschiedsrichters, insbesondere die Genehmigung oder Ablehnung der von den Vereinen vorgesehenen Zählschiedsrichter und bei groben Unsportlichkeiten das Recht des sofortigen Ausschlusses einzelner Spieler, Schiedsrichter, Mannschaftsbegleiter oder Betreuer zu. Notfalls kann die Verbandsaufsicht die Fortführung des Spieles unter Ausschluß der Öffentlichkeit anordnen. Über ihre Tätigkeit und alle getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen hat die Verbandsaufsicht der zuständigen Staffelführung und dem zuständigen Sportwart spätestens drei Tage nach dem Spiel einen ausführlichen schriftlichen Bericht einzureichen.


1.4

Die mit Verbandsaufsicht beauftragten Verbandsangehörigen dürfen nicht Mitglieder eines der unmittelbar beteiligten Vereine sein.


2. Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Wettspielordnung sowie unsportliches Verhalten der Spielen Mannschaften und Vereine werden von den zuständigen Organen der Verbände, bei Veranstaltungen des DTTB von dessen Organen geahndet. Die Entscheidungen sind für alle angeschlossenen Vereine und Verbände bindend.


2.1 Automatische Strafen

Folgende "automatische Strafen" müssen von den spielleitenden Stellen als Mindeststrafen, gestaffelt nach der Klassenzugehörigkeit, bei entsprechenden Verstößen in Meisterschafts- und Pokalspielen ausgesprochen werden:

Kreis-/Bezirks-
Ebene
Verbands-
ebene
a) Spielen ohne Spielberechtigung oder ohne Einsatzberechtigung (außer Punktabzug) pro Spieler DM 20,- DM 20,-
b) Unvollständiges Antreten einer Mannschaft pro fehlendem Spieler (außer bei untersten Mannschaften) DM 20,- DM 20,-
c) Nichtantreten einer Mannschaft, wenn Spielverlust die Folge war DM 70,- DM 100,-
d) Nichtantreten nach c) im Wiederholungsfall DM 120,- DM 200,-
e) Spielabbruch DM 100,- DM 200,-
f) Spielen gegen gesperrte Vereine DM 30,- DM 30,-
g) Zurückziehen einer Mannschaft während der laufenden Meisterschaftsspiele oder nach dem von den zuständigen Instanzen gesetzten Meldetermin (frühestens nach dem 1. Juni eines jeden Jahres) DM 80,- DM 100,-
h) Fehlen des oder Verwendung eines nichtamtlichen Spielberichtsformulares DM 20,- DM 20,-
i) Verspätetes Einsenden des Spielberichtes DM 20,- DM 20,-
j) Fehlende oder zu spät erfolgte tel. Ergebnisdurchsage DM 20,- DM 20,-
k) Spielen einer Mannschaft in nicht einheitlichen Trikots DM 20,- DM 20,-
l) Durchführung von Meisterschafts- oder Pokalspielen ohne Verwendung einer Spielfeldabgrenzung bzw. von Zählgeräten Bezirk DM 20,- DM 20,-
m) Durchführung von nicht genehmigten Turnieren DM 30,- DM 50,-
n) Nichteinhaltung von Terminen DM 20,- DM 20,-
o) Vorsätzliche Falscheintragung auf dem Spielbericht DM 100,- DM 200,-
p) Spiellokal 30 Minuten vor der festgesetzten Anschlagzeit nicht in spielbereitem Zustand DM 20,- DM 20,-
q) Spiellokal zur festgesetzten Anschlagzeit nicht in spielbereitem Zustand DM 40,- DM 100,-

Die Bezirke und Kreise können für ihr Zuständigkeitsgebiet im Jugendbereich niedrigere Mindeststrafen festsetzen.

Die automatischen Strafen schließen andere Strafen, die bei einem solchen Vergehen u. U. anzuwenden sind (z. B. Punktabzug, Spielsperre, Platzsperre usw.), keinesfalls aus. Bei ähnlich gelagerten, nicht im Katalog genannten Vergehen sind entsprechende Strafen zu verhängen. Hält eine spielleitende Stelle eine automatische, im Katalog verzeichnete Mindeststrafe nicht für ausreichend, muß sie den Fall an den zuständigen Spruchausschuß abgeben.

Die Bekanntgabe der verhängten Ordnungsstrafen erfolgt unter Setzung einer Frist und Angabe des Zahlungsortes formlos, entweder durch einfachen Brief oder durch periodisch erscheinende Staffelrundschreiben der spielleitenden Stellen oder durch Veröffentlichung in den"Amtlichen Mitteilungen des WTTV". Bei wiederholten Vergehen innerhalb der gleichen Spielzeit können die Strafen erhöht oder verdoppelt werden. Werden die Ordnungsstrafen nicht innerhalb der in der Entscheidung gesetzten Frist gezahlt, so müssen sie nach Setzung einer angemessenen Frist gleichfalls erhöht werden. Außerdem kann der Verein gemäß § 8 der Finanzordnung WTTV in Verbindung mit der Rechts- und Verfahrensordnung bestraft werden.


2.2 Nichtmeldung von Schiedsrichtern

Der Verein, der nicht die nach WO 19. erforderliche Zahl von Schiedsrichtern mit der dort geforderten Qualifikation zu Beginn einer Spielzeit meldet, wird für jeden fehlenden Schiedsrichter mit einer Ordnungsgebühr von DM 200,- belegt

Als Übergangsregelung wird für die, Spielzeit 1997/98 die Ordnungsgebühr auf DM 100,- festgesetzt.

 

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K Auslegung, Schlußbestimmungen


1.

Um eine einheitliche Handhabung und Auslegung der Wettspielordnung zu erreichen, wird folgendes bestimmt:


1.1 Geltung

Die in dieser Wettspielordnung gegebenen Bestimmungen und Grundsätze binden alle im DTTB zusammengefaßten Verbände mit der Maßgabe, daß sie eine Änderung nicht vornehmen können. Damit ist auch hinsichtlich der durch die Wettspielordnung geregelten Punkte eine Verschärfung durch die Mitglieds- und Regionalverbände ausgeschlossen. Den Mitglieds- und Regionalverbänden steht es jedoch frei, zu den geregelten Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und in allem nicht geregelten Fragen eigene Anordnungen zu treffen. Steht eine Anordnung eines Verbandes zu den Bestimmungen der Wettspielordnung im Widerspruch, so wird sie durch Bestimmungen der Wettspielordnung des DTTB aufgehoben.

Lediglich im Mannschaftsspielbetrieb haben die Mitgliedsverbände die Möglichkeit, für ihre jeweils unterste Spielklasse von der WO des D17B abweichende Bestimmungen zu erlassen.


1.2 Auslegung, Schlußbestimmung

Dem Sportausschuß des DTTB obliegt es laut Satzung in alleiniger Funktion, die Einhaltung der Bestimmungen der Wettspielordnung sicherzustellen. Auf Antrag der Regional- und Mitgliedsverbände hat er sich gutachterlich zu äußern. Die vom Sportausschuß erstellten Gutachten sind bindend, werden im DTS veröffentlicht und im Generalsekretariat gesammelt.


2. Inkrafttreten

Diese Fassung der Wettspielordnung ist - bis auf die gekennzeichneten Ausnahmen - am 22. Juni 1997 in Kraft getreten.


2.1

Die zusätzlichen Anordnungen des WTTV zur WO des DTTB treten ab 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig sind alle Bestimmungen der früheren zusätzlichen Anordnungen aufgehoben.

 

Nachfolgend werden die Punkte der Wettspielordnung genannt, die sich gegenüber der vorherigen Veröffentlichung geändert haben bzw. ergänzt wurden:

 

B, 6.3 (Tabelle A) und 6.4.1 bis 6.4.7:
Änderung der Kostenerstattungsbeträge und deren Berechnung für Jugendliche ohne Seniorenerklärung.

E, 5.5:
Umstufung eines überzähligen Spielers in die obere bzw. untere Mannschaft nur einmal pro Vor- bzw. Rückrunde statthaft. Begrenzte Möglichkeit von Spielern ohne Meisterschaftsspiel- ergebnisse, zur Aufrechterhaltung der Sollstärke einer Mannschaft beizutragen.

F, 2.3.1 und 2.4:
Vergrößerung der statthaften Werbeflächen.

F, 2.11.1:
Abschaffung der bisherigen Genehmigungspflicht für Werbung auf der Spielkleidung im Bereich des WTTV.

F, 3.4, 3.8 und 3.9:
Änderung der Vorschriften für die Einschränkung von Werbung auf Materialien und Hallenboden.

H, 3:
Änderung der Auslosungsregularien für Einzelmeisterschaften.

I, 4.(4. Absatz):
Ergänzende Definition der Startberechtigung von Jugendlichen bei Turnieren.

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last modified: 18.05.00

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