WTTV Wettspielordnung
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2.1.2
Vierer-Mannschaften
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1. DA1 - DB1 | 8. A2 - B2 |
2. DA2 - DB2 | 9. A3 - B3 |
3. Al - B2 | 10. A4 - B4 |
4. A2 - Bl | 11. A3 - Bl |
5. A3 - B4 | 12. Al - B3 |
6. A4 - B3 | 13. A2 - B4 |
7. Al - Bl | 14. A4 - B2 |
1. DA1 - DB1 | 6. A4 - B3 |
2. DA2 - DB2 | 7. Al - Bl |
3. Al - B2 | 8. A2 - B2 |
4. A2 - Bl | 9. A3 - B3 |
5. A3 - B4 | 10. A4 - B4 |
1. Spiel A - X | 6. Spiel C - Y |
2. Spiel B - Y | 7. Spiel 8 - Z |
3. Spiel C - Z | 8. Spiel C - X |
4. Spiel B - X | 9. Spiel A - Y |
5. Spiel A - Z |
Die Mannschaftsaufstellung ist frei wählbar.
1. Al - B2 | 5. Al - Bl |
2. A2 - Bl | 6. A3 - B2 |
3. A3 - B3 | 7. A2 - B3 |
4. DA - DB |
Eine Mannschaft besteht aus drei bis fünf Spielern, von denen jeweils drei in den Einzelspielen eingesetzt werden dürfen. Der auf der gültigen Mannschaftsaufstellung bestplazierte Spieler einer Mannschaft ist an Platz 1 aufzustellen. Die weitere Aufstellung der Plätze 2 und 3 ist frei wählbar. Die Doppelpaarung braucht der Mannschaftsführer jedoch erst nach den ersten drei Einzelspielen zu benennen.
Für beide Spielsysteme gilt:
Vor Beginn des Spiels wird durch Los entschieden, welche Mannschaft die Wahl zwischen. A und X (Swaythling-Cup-System) bzw. zwischen A und B (modifiziertes Swaythling-Cup System) hat.
Findet das Spiel an neutralem Ort statt, legt der Oberschiedsrichter bzw. der jeweilige Durchführer die Reihenfolge der Wahl fest; ansonsten zieht der Gastverein das erste Los. Anschließend stellen die Mannschaftsführer wegen der vorgeschriebenen Reihenfolge der Abwicklung ohne Kenntnis der Mannschaftsaufstellung des Gegners ihre Mannschaft nach den o. a. Bestimmungen auf.
Alle Spiele sollen an einem Tisch ausgetragen werden.
Bei Pokalspielen entscheidet bei beiden Spielsystemen bei einem - durch Unterbesetzung der Mannschaften möglichen - Unentschieden die Differenz zwischen gewonnenen. und verlorenen Sätzen und ggf. Bällen.
1. Al - Bl | 4. Al - B2 |
2. A2 - B2 | 5. A2 - Bl |
3. DA - DB |
Eine Mannschaft besteht aus zwei bis vier Spielern, von denen jeweils nur zwei in den Einzelspielen eingesetzt worden. Vor Beginn ziehen beide Mannschaftsführer je eines von zwei mit A bzw. B beschrifteten Losen, um die Bezeichnung A oder B für ihre Mannschaften bindend festzulegen. Findet das Spiel an neutralem Ort statt, legt der Oberschiedsrichter bzw. der jeweilige Durchführer die Reihenfolge der Wahl fest; ansonsten zieht der Gastverein das erste Los.
Die Mannschaftsaufstellung ist frei wählbar. Nominiert werden die zwei Spieler in der vorgeschriebenen Reihenfolge für alle vier Einzelspiele. Der Mannschaftsführer braucht aber die Doppelpaarung erst nach den beiden Einzelspielen zu benennen.
Für Wettbewerbe des DTTB kann die Bundeshauptversammlung / die Bundesjahresversammlung weitere Spielsysteme beschließen, die dann auf den jeweiligen Wettbewerb beschränkt sind.
Für inoffizielle Wettbewerbe im Jugend- und Schülerbereich sowie für die unterste Spielklasse eines Verbandes bei den Damen und Herren kann der zuständige Mitgliedsverband Ausnahmen zulassen.
In jeder Spielzeit werden Meisterschaften für Vereinsmannschaften in Form von Rundenspielen durchgeführt. Die Einteilung in Klassen sowie den Auf- und Abstieg regelt der Mitgliedsverband bzw. bei Regionalmeisterschaften der zuständige Regionalverband.
Für die Bundesligen ist der DTTB zuständig.
Meisterschaftsspiele (Punktspiele) sind Pflichtspiele mit dem sportlichen Zweck der Ermittlung der leistungsstärksten bzw. leistungsschwächsten Mannschaften in den verschiedenen Alters- und Leistungsklassen des . Westdeutscher Mannschaftsmeister wird die in der Abschlußtabelle der 2. BL Nord bestplazierte Mannschaft. Sollten Mannschaften des WTTV in einer der 2. Bundesliga Nord übergeordneten Spielklasse am Spielbetrieb teilnehmen, so wird diejenige Mannschaft Westdeutscher Mannschaftsmeister, die nach Beendigung der Spielzeit in dieser Klasse das beste Punktverhältnis erzielt hat. Spielt nur eine Mannschaft des WTTV in einer der 2. Bundesliga Nord übergeordneten Klasse, so ist zur Ermittlung des Westdeutschen Mannschaftsmeisters ein Entscheidungsspiel mit dem Bestplazierten der 2. Bundesliga Nord erforderlich. Für die Ermittlung des Westdeutschen Jugend-Mannschaftsmeisters gelten die Sonderbestimmungen des Jugendausschusses WTTV.
Jeder Mitgliedsverein des hat das Recht, an den Meisterschaftsspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen, sofern er seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Für die Durchführung der Meisterschaftsspiele gelten die Bestimmungen des Abschnittes E in Verbindung mit den Bestimmungen der Abschnitte A, C, D, 1 und J der Wettspielordnung des DTTB und der entsprechenden Zusatzanordnungen des WTTV. Für den Erlaß,zusätzlicher Anordnungen und Ergänzungen einzelner Bezirke oder Kreise des WTTV gelten, soweit es sich nicht um reine Durchführungsbestimmungen handelt, die Zusatzanordnungen zur Ziffer 1 im Abschnitt A.
Alle Meisterschaftsspiele der Damen müssen nach dem Werner-Scheffler-System (2 Doppel, 12 Einzel), siehe D 2.1.2, ausgetragen werden.
Nach diesem System müssen im übrigen auch alle Punktspiele von Vierer-Mannschaften stattfinden.
Alle Meisterschaftsspiele der Herren müssen nach dem Paarkreuzsystem (siehe D 2.1.1) mit Sechser-Mannschaften durchgeführt werden.
Befristete Ausnahmen für einzelne Gebiete oder Gruppen des kann nur der Sportausschuß auf Antrag genehmigen.
Die Mindestmaße für den Spielraum (Box) betragen pro Tisch 10 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe.
Die Meisterschaftsspielzeit beginnt am 1. Juli und muß bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres abgeschlossen sein. Spielfrei sollen bleiben die Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage, Neujahr, Totensonntag, Volkstrauertag, Karfreitag, Allerheiligen und Karneval.
Die Vorrunde der Meisterschaftsspiele im WTTV muß bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres in allen Klassen und Gruppen abgeschlossen sein. Die Rückrunde der Meisterschaftsspiele darf in allen Klassen und Gruppen nicht vor dem 1. Januar eines jeden Jahres beginnen.
Die Mannschaften werden in folgende Altersklassen, getrennt nach Geschlechtern, eingeteilt:
Für Jugendmannschaften gelten die Vorschriften der Wettspielordnung des DTTB, soweit im Abschnitt 1 und in der Jugendordnung des WTTV nichts anderes bestimmt oder näher erläutert ist.
Die Einteilung der zu den Meisterschaftsspielen des WTTV gemeldeten Mannschaften in die im Rahmen des Gesamtspielbetriebes zu bestimmenden oder bestehenden Spielgruppen in den Leistungsklassen nehmen unanfechtbar für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga der Sportausschuß WTTV, für alle anderen Leistungsklassen und Spielgruppen die jeweils zuständigen Bezirks- und Kreissportwarte bzw. deren Sportausschüsse vor.
Die Leistungsklassen bauen sich wie folgt auf:
Herren | Damen | Jugend |
---|---|---|
Regionalliga West | Regionalliga West | - |
Oberliga | Oberliga | Jungen-Verbandsliga |
Verbandsliga | Verbandsliga | - |
Landesliga | Landesliga | Bezirksliga |
Bezirksliga | Bezirksliga | Bezirksklasse |
Bezirksklasse | Bezirksklasse | Kreisliga |
Kreisliga | Kreisliga | 1. Kreisklasse |
1. Kreisklasse | 1. Kreisklasse | 2. Kreisklasse |
2. Kreisklasse | 2. Kreisklasse | 3. Kreisklasse |
3. Kreisklasse | 3. Kreisklasse | - |
Neu in den Verband aufgenommene Vereine müssen mit allen ihren Mannschaften der untersten Leistungsklasse ihres Kreises zugeteilt werden. Ebenso ist mit zusätzlichen Mannschaften bereits gemeldeter Vereine zu verfahren.
Mehrere Mannschaften derselben Altersklasse eines Vereins werden in der Reihenfolge als "l. Mannschaft", "2. Mannschaft" usw. bezeichnet. Die Bezeichnung "A-Mannschaft", "B-Mannschaft" usw. ist nur für Pokalspiele zulässig.
Aus jeder Leistungsklasse (siehe E 1.4) steigt der Sieger auf (außer Jugend).
Für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga gelten die besonderen Bestimmungen, die vom Sportausschuß des WTTV festgelegt und bekanntgemacht werden., Dabei wird den Bezirken die Anzahl von Aufsteigern für die Verbandsebene zugeteilt. Diese Quoten sind mindestens alle zwei Jahre vom Sportausschuß des WTTV zu überprüfen und ggf. aufgrund neuer Stärkeverhältnisse der einzelnen Bezirke abzuändern.
Die zuständigen Bezirks- bzw. Kreisorgane sind verpflichtet, unter Beachtung von E 1.5.1 eine eindeutige Auf- und Abstiegsregelung vor dem 1. Spieltag der Spielzeit bekanntzugeben.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse kann erhalten bleiben:
Entsprechende Anträge müssen von den Kreis- und Bezirksvorsitzenden befürwortet und der Verbands-Geschäftsstelle zugeleitet werden.
Die Genehmigung erteilt die Verbands-Geschäftsstelle.
Die spielleitenden Stellen haben rechtzeitig vor Beginn der Vorrunde Durchführungsbestimmungen und besondere Richtlinien herauszugeben, soweit das die ordnungsgemäße Abwicklung des Meisterschaftsspielbetriebes erfordert. Diese Bestimmungen und Richtlinien sind für die betr. Spielgruppen verbindlich. Sie sind jedoch keine zusätzlichen Anordnungen zur Wettspielordnung des DTTB im Sinne der Ziffer 1.1 in diesem Abschnitt. Sie müssen sich deshalb beschränken auf:
Regionalliga-West-, Oberliga-, Verbandsliga- und Landesligaspiele müssen an zwei Tischen durchgeführt werden.
Die Mindestmaße für den Spielraum (Box) betragen pro Tisch 12 m Länge, 6 m Breite und 4 m Höhe. Das Spielfeld von 12 m x 6 m soll durch die Lichtquelle vollständig beleuchtet sein. Bei Kunstlicht muß die Lichtquelle mindestens in 4 m Höhe vom Boden angebracht sein. Für alle anderen Leistungsklassen gelten diese Maße vorerst als Empfehlung.
In Zweifelsfällen erfolgt auf Antrag des Vereins eine Abnahme des Spiellokals durch einen Verbandsbeauftragten. Die Kosten für die Abnahme gehen zu Lasten des antragstellenden Vereins.
Durchführungsbestimmungen und Richtlinien für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga sind in der"Zusätzlichen Spielordnung für Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga" geregelt.
Die Aufstellung der Spielpläne erfolgt für die Regionalliga West, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga durch den WTTV, für die übrigen Leistungsklassen und Spielgruppen durch die zuständigen Staffelführer. Sie sollen für jede Vor- und Rückrunde den Vereinen wenigstens 14 Tage vor Beginn der Spiele bekanntgegeben werden.
Als verbindliche Spieltage gelten Samstage, Sonn- und Feiertage mit Ausnahme der in Ziffer 1.2 genannten Tage. Die Anschlagszeiten werden durch die spielleitenden Stellen festgelegt.
Wochentage können zusätzlich zur Austragung von Meisterschaftsspielen in den Leistungsklassen unterhalb der Landesliga von den spielleitenden Stellen als verbindliche Termine angesetzt werden, wenn die zuständigen Bezirks- bzw. Kreisversammlungen dies mit 2/3-Mehrheit beschließen.
Die Gastgeber bestimmen dabei ihre Heimspieltage.
Keine Mannschaft soll mehr als zwei Heim- bzw. Auswärtsspiele hintereinander austragen. In Ausnahmefällen ist von der spielleitenden Stelle den betroffenen Vereinen eine stichhaltige Begründung abzugeben.
Die Spiele in der Rückrunde sollen in derselben Reihenfolge wie die Spiele in der Vorrunde ausgetragen werden. Die Spiele von Mannschaften eines Vereins, die in derselben Gruppe spielen, müssen spätestens am 3. Spieltag einer Vor- bzw. Rückrunde durchgeführt worden sein.
Die vom WTTV am "Allgemeinen Terminplan" zu veröffentlichenden Meisterschaftsspieltage sowie Anfangs- und Schlußzeiten der Vor- und Rückrunde sind für alle Leistungsklassen und die dafür zuständigen Instanzen des WTTV verbindlich.
Die Spiele der 1. Bundesliga (Damen und Herren) werden mit Vierer-Mannschaften ausgetragen.
In allen übrigen Klassen der Damen wird ebenfalls mit Vierer-Mannschaften gespielt. Die Mitgliedsverbände sind berechtigt, für ihren Bereich abweichende Regelungen zu erlassen.
In allen übrigen Klassen der Herren wird mit Sechser-Mannschaften gespielt.
Im Jugend- und Seniorenbereich gelten die jeweiligen Durchführungsbestimmungen für die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften sowie die Vorschriften der Regional- und Mitgliedsverbände.
Jede Mannschaft hat vor dem Kampf einen verantwortlichen Mannschaftsführer zu benennen, der allein zur Vertretung seiner Mannschaft berechtigt ist. Er braucht nicht zu den beteiligten Spielern zu gehören.
Die Aufstellung der Mannschaften hat entsprechend der Spielstärken-Reihenfolge jeweils zu Beginn der Vor- und Rückrunde so zu erfolgen, daß eine Rangfolge vom ersten Spieler der ersten Mannschaft bis zum letzten Spieler der untersten Mannschaft entsteht.
Abweichend von der tatsächlichen Spielstärke können Spieler nur zu Beginn einer Spielzeit in einer unteren Mannschaft der 2. Bundesliga eingereiht werden. Ein entsprechender schriftlichen Antrag ist fristgerecht zusammen mit der Mannschaftsaufstellung - unterschrieben vom Spieler und dessen Verein - einzureichen. Diese Spieler erhalten einen Sperrvermerk und verlieren das Recht, während der gesamten Spielzeit in einer höheren Mannschaft des Vereins eingesetzt zu werden, auch nicht als Ersatz. Ein Nachrücken solcher Spieler zur Rückrunde ist nicht erlaubt.
Die Regional- und Mitgliedsverbände sind berechtigt, von dem in 4.1 genannten Grundsatz abweichende Regelungen im Sinne von 4.2 zu erfassen.
Sämtliche Stammspieler der einzelnen Mannschaften des Vereins sind bei der Aufstellung in der Reihenfolge ihrer Spielstärke von der ersten bis zur letzten Mannschaft durchgehend aufzustellen. Die Aufstellungen sind ausschließlich auf den amtlichen Mannschaftsmeldeformularen (vierfach) des WTTV einzutragen und dem zuständigen Staffelführer zur Genehmigung einzureichen. Die Staffelführer haben die Aufstellungen zu kontrollieren und notfalls Änderungen vorzunehmen (Vergleiche § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung WTTV). Mit der Meldung der Mannschaft verpflichtet sich der Verein zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaft angesetzten Spielen.
Werden Spieler, die am 1. Juli der beginnenden Spielzeit das 35. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund ihrer Spielstärke eindeutig in eine höhere Mannschaft gehören oder als Ersatzspieler bzw. zur Vervollständigung höherer Mannschaften nicht zur Verfügung stehen wollen, In einer unteren Mannschaft als Stammspieler gemeldet, so sind sie auf dem Mannschaftsmeldeformular besonders zu kennzeichnen. So gekennzeichnete Spieler dürfen als Ersatzspieler oder zur Erlangung der Sollstärke einer oberen Mannschaft nicht mehr herangezogen und in der Rückrunde in keiner anderen Mannschaft gemeldet werden, es sei denn, daß sie durch eine veränderte Reihenfolge der Spielstärke innerhalb des Vereins in eine tiefere Mannschaft eingestuft werden müssen.
Der Sperrvermerk gilt für die ganze Spielzeit (Vor- und Rückrunde) und darf nur zu Beginn des Spieljahres erteilt werden. (Auf den Mannschaftsmeldeformularen ist der Sperrvermerk durch das Kürzel "SV" vor dem Namen des Spielers zu kennzeichnen.)
Die in der Mannschaftsaufstellung gemeldeten Spieler sind Stammspieler. Kein Spieler darf gleichzeitig in mehreren Mannschaften als Stammspieler gemeldet werden. Im Seniorenbereich können die Mitgliedsverbände abweichende Regelungen treffen.
Die Anzahl der Stammspieler einer Mannschaft muß ständig mindestens ihrer Sollstärke entsprechen. Die Mitglieds- und Regionalverbände können, wenn Stammspieler in einer Serie fünfmal in ununterbrochener Reihenfolge nicht an Meisterschaftsspielen teilgenommen haben, das Aufrücken für diesen Spieler durch die nächst folgende Meldung aus der unteren Mannschaft veranlassen. Die Spielberechtigung für den bisher nicht mitwirkenden Spieler bleibt erhalten. Eine Mannschaft muß einen oder mehrere Stammspieler zusätzlich melden, wenn die Mannschaft zwei oder mehrere Ausländer umfaßt, die nicht gleichzeitig einsatzberechtigt sind (siehe WO B 9.3). Sobald ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, kann der zusätzlich gemeldete Stammspieler nur innerhalb von sieben Tagen nach vollzogener Einbürgerung für die untere Mannschaft gemeldet werden.
Wirkt ein in der Aufstellung gemeldeter Stammspieler in einer Vor- bzw. Rückrunde fünfmal in ununterbrochener Reihenfolge nicht an Meisterschaftsspielen mit, so muß der nächste Spieler der Gesamtreihenfolge des Vereins unmittelbar nach dem fünften Fehlen aufrücken, wenn die Sollstärke ohne den fehlenden Spieler nicht mehr gegeben wäre. Er verliert damit die Spielberechtigung für seine untere Mannschaft für die Dauer der jeweiligen Vor- bzw. Rückrunde. So ist auch zu verfahren, wenn ein Spieler unter Verlust der Sollstärke ganz ausscheidet. Ist jedoch erkennbar, daß ein Spieler fünf oder mehrere Male hintereinander nicht antreten können wird, so kann er beim zuständigen Staffelleiter abgemeldet und zum Erhalt der Sollstärke durch Aufrücken im Rahmen der Gesamtreihenfolge ersetzt werden. Nach seiner Rückkehr kann der Ersatzspieler (vorläufiger Stammspieler) wieder in seine frühere untere Mannschaft zurückgenommen werden. Die Abwesenheit muß unter gleichzeitiger Meldung des vorläufigen Stammspielers spätestens vor dem fünften Nichtantreten angezeigt worden sein.
Die Rückkehr des abgemeldeten Spielers wird angezeigt durch seinen Einsatz (gem. D 1. 7 WO) bei einem Meisterschaftsspiel als Stammspieler in seiner oder als Ersatzspieler in einer höheren Mannschaft seines Vereins und führt zur sofortigen Rückkehr des vorläufigen Stammspielers in seine untere Mannschaft.
Verliert eine Mannschaft durch Ausscheiden eines Stammspielers ihre Sollstärke (4 bzw. 6), so ist der nächststärkste Spieler der unteren Mannschaft nachzumelden. Mit dem Ausscheiden des Stammspielers verliert der nachzumeldende Spieler die Spielberechtigung für seine untere Mannschaft.
Eine Zurückstufung von Spielern aus Mannschaften, die die Meisterschaftsspiele einer Vor- bzw. Rückrunde abgewickelt haben, ist für diese Vor- bzw. Rückrunde nicht erlaubt. Der Wechsel eines überzähligen Stammspielers in die obere bzw. untere Mannschaft ist - ohne Veränderung der Spielstärkenreihenfolge - nur einmal in der laufenden Vor- bzw. Rückrunde zulässig.
Spieler,
die gemäß E 6.5 der WO vom zuständigen Staffelleiter
während einer Vor- oder Rückrunde in eine Mannschaft
eingestuft werden, können erst nach ihrem vierten Einsatz
als Stamm- oder Ersatzspieler zur Aufrechterhaltung der Sollstärke
ihrer Mannschaft herangezogen werden. Ebenfalls erst nach ihrem
vierten Einsatz als Stamm- oder Ersatzspieler tragen Spieler zur
Sollstärke ihrer Mannschaft bei, wenn sie in der vorangegangenen
Vor- und Rückrunde an keinem Meisterschaftsspiel ihres Vereins
als Stamm- oder Ersatzspieler teilgenommen haben. Ausnahmen gelten
a) nach einem Wechsel der Spielberechtigung,
b) für Spieler der untersten Mannschaft
c) für Neuzugänge gemäß E, 7. der WO.
Im Bereich des WTTV dürfen Seniorinnen bzw. Senioren Mitglieder von Mannschaften der Damen bzw. Herren sein, ohne die Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele der Seniorinnen- bzw. Senioren-Klasse zu verlieren.
Ersatzspieler werden in der gemeldeten Reihenfolge aus den unteren Mannschaften entnommen, aber niemals aus höheren. Spieler mit Sperrvermerk haben während der gesamten Spielzeit keine Berechtigung, in einer höheren Mannschaft als Ersatzspieler eingesetzt zu werden. Jeder Spieler darf nur in einer einzigen höheren Mannschaft als Ersatzspieler eingesetzt werden. Mit seinem vierten Einsatz als Ersatzspieler innerhalb einer Vor- oder Rückrunde verliert er die Spielberechtigung für die untere Mannschaft für die Dauer dieser Vor- oder Rückrunde.
Spielen zwei oder mehrere Mannschaften desselben Vereins in einer Spielklasse, so darf die Ersatzgestellung nicht aus den Mannschaften des Vereins entnommen werden, die in dieser Spielklasse spielen.
Unter Beachtung von Satz 1 in Abschnitt 6.1 sind die Regional- und Mitgliedsverbände berechtigt, für die Spielklassen ihres Verbandsbereichs abweichende Regelungen zu erlassen.
Im Bereich des WTTV sind Ersatzgestellungen von Spielern aus untergeordneten in übergeordnete Mannschaften auch dann zulässig und ggf. erforderlich, wenn sie in einer Spielklasse spielen.
Ein Spieler, der in keiner Mannschaft fest gemeldet ist, kann nur als Ersatzspieler in der untersten Mannschaft seines Vereins eingesetzt werden, wenn er aufgrund seiner Spielstärke nicht für einen bestimmten Platz in einer der Mannschaften des Vereins spielen muß. In diesem Falle muß er vom zuständigen Staffelleiter vor seinem Einsatz eingestuft werden und darf in dieser Mannschaft nur an dem seiner Spielstärke entsprechenden Platz eingesetzt werden. Bei nicht gemeldeten Ersatzspielern muß es für die Dauer einer Vor- bzw. Rückrunde bei der erstmaligen Reihenfolge bleiben. Mit ihrem vierten Einsatz bei Meisterschaftsspielen gelten sie als Stammspieler.
Kann ein aufgestellter Ersatzspieler nicht spielen, weil die gegnerische Mannschaft oder sein Gegenspieler nicht angetreten ist, so ist seine Aufstellung trotzdem im Sinne der Ziffer 6.1 zu werten, und er verliert ungeachtet dessen, falls es sich um das vierte Spiel handelt, die Spielberechtigung für die untere Mannschaft.
Bei erforderlicher Ersatzgestellung aus unteren Mannschaften, also beim Fehlen eines Spielers/mehrerer Spieler, müssen stets die nächststärksten Spieler der Gesamtreihenfolge eingesetzt werden, soweit ihr Einsatz möglich ist.
Ein in einem Meisterschafts- oder Pokalspiel mitwirkender Spieler kann, solange dieses Spiel andauert und nicht nach Ziffer 10.3 offiziell beendet ist, nicht in einer anderen Mannschaft des Vereins als Stamm- oder Ersatzspieler mitwirken.
Neu für den Verein spielberechtigt werdende Spieler müssen nach der Spielstärke eingereiht werden. Diese Einstufung ist durch die zuständige Stelle zu genehmigen. Die Mitgliedsverbände können die Aufnahme von Spielern, die aus dieser Mannschaft ausscheiden, in nächsttiefere Mannschaften zulassen. Die Gesamtreihenfolge der Aufstellung darf dabei nicht geändert werden. Der Abschnitt B ist in jedem Fall zu beachten.
Neuzugänge dürfen in der 1. und 2. Bundesliga, der Regionalliga und den Oberligen nur dann eingesetzt werden, wenn die Spielberechtigung bis zum 31. Mal vor Beginn der Spielzeit beantragt wurde (siehe auch B 3.2 der WO). Wechseln Spieler während der Spielzeit zu einem Verein der obersten vier Spielklassen, die ihrer Spielstärke nach eindeutig in eine Mannschaft dieser Klassen gehören, so sind sie für ihren neuen Verein nur in Einzelwettbewerben startberechtigt und dürfen in den unteren Mannschaften nicht eingesetzt werden. Der Abschnitt B ist in jedem Fall zu beachten.
Entscheidungs-, Auf- und Abstiegsspiele gelten als Fortsetzung der Rückrunde. Neuzugänge der Vereine können nur dann eingesetzt werden, wenn sie
Spieler von Mannschaften, die zurückgezogen oder gestrichen werden, können während der laufenden Spielzeit nur in höher eingestuften Mannschaften des Vereins eingesetzt wenden.
Beide Mannschaften stellen sich vor dem Spiel zur Begrüßung auf.
Für die Abwicklung von Mannschaftskämpfen ist der jeweilige Gastgeber verantwortlich. Stehen keine neutralen Schiedsrichter zur Verfügung, so sind diese von beiden Mannschaften abwechselnd zu stellen.
Bei Mannschaftsmeisterschafts- und Pokalspielen gelten ausschließlich die von den spielleitenden Stelle festgesetzten Anfangszeiten. Bei Austragung mehrerer Spiele mit demselben Spielbeginn im gleichen Spiellokal erhalten die Mannschaften den Vorzug zum Spiel, die ein Meisterschafts- oder Pokalspiel austragen. Handelt es sich in allen Fällen um Mannschaftsmeisterschafts- oder Pokalspiele, so erhält das Spiel der klassenhöheren Mannschaften den Vorzug. Sind auch die Klassen gleich, so erhält das Spiel den Vorzug, bei dem die Gastmannschaft den weiteren Anreiseweg hatte.
Die Meisterschaftsspiele sind in nachstehend aufgeführter Form abzuwickeln:
Verstöße hiergegen sind auf dem Spielbericht anzubringen.
Ein Mannschaftskampf beginnt mit dem Aufruf des ersten Spiels und endet mit Erreichen des Siegpunktes bzw. mit Beendigung des letzten Spiels bei unentschiedenem Ausgang.
Die Spielerpässe oder sonstigen Bescheinigungen über die Spielberechtigung der beteiligten Spieler müssen auf Verlangen vorgelegt werden.
Bei allen Meisterschafts- und Pokalspielen im WTTV sind die Spielberechtigungslisten unaufgefordert zusammen mit dem genehmigten Mannschaftsmeldeformular dem gegnerischen Mannschaftsführer vorzulegen. Liegt die Liste oder das genehmigte Mannschaftsmeldeformular des WTTV nicht vor, so ist ein entsprechender Vermerk auf dem Spielbericht anzubringen.
Spieler, die Ihre Spielberechtigung bei Meisterschaftspielen nicht nachweisen können, müssen ihren Personalausweis vorlegen. Ist dieser auch nicht vorhanden, so ist auf der Rückseite des Spielberichtes die Identität durch Unterschrift zu bestätigen.
Außer den allgemeinen Kontrollen vor dem Spiel durch die Mannschaftsführer muß zusätzlich vor dem Beginn eines Doppels oder Einzelspieles die Identität der Beteiligten überprüft werden. Für die Durchführung dieser Anordnung sind beide Mannschaften gleichermaßen verantwortlich.
Eine Verlegung der Spieltermine (auch der vereinbarten Anfangszeiten), die von der zuständigen Stelle festgesetzt sind, ist grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle eine Verlegung anordnen. Auch kann eine Verlegung beantragt werden, wenn ein Spieler zu Repräsentationsspielen, Sitzungen der Mitgliedsverbände oder des DTTB herangezogen wird. Ebenso sollte dem Antrag eines behinderten Spielers, der für einen A-Kader-Lehrgang, eine Nationale Deutsche Meisterschaft, einen Länderspieleinsatz oder einen sonstigen internationalen Einsatz nominiert worden ist, von der zuständigen Stelle entsprochen werden. Stets ist aber diese Entscheidung abzuwarten. Eigenmächtig verlegte Spiele werden für den Heimverein als kampflos verloren gewertet. Die Mitgliedsverbände können für Spielverlegungen abweichende Vorschriften erlassen.
Aufstellungsschwierigkeiten sind kein Verlegungsgrund.
Als Ausnahme gilt die Vorverlegung von Spielen auf einen Wochentag vor dem festgesetzten Spieltermin, wenn hierüber zwischen beiden Vereinen eine Einigung erzielt wird. In Spielgruppen, für die vom Staffelführer eine sogenannte Einladungsvorschrift erlassen wurde, braucht die Gastmannschaft einer auf einen anderen Spieltermin als den festgesetzten lautenden Einladung nicht Folge zu leisten. Sie ist jedoch verpflichtet, dies dem einladenden Gastgeber spätestens drei Tage vor dem Einladungstermin mitzuteilen.
Bei Ausfall des Spiellokals kann ein anderes Spiellokal benutzt werden. In diesem Falle ist die Gastmannschaft vom Gastgeber jedoch rechtzeitig zu benachrichtigen. Steht kein Spiellokal zur Verfügung, so muß der Gastgeber seiner Spielverpflichtung im Spiellokal der Gastmannschaft nachkommen, ohne jedoch Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und Rückspiel im eigenen Spiellokal zu haben. Er hat die Gastmannschaft davon jedoch spätestens drei Tage vor dem festgesetzten Termin zu unterrichten. Hat auch der Gastverein kein Spiellokal zur Verfügung, so muß das Spiel für den Gastgeber als kampflos verloren gewertet werden.
Das Antreten zum Meisterschaftsspiel ist oberstes Gesetz. Spielabsagen oder Spielverzicht bei Meisterschaftsspielen sind unzulässig. Verstöße hiergegen müssen von den Staffelführungen unnachsichtig geahndet werden (vgl. Ziffer 2.1 im Abschnitt J).
Besondere Pflichten des Gastgebers: Der Gastgeber ist dafür verantwortlich, daß
Einwendungen gegen die Vorschriften der Absätze a) bis h) sind vor Beginn des Spieles auf dem Spielberichtsformular zu vermerken und vom Gastverein zu unterzeichnen. Spätere Einwendungen bleiben unbeachtet, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die erst während oder nach dem Spiel erkennbar werden. Die spielleitenden Stellen haben diese Einwendungen - sofern möglich - zu überprüfen und sie in begründeten Fällen bei Einwendungen gegen die Absätze a) bis h) entsprechend zu ahnden (vgl. auch Ziffer 1 im Abschnitt J). Die Kosten für die von der spielleitenden Stelle angeordnete oder von einem Verein beantragte Überprüfung des Spiellokals gehen zu Lasten des Vereins,. dessen Spiellokal die Überprüfung erforderlich machte. Wird ein Antrag auf Überprüfung ohne stichhaltigen Grund gestellt oder ergibt die Überprüfung, daß Spiellokal und Geräte den Vorschriften entsprechen, können die Kosten dem Antragsteller auferlegt wer-den.
Das Spiel hat pünktlich zur festgelegten Anfangszeit zu beginnen, Ausnahmen können die Mitglieds- und Regionalverbände regeln. Ist ein Spieler zwei Minuten nach Aufruf nicht spielbereit, so geht dieses Spiel kampflos an den Gegner. Bei Fehlen beider Gegner wird der Punkt nicht gewertet und in der Abwicklung des Kampfes fortgefahren.
Ein Spiel, das mit einer Verspätung von höchstens 30 Minuten begonnen werden kann, ist auf jeden Fall durchzuführen. Bringt eine Mannschaft hierüber einen Protestvermerk an, so kann die spielleitende Stelle eine Ordnungsstrafe verhängen. Dem Protestgegner obliegt bei Nichtverschulden die unverzügliche Beweisführung gegenüber der spielleitenden Stelle. Fällt ein Spiel wegen Nichtantreten einer Mannschaft aus, so kann es neu angesetzt werden, wenn das Nichtantreten durch höhere Gewalt verursacht wurde. In diesem Falle obliegt der nichtangetretenen Mannschaft eine unverzügliche Beweispflicht gegenüber der spielleitenden Stelle. Wird der Beweis nicht oder zu spät geführt, so wird die Mannschaft wie nicht angetreten behandelt.
Tritt eine Mannschaft, außer in begründeten Fällen, nicht an, so hat sie dem Gegner seine " Kosten zu ersetzen. Das Spiel wird kampflos für den Gegner als gewonnen gewertet Eine Mannschaft muß in folgender Mindeststärke antreten, das Spiel beginnen und bestreiten:
4 Spieler bei 6er-Mannschaften
3 Spieler bei 4er-Mannschaften
2 Spieler bei 3er-Mannschaften
2 Spieler bei 2er-Mannschaften
Der mit seiner Mannschaft nicht angetretene und für den Ausfall des Spieles verantwortliche Verein wird mit einer Ordnungsstrafe (vgl. Ziffer 2.1 im Abschnitt J) belegt. Verzichtleistung auf ein Meisterschafts- oder Pokalspiel ist nicht möglich.
Im Falle von Nichtantreten einer Mannschaft ist von der anwesenden Mannschaft (Gastgeber oder Gast) ein Spielbericht mit einem entsprechenden Vermerk auszufüllen und der Staffelführung einzusenden. Auf diesem Spielbericht muß die genaue Aufstellung der anwesenden Mannschaft eingetragen sein. Das Spiel wird für diese Mannschaft als ordnungsgemäß ausgetragen gewertet. Falls es sich um ein Spiel der Vorrunde handelt, ist das Spiel der Rückrunde bei der angetretenen Mannschaft anzusetzen.
Handelt es sich um ein Spiel der Rückrunde, so sind der angetretenen Mannschaft Fahrtkosten in entstandener Höhe durch den Gegner zu erstatten.
Bei jedem Mannschaftskampf ist vom Heimverein ein Spielberichtsformular in der Anzahl, die von der zuständigen Stelle vorgeschrieben ist, anzufertigen. Mindestens der Gegner und die zuständige Stelle müssen einen von beiden Mannschaftsführern und dem Oberschiedsrichter unterschriebenen Spielbericht in der Frist erhalten haben, die von der zuständigen Stelle vorgeschrieben ist.
Bei Meisterschaftsspielen im Gebiet des WTTV dürfen nur die amtlichen Spielberichtsformulare des WTTV verwandt werden. Für jedes Spiel sind drei Ausfertigungen (Kopien) auszustellen. Das Original muß der Gastgeber sofort nach Beendigung des Spiels an die spielleitende Stelle einsenden. Der Spielbericht muß am Dienstag nach dem Spielwochenende der spielleitenden Stelle vorliegen, wobei bei verspätet eingehenden Spielberichten der Poststempel vom Montag noch eine termingerechte Absendung des Spielberichtes anzeigt. Bei Austragung von Meisterschaftsspielen an Wochentagen können die zuständigen spielleitenden Stellen andere Fristen festsetzen, die jedoch mindestens 48 Stunden betragen müssen. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit Ordnungsstrafen geahndet (vgl. Ziffer 2.1 im Abschnitt J).
Die Ausfüllung des Spielberichtsformulars (vor Beginn des Spiels) sowie die laufenden Eintragungen während des Spiels liegen In der Verantwortlichkeit des gastgebenden Vereins. Die Mannschaftsführer sind allerdings für die richtige Eintragung der Aufstellung ihrer Mannschaft (Einziel und Doppel) im Kopf des Spielberichtsformulares verantwortlich.
Vorsätzliche Falscheintragungen auf Spielberichten (z. B. Eintragungen nicht anwesender Spieler, Vortäuschen eines Spiels bei nicht angetretener Mannschaft, Eintragung von nicht erspielten Satzergebnissen etc.) sind Verstöße, die eine strenge Bestrafung nach sich ziehen (siehe auch E 17.1 und J 2.1 der WO).
Für einen Sieg erhält die Mannschaft zwei Punkte. Bei unentschiedenem Spielausgang erhält jede Mannschaft einen Punkt.
Der gesamte Mannschaftskampf wird für die Mannschaft als verloren gewertet, die
Ein einzelnes Spiel wird als verloren gewertet, wenn festgestellt wird, daß ein Spieler mit unzulässigem Material (Schlägerholz, Schlägerbelag, Komplettschläger, Kleber) antritt und sich weigert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Ein Spiel wird einer Mannschaft als verloren und dem Gegner als gewonnen gewertet, wenn sie
Einmal getätigte Zusagen zur Durchführung von Meisterschaftsspielen sind verbindlich.
Ein Spiel wird der gastgebenden Mannschaft als verloren und der Gastmannschaft als gewonnen gewertet, wenn sie durch unzulängliche Spielmöglichkeiten im Spiellokal (Fehlen von Tischen, Netzen oder Bällen), unzumutbare Spielverhältnisse (übermäßig beengte Spielfelder, unzureichende Beleuchtung, Kältegrade im Spiellokal usw.) verschuldet, daß das Spiel nicht den Bestimmungen der Wettspielordnung entsprechend durchgeführt werden konnte.
Die Wertung von Spielen, in denen von der Staffelführung auf Punktverlust entschieden wird, erfolgt immer mit 2:0 Punkten und der höchstmöglichen Zahl der im jeweiligen System erreichbaren Spiele. Jedes kampflos gewonnene Spiel muß mit 2:0 Sätzen und 42:0 Bällen gewertet werden. Für jede Spielgruppe ist von der spielleitenden Stelle eine Tabelle zu führen, die mindestens zweimal während und einmal am Ende jeder Vor- und Rückrunde amtlich bekanntzumachen ist. Sie bildet die Grundlage für den Auf- und Abstieg. Einsprüche hiergegen sind binnen acht Tagen nach Veröffentlichung an die spielleitende Stelle zu richten.
Bei Punktgleichheit in Saison-Abschlußtabellen zweier oder mehrerer Mannschaften findet kein Entscheidungsspiel bzw. keine Entscheidungsrunde statt. Es geben vielmehr die Spiele der Vor- und Rückrunde den Ausschlag, die die punktgleichen Mannschaften untereinander ausgetragen haben (Punkt-, Spiel-, Satz- ggf. Balldifferenz). Bei mehr als zwei punktgleichen Mannschaften ist der Vergleich ggf. mehrfach in der Weise vorzunehmen, daß Ergebnisse solcher Mannschaften jeweils nicht mehr mitgewertet werden, deren Plazierung bereits vorher eindeutig ermittelt werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Qualifikations- und Aufstiegsspiele.
Der Austragungsmodus für Quailfikations- und Aufstiegsspiele ist vor Beginn der Meisterschaftsspiele (Vorrunde) von den spielleitenden Stellen in allen Einzelheiten festzulegen.
Qualifikations- und Aufstiegsspiele gelten als Fortsetzung der Rückrunde. Sie sollen von den Staffelführern spätestens drei Wochen nach Beendigung der Rückrunde möglichst an neutralen Plätzen angesetzt werden. In solchen Spielen können nach entsprechender Einstufung alle Spieler eingesetzt werden, die mindestens für die drei letzten Spiele der Rückrunde spielberechtigt waren. (Dies gilt nicht für Spiele der höchsten vier Spielklassen.)
Eine Mannschaft, die während der Spielzeit insgesamt dreimal ein , Meisterschaftsspiel kampflos abgibt, wird aus der betreffenden Klasse gestrichen.
Falls es sich dabei nicht um die unterste Mannschaft handelt, erfolgt automatisch eine entsprechende Umbenennung der weiterspielenden Mannschaften der gleichen Altersklasse des Vereins in 1. Mannschaft, 2. Mannschaft usw.
Eine Mannschaft, die nachweislich ein Spielergebnis zum Zwecke der Begünstigung und/oder Benachteiligung anderer Mannschaften in nicht korrekter Weise beeinflußt hat, kann von der zuständigen Stelle aus der Spielklasse gestrichen werden.
Streichung oder Zurückziehung einer Mannschaft zieht den Abstieg zumindest in die nächsttiefere Klasse nach sich. Alle von dieser Mannschaft ausgetragenen Spiele werden für ungültig erklärt. Wird eine Mannschaft zu einem Zeitpunkt zurückgezogen, zu dem sie lediglich noch ein oder zwei Spiel(e) der Rückrunde auszutragen hat, so wird das Spiel/werden die Spiele wie nicht angetreten gewertet und In die Schlußtabelle aufgenommen.
Sollte sich daraus jedoch ein mindestens drittes "Nichtantreten" ergeben, so erfolgt die Streichung der Mannschaft nach E 17.1 der WO des DTTB.
Das Zurückziehen von Mannschaften aus Meisterschafts- und Pokalspielen ist nicht statthaft. Muß jedoch eine Mannschaft zurückgezogen oder gestrichen werden, so wird sie auch dann ersatzlos gestrichen, wenn die Zurückziehung oder Streichung nicht-während der laufenden Meisterschaftsspielzeit erfolgt.
Der betreffende Verein kann durch Anordnung der spielleitenden Stelle mit einer Ordnungsstrafe belegt und zum Ausgleich der den Mannschaften seiner Spielgruppe entstandenen finanziellen Nachteile (z. B. Erstattung von Fahrtkosten, wenn die andere Mannschaft im Vorspiel bei der zurückgezogenen oder gestrichenen Mannschaft angetreten ist, das Rückspiel jedoch nicht durchgeführt wird) verpflichtet werden.
Spieler zurückgezogener oder gestrichener Mannschaften können während der laufenden Spielzeit nur in höher eingestuften Mannschaften des Vereins eingesetzt werden. In diesem Sinn nicht zur Mannschaft gehören "vorläufige Stammspieler" und solche, die - aus unteren Mannschaften kommend - mehr als dreimal als Ersatzspieler zum Einsatz gekommen sind und somit die Spielberechtigung für ihre Mannschaft verloren haben (siehe Ziffer 5.1 und 6.1, vierter Satz). Auch dürfen Spieler bereits namentlich gemeldeter Mannschaften, die vor dem ersten offiziellen Spieltag ihrer Gruppe zurückgezogen werden, entsprechend ihrer Spielstärke den unteren Mannschaften des Vereins zugeordnet werden, wenn die zurückgezogene Mannschaft noch kein Meisterschaftsspiel bestritten hat.
In die Zeit der Sperre eines Vereins oder einer Mannschaft fallende Punktspiele gehen kampflos verloren.
Sofern nicht geprüfte Schiedsrichter eingesetzt sind, werden die Zählschiedsrichter von beiden Mannschaften abwechselnd gestellt.
Bei jedem Mannschaftskampf den Regionalliga muß ein neutraler und geprüfter Oberschiedsrichter eingesetzt werden.
Ein Verein, der mit Mannschaften in der Landesliga oder einer höheren Spielklasse vertreten ist, muß für jede dieser Mannschaften zu Beginn der Spielzeit einen geprüften Schiedsrichter benennen. Die Zahl der Pflichtschiedsrichter ist jedoch auf drei pro Verein begrenzt (ab der Spielzeit 1997198). Vereinen, die eine Mehrfachmeldung an Schiedsrichtern abgeben müssen, können für die zweite bzw. dritte Meldung ein Vorstandsmitglied gemäß der Satzung des Verbandes und der Mustersatzung für Bezirke und Kreise angerechnet werden. Der Schiedsrichter kann nur von einem (1) Verein gemeldet werden.
Ergänzung
ab der Spielzeit 1998/99:
Für Mannschaften der Bundes- und Regionalligen hat der Schiedsrichter
mindestens die Qualifikation eines Verbandsschiedsrichters nachzuweisen.
Innerhalb des Verbandsgebietes des WTTV werden in jeder Spielzeit Spiele um die Westdeutsche Pokalmeisterschaft, getrennt nach Leistungsklassen, durchgeführt. Diese Pokalspiele sind Pflichtspiele mit dem sportlichen Zweck, die leistungsstärkste Dreier-Mannschaft im Pokalsystem (absolutes K.-o.-System) innerhalb der einzelnen Leistungsklassen des WTTV zu ermitteln.
Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, für jede in den einzelnen Leistungsklassen der Damen und Herren spielende Mannschaft eine Pokalmannschaft zu melden. Im Jugendbereich wird in Altersklassen gespielt, wobei jede/r Jugendliche in einer einzigen Altersklasse spielberechtigt ist Die zuständigen Instanzen können weitere Mannschaften zulassen. Mit der Meldung von Pokalmannschaften ist die namentliche Nennung von Spielern nicht erforderlich. Nach dem ersten Spiel ist der Austausch von eingesetzten Spielern innerhalb einer Leistungsklasse nicht mehr statthaft. Die für die Durchführung verantwortlichen Instanzen können für die Abwicklung der Spiele eine besondere Pokalspielgebühr von den in ihrem Zuständigkeitsbereich spielberechtigten Mannschaften (Ziffern 6-9) erheben.
Für die Durchführung der Pokalspiele gelten die Bestimmungen des Abschnittes E in Verbindung mit den Bestimmungen der Abschnitte A und J der Wettspielordnung des DTTB, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen hierzu besondere Richtlinien und Vorschriften ergeben.
Alle Pokalspiele im WTTV werden nach dem Dreier-Mannschaftssystem (Swaythling-Cup-System) gemäß Ziffer 2.1.3 des Abschnittes D der Wettspielordnung des DTTB durchgeführt.
Die Pokalmannschaften spielen in folgenden Konkurrenzen um die Westdeutsche Pokalmeisterschaft der jeweiligen Leistungsklasse:
Innerhalb der einzelnen Leistungsklassen sind in den Konkurrenzen "Herren" und "Damen" nur Mannschaften zugelassen, deren Spieler bzw. Spielerinnen bei den Punktespielen für Mannschaften der entsprechenden Leistungsklasse als Stammoder Ersatzspieler spielberechtigt sind, und solche, die nach E 6.5 der WO in der untersten Vereinsmannschaft als Ersatzspieler eingesetzt werden dürfen.
Jugendliche mit Seniorenerklärung für Mannschaftsspiele (§ 17 der Jugendordnung WTTV) können in den Pokalmannschaften eingesetzt werden, sofern sie gemäß Ziffer 6 als Stamm- oder Ersatzspieler für die betreffende Leistungsklasse spielberechtigt sind.
Ersatzspieler können in beliebiger Weise eingesetzt werden, sofern diese Spieler der entsprechenden oder einer tieferen Leistungsklasse angehören. Gehören sie einer tieferen Leistungsklasse an, verlieren sie mit ihrem ersten Einsatz in der höheren Leistungsklasse automatisch die Spielberechtigung für die Mannschaften der tieferen Leistungsklasse.
Spieler von Mannschaften - dazu gehören auch die eingesetzten Ersatzspieler -, die in einem Pokalspiel ausgeschieden, zurückgezogen oder gestrichen worden sind, können als Ersatzspieler nur noch in einer Mannschaft ihres Vereins eingesetzt werden, die in einer höheren Leistungsklasse spielt.
Für die Bezeichnung der Sieger in den einzelnen Runden und Klassen sind die nachstehend ausgeführten offiziellen Bezeichnungen festgelegt. Andere Titulierungen sind unzulässig.
Die Bezeichnungen von 1. - VII. gelten in gleicher Weise für die Damen-Konkurrenzen.
Die Mannschaften sind den für die Durchführung jeweils zuständigen Instanzen (Ziffer 14) zu den diesen festgesetzten Terminen zu melden. Eine namentliche Meldung ist nicht erforderlich. Für die Beachtung der Ziffern 6 - 9 beim Einsatz der Spieler sind die Vereine selbst verantwortlich.
Mit der Meldung der Mannschaft verpflichtet sich der Verein zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaft im jeweiligen Spieljahr angesetzten Pokalspielen, solange diese Mannschaft sich noch im Wettbewerb befindet.
Ein Zurückziehen von Mannschaften, die sich noch im Wettbewerb befinden, wird mit Ordnungsstrafen geahndet. Hierfür gelten die Bestimmungen der Ziffer 17.2.1 im Abschnitt E der Wettspielordnung des DTTB sowie die Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des WTTV.
Für die Spieldurchführung und Entgegennahme der Meldungen sind zuständig:
Diese Instanzen setzen die jeweiligen Meldetermine für die Abgabe der Mannschaftsmeldungen selbstverantwortlich fest.
Die den Kreisen gemeldeten Kreisklassen-Pokalmannschaften werden von diesen in einer oder in mehreren Gruppen an einem oder an mehreren Spieltagen ausgelost und spielen den Kreis-Pokalsieger aus (Ziffer 10, la). Der Kreis-Pokalsieger (Herren und Damen) ist dem zuständigen Bezirk vom Kreis bis zum festgesetzten Termin zu meiden.
Die den Bezirken gemeldeten Bezirksklassen-Pokalmannschaften (Sammelmeldung der Kreise) spielen in gleicher Weise wie in Ziffer 15. festgelegt, den Bezirks-Pokalsieger auf Bezirksebene aus. Ferner führt der Bezirk in gleicher Weise die Spiele der ihm gemeldeten Kreis-Pokalsieger (Kreisklassen-Mannschaften) zur Ermittlung des Bezirks-Vorrundensiegers durch. Der Bezirks-Pokalsieger (Bezirksklassen-Mannschaft) und der Bezirks-Vorrundensieger (Kreisklassen--Mannschaft) sind der Verbands-Geschäftsstelle vom Bezirk zum festgesetzten Termin zu melden.
Die der Verbands-Geschäftsstelle von den Bezirken gemeldeten Bezirks-Pokalsieger und Bezirks-Vorrundensieger werden von dieser getrennt in einer oder in mehreren Gruppen an einem oder an mehreren Spieltagen ausgelost und spielen die Westdeutschen Pokalmeister der Kreisklassen- und Bezirksklassen-Mannschaften aus (vgl. Ziffer 10 1.c 11.b).
Die der Verbands-Geschäftsstelle direkt gemeldeten Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsliga- und Landesliga-Mannschaften werden von dieser ggf. in mehreren Gruppen an einem oder mehreren Spieltagen ausgelost und spielen die Westdeutschen Pokalmeister der Regionalliga, Oberliga, Verbandsliga und Landesliga aus.
Die Ziffern 14 - 18 gelten sinngemäß jeweils für die Damen- und Herren-Konkurrenzen.
Die für die Durchführung der Spiele und für die Weitermeldung der Mannschaften erforderlichen Termine sind von den verantwortlichen Instanzen durch Rundschreiben bekanntzugeben.
Bei allen Pokalspielen der Damen und Herren, aber nicht bei der Jugend, wird ein Fahrtkostenausgleich zwischen den an einem Spielort jeweils beteiligten Mannschaften der gleichen Konkurrenz und Leistungsklasse vorgenommen. Maßgebend für die Berechnung der Fahrtkosten ist der Fahrpreis einer Bundesbahn-Rückfahrkarte der 2. Klasse für drei Personen zwischen Heimatort des Vereins und Austragungsort. Wird von einer reisenden Mannschaft ein (1) Pkw benutzt, so wird für die Berechnung der Fahrtkosten ein Betrag pro gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt, der sich aus § 10 der Finanzordnung des WTTV ergibt. Für Kosten des Gastgebers (Hallenmiete, Bälle usw.) wird ein Pauschalbetrag von DM 30,- hinzugefügt und anteilig verrechnet. Die Kosten des Oberschiedsrichters sind von den beteiligten Mannschaften zu gleichen Teilen zu tragen.
Nicht angetretene Mannschaften sind verpflichtet, sich an dem Fahrtkostenausgleich zu beteiligen und den auf sie entfallenden Anteil an den in Vorlage tretenden Ausrichter innerhalb von zehn Tagen nach dem Spieltermin zu zahlen. Die Ziffer 14. sowie die bei Nichtantreten geltenden Strafbestimmungen der Ziffer 13. im Abschnitt E der Wettspielordnung werden hiervon nicht berührt und müssen zusätzlich angewandt werden.
Spieler von ausgeschiedenen, zurückgezogenen oder gestrichenen Mannschaften werden nach Ziffer 9. behandelt.
Die spielleitenden Stellen (Ziffer 14.) haben mindestens acht Tage vor Beginn der Pokalspiele durch Rundschreiben Gruppeneinteilungen sowie die verbindlichen Spieltermine, evtl. Gebühren (Ziffer 2.) und besondere Richtlinien bekanntzugeben.
Werden mehr als zwei Mannschaften in einer Konkurrenz und Leistungsklasse am gleichen Ort zu einer Spielgruppe zusammengefaßt, so muß die Auslosung spätestens eine halbe Stunde vor der festgesetzten Anschlagzeit durch den von der spielleitenden Stelle eingesetzten Oberschiedsrichter im Beisein der Mannschaftsführer vorgenommen werden.
Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, Spiellokal und Bälle für die Durchführung des Spiels oder der Spiele zur Verfügung zu stellen. Evtl. Einnahmen durch Eintrittsgelder werden beim Fahrtkostenausgleich anteilig auf alle Mannschaften verrechnet.
Mit diesen Werbebestimmungen wird die Zulässigkeit der Werbung, der Herstellerzeichen, der Vereins-/Verbandszeichen (Wappen und Namen) einschließlich ihrer Farbgebung, der Spielernamen und der Rückennummern auf der Spielkleidung/Schiedsrichterkleidung und der Materialien geregelt. Sie gelten für alle offiziellen Veranstaltungen im Bereich des DTTB, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind oder sich aus den zwischen Fernsehanstalten und dem DTTB für Fernsehübertragungen getroffenen Vereinbarungen etwas anderes ergibt, Im internationalen Spielverkehr gelten die Bestimmungen der ITTF (2.2 und 2.4 der Internationalen Tischtennis-Regeln B) ohne Einschränkungen.
Alle Werbeflächen auf der Spielkleidung und den Materialien müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen nur für jeweils einen Werbenden verwendet werden.
Alle von der ITTF zugelassenen Materialien dürfen das Logo der ITTF tragen.
Werbung, Herstellerzeichen, Vereins-/Verbandszeichen, Spielernamen, Städtenamen und Rückennummern sind unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
Werbung für Tabak und Werbung, die gegen die guten Sitten sowie die gebotene politische und weltanschauliche Neutralität des Sports verstößt, ist nicht gestattet. Darüber hinaus ist Werbung für alkoholische Getränke im Jugendspielbetrieb nicht erlaubt.
Für die Werbung auf Vorderseite oder Ärmel des Hemdes sind - Herstellerzeichen unberücksichtigt - maximal 160 cm² (in nicht mehr als drei Flächen aufgeteilt) freigegeben.
Für die Werbung auf der Rückseite des Hemdes ist eine Fläche von maximal 200 cm² freigegeben, Zusätzlich ist in Verbindung mit der Rückennummer eine weitere Werbefläche von maximal 100 cm² (ohne die Nummer selbst) zugelassen, die - wenn sie auf das Hemd geflockt, gedruckt oder gestickt ist - unterhalb der Nummer angebracht und direkt an sie angeschlossen sein muß. Aufgeflockte, aufgedruckte und aufgestickte Rückennummern dürfen bis zu 10 cm hoch sein.
Darüber hinaus ist das Aufflocken, Aufdrucken oder Aufsticken
Für die Werbung auf Shorts oder Röckchen sind - das Herstellerzeichen unberücksichtigt - maximal 120 qcm in bis zu zwei einzelnen Flächen freigegeben, die jeweils nur für einen Werbenden verwendet werden dürfen.
Auf Hemden sind höchstens zwei deutlich voneinander getrennte Herstellerzeichen, auf Shorts und Röckchen ist höchstens ein Herstellerzeichen zulässig, wobei die maximale Größe jedes einzelnen Zeichens 24 cm² nicht überschreiten darf. .
Außer der nach 2.1 - 2.4 erlaubten Werbung, den Herstellerzeichen und einer eventuellen Rückennummer darf die Spielkleidung auf ihrer Vorderseite oder dem Ärmel des Hemdes insgesamt nur ein maximal 64 cm² großes Wappen des Vereins/Verbandes tragen.
Die Farbe der Werbung, der Herstellerzeichen und das Vereins-/Verbandswappen auf der Vorderseite von Hemd, Shorts/Röckchen und Trainings-Anzügen dürfen nicht so glänzend-reflektierend sein, daß sie den Gegner stören könnten.
Die Beschränkungen nach 2.1 - 2. 7 gelten für Trainings-Anzüge nur dann, wenn sie nach 2.2.1 der Internationalen Tischtennis-Regeln B mit Genehmigung des Oberschiedsrichters als Spielkleidung getragen werden.
Werbung auf der Schiedsrichterkleidung ist nicht gestattet.
Als Werbung (Werbefläche) gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/der,um die Symbole, Buchstaben und Linien des,Werbenden gezogen werden kann.
Als Herstellerzeichen gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/der um die Symbole, Buchstaben und Linien des Herstellers gezogen werden kann.
Als Vereins-/Verbandswappen gilt das kleinstmögliche Rechteck oder der kleinstmögliche Kreis, das/der um das offizielle Zeichen des Vereines/Verbandes gezogen werden kann. Ein Wappen, das Buchstaben, Symbole und Linien von Firmen und Institutionen beinhaltet, ist nur zulässig, wenn insoweit eine Verbindung (ein Bezug) zum Vereinsnamen besteht und einer Verwendung gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Als Vereins-/Verbands- und Spielername gilt das kleinstmögliche Rechteck, das um die den entsprechenden Namen bildenden Buchstaben gezogen werden kann. Dem Vereinsnamen können, Ergänzungen zum Zwecke der Werbung dann hihzugefügt werden, wenn sie Bestandteil des Namens sind und der Name in dieser Form in das Vereinsregister eingetragen oder durch den zuständigen Landessportbund anerkannt ist.
Als Rückennummer gilt das kleinstmögliche Rechteck, das um die auf der Rückseite des Hemdes aufgeflockte, aufgedruckte, aufgestickte oder aufgesteckte Nummer, die der Platzziffer der Einzelaufstellung bzw. der zugeteilten Startziffer des betreffenden Spielers entspricht, gezogen werden kann.
Ab sofort sind die Vereine des WTTV von der Regionalliga an abwärts nicht mehr verpflichtet, beabsichtigte Trikotwerbung durch den WTTV genehmigen zu lassen, ohne daß dadurch die Bestimmungen des Abschnittes F der WO aufgehoben werden.
Kopien der Genehmigung sind mit den Mannschaftsaufstellungen bei jedem Meisterschafts- und Pokalspiel mitzuführen und dem Oberschiedsrichter vorzulegen.
Werbung und Herstellerzeichen sind unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
Werbung für Tabak und Werbung, die gegen die guten Sitten sowie gegen die gebotene politische und weltanschauliche Neutralität des Sports verstößt, ist nicht gestattet.
An Tischen ist nur an den Längs- und Schmalseiten der Tischplatte das Warenzeichen, das Symbol oder der Name ihrer Hersteller erlaubt, und zwar auf jeder Hälfte einer Längsseite und auf jeder Schmalseite nur einmal, wobei jedes Zeichen, jedes Symbol oder jeder Name auf eine Gesamtfläche von 200 cm² beschränkt ist. Jede andere Werbung ist unzulässig. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 und F 3.12.4 beliebig.
Netze dürfen nur an ihren beiden Pfosten oder ihren beiden Gestellen mit Werbung ihrer Hersteller (Markenzeichen, Typ etc.) in unbeschränkter Größe und beliebiger Farbe unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 versehen werden. Jede andere Werbung ist unzulässig.
Schiedsrichtertische
innerhalb der Spielbox gelten als Bestandteil der Umrandung.
Auf maximal drei konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen
des Tisches dürfen jeweils maximal zwei Werbeflächen
aufgebracht werden, deren Gesamthöhe einschließlich
evt. Zwischenräume 40 cm nicht überschreiten darf, gleich
ob die Werbung ein- oder mehrzeilig ist.
Die Grund- und die Werbefarben müssen mit denen der Umrandung
identisch oder schwarz sein. Auf den zu den Tischen gehörigen
Stühlen ist Werbung nicht gestattet.
Auf Vorder- und Rückseite der Zählgeräte darf je eine Werbung mit einer Breite von maximal 35 cm und einer Höhe von maximal 10 cm einschließlich evtl. Zwischenräume aufgebracht werden. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 und F 3.12.4 beliebig. Umfaßt eine Spielbox mehrere Zählgeräte, müssen sie alle sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.
Handtuchbehälter dürfen auf höchstens vier konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen mit je einer Werbung von maximal 750 cm2, deren Gesamthöhe 40 cm nicht überschreiten darf, versehen werden. Die Grund- und Werbeflächen sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 beliebig. Umfaßt eine Spielbox mehrere Handtuchbehälter, müssen sie alle sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.
Ballboxen dürfen auf höchstens vier konstruktionsbedingt voneinander getrennten Flächen mit je einer Werbung von maximal 750 cm², deren Gesamthöhe 40 cm nicht überschreiten darf, versehen werden. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 und F 3.12.4 beliebig. Umfaßt eine Spielbox mehrere Ballboxen, müssen sie alle sowohl dieselbe Grund- wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen.
Pro
Umrandungselement (siehe A 6.3 und Ausführungsbestimmungen
des Leistungs- Sportausschusses) ist eine Werbung zugelassen.
Die Werbung auf allen Innenseiten der Umrandung muß entweder
in einem dunkleren oder unwesentlich helleren Ton der Grundfarbe
oder in Schwarz gehalten sein.
Die Umrandungen einzelner Spielräume und Mannschaftsboxen
innerhalb einer Spielhalle müssen sowohl dieselbe Grund-
wie auch dieselbe Werbefarbe aufweisen, die weder weiß noch
gelb sein darf.
Die Werbung darf eine Gesamthöhe einschließlich evtl.
Zwischenräume von 40 cm nicht überschreiten, gleich
ob sie ein- oder mehrzeilig ist.
Der
Boden darf nicht hellfarbig sein. Zudem gilt A 6.4 Satz 1.
Innerhalb eines Spielraumes sind insgesamt vier Werbeflächen
(in jeder Hälfte zwei, davon je eine zwischen der Schmalseite
des Tisches und der hinteren Umrandung sowie zwischen der Längsseite
des Tisches und der seitlichen Umrandung) in einer Größe
von jeweils maximal 2,5 m² gestattet. Der Abstand
zwischen Umrandungen und Werbefläche muß jeweils
mindestens einen Meter von der seitlichen Umrandung
und zwei Meter von der hinteren Umrandung betragen. Die Werbung
muß entweder in einem dunkleren oder unwesentlich helleren
Ton der Grundfarbe des Bodens gehalten oder schwarz sein.
Lose Zusatzböden, wie zum Beispiel Auslegware, dürfen
zusätzlich den Namen ihres Herstellers in einer maximalen
Größe von 750 cm² tragen, ebenfalls in einem dunkleren
oder unwesentlich helleren Ton der Grundfarbe oder schwarz
gehalten.
Die Spieleigenschaften der Werbefläche (Rutschfestigkeit
etc.) müssen identisch sein mit denen der übrigen Bodenfläche.
Auf Namensschildern ist die Werbung nicht gestattet. Die Farbgebung des Schildes ist unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 beliebig.
Anstelle herkömmlicher Numerierung der Spieltische (am Tischgestell oder am Schiedsrichtertisch) darf in jedem Spielraum ein Tischnummernschild in einer Größe von maximal 30 x 42 cm an einem separaten Gestell angebracht und aufgestellt werden. Auf diesem Nummernschild ist Werbung in einer Größe von 50 % der Gesamtfläche gestattet. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von A 6.4 Satz 1 beliebig.
Um den Spielraum herum darf innerhalb eines Abstandes von zwei Metern zur Umrandung (Zwei-Meter-Zone) nur auf Schiedsrichtertischen, Zählgeräten, Spielergebnisanzeigen, auf den Außenseiten der Umrandungen, den Getränkeboxen und mit an der Hallenwand ständig angebrachter, zur Halle gehöriger Werbung, geworben werden.
Für die Schiedsrichtertische gilt die Regelung zu F 3.4, für die Zählgeräte und die Spielergebnisanzeigen die zu F 3.-5, für die Getränkeboxen und die Außenseiten der Umrandung die zu F 3.8, entsprechend. Die Werbung an der Hallenwand (3.12.1) darf nicht so glänzend-reflektierend sein, daß sie die Spieler stören oder die Beobachtung des Wettkampfes einschränken könnte. Die Getränkeboxen dürfen auf maximal vier konstruktionsbedingt voneinander getrennte Flächen mit Werbung versehen werden.
Jede andere Werbung in der Zwei-Meter-Zone ist unzulässig.
Für die Werbung/Herstellerzeichen auf Materialien gelten F 2.10.1 und 2.10.2.
Grundfarben sind die Farben, die - mit Ausnahme der Werbefarben - auf den Materialien aufgebracht sind.
Werbefarben sind die Farben, in denen die Symbole, Buchstaben und Linien des Werbenden gestaltet sind.
Als "international" dürfen nur Veranstaltungen mit ausländischer Beteiligung bezeichnet werden. In Deutschland lebende Ausländer und Staatenlose erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Anträge von Vereinen und Instanzen, die aufgrund der Bestimmungen der Ziffer C 2. an den DTTB gerichtet werden sollen, müssen über die Geschäftsstelle des WTTV geleitet werden und bedürfen der Befürwortung des WTTV.
Derartige Anträge müssen spätestens sechs Monate vor der Veranstaltung der Geschäftsstelle des WTTV vorliegen.
Die Aufstellung der Auswahlmannschaften obliegt der Stelle, die für das betreffende Gebiet zuständig ist. Dabei ist neben der Spielstärke auch die sportliche Haltung und Einstellung der Spieler zu berücksichtigen.
Vereine und Mitgliedsverbände können die Freigabe von Spielern nicht verweigern, außer wenn außerordentliche Hinderungsgründe vorliegen.
Der DTTB nominiert zu Länderkämpfen und Auswahlspielen der Nationalmannschaft grundsätzlich nur
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand - auf Vorschlag des Sportausschusses - mit Zweidrittelmehrheit.
Nach Beendigung der Vor- und Rückrunde einer Spielzeit werden Halbjahresranglisten nur für die Herren- und Damenklassen aufgestellt.
Für alle nationalen Deutschen Einzelmeisterschaften legt der DTTB-Sport- bzw. -Jugendausschuß gemäß seiner Zuständigkeit die Setzungslisten fest.
Bei allen anderen Einzelturnieren sind die Spieler einer hierfür auf der Basis der letzten Rangliste zu erstellenden Setzungsliste zu setzen, und zwar mindestens ein Achtel, höchstens ein Viertel der Rasterzahl der verwendeten Turnierlisten (also z.B. vier bis acht Spieler bei einer 32-Liste usw.), aber nicht weniger als zwei.
Die Setzung ist nach folgendem Schema vorzunehmen:
Bei acht Teilnehmern werden die beiden stärksten Spieler auf die Plätze 1 und 8 gelost, Bei 16 Teilnehmern werden die beiden stärksten Spieler auf die Plätze 1 und 16, dritt- und viertstärkste Spieler auf die Plätze 8 und 9, fünft- bis achtstärkste Spieler auf die Plätze 8, 9, 24 und 25 gelost;
bei 32.Teilnehmern werden die beiden stärksten Spieler auf die Plätze 1 und 32, dritt- und viertstärkste Spieler auf die Plätze 16 und 17 gelost;
bei 64 Teilnehmern werden die beiden stärksten Spieler auf die Plätze 1 und 64, dritt- und, viertstärkste Spieler auf die Plätze 32 und 33, fünft- bis achtstärkste Spieler auf die Plätze 16, 17, 48 und 49, neunt- bis 16stärkste Spieler auf die Plätze 8, 9, 24, 25, 40, 41, 56 und 57 gelost.
Dieses Schema der Setzung ist ab Leistungsklasse A sowie bei allen Meisterschaften anzuwenden.
Die-Namen der gesetzten Spieler müssen durch besondere Hinweise (*) im Programm und in. den Turnierlisten kenntlich gemacht werden.
In den Einzelwettbewerben kann das Schiedsgericht bei Ausfall von mindestens zwei der von 1 - 8 Gesetzten eine neue Auslosung vornehmen, um eine deutliche Unausgewogenheit zu beseitigen.
Ersatzspieler werden auf die freigewordenen Plätze eingelöst. H 3. (Satz 2) gilt in einem solchen Fall nicht.
Spieler der letzten Westdeutschen Rangliste bzw. der gültigen Setzungsliste sind auf allen Turnieren innerhalb des Verbandsgebietes des WTTV zu setzen. Dementsprechend sind auf regional beschränkten Turnieren in Kreisen und Bezirken des WTTV Spieler der letzten Kreis- bzw. Bezirksrangliste zu setzen. Die Setzung muß auch unter Beachtung des Punktes H 3. erfolgen.
Die vom DTTB beschriebenen Setzungslisten können dann erweitert werden, wenn bei Westdeutschen Einzelmeisterschaften einer Hauptrunde Qualifikationsrunden im K.-o.-System vorgeschaltet werden.
Die Auslosung ist öffentlich.
Bei Auslosung der Teilnehmer ist darauf zu achten, daß Spieler desselben Vereins, Kreises, Bezirks oder Mitgliedsverbandes so spät wie möglich aufeinandertreffen; dies gilt nicht für die in der betreffenden Setzungsliste der Herren- und Damenklassen aufgeführten Teilnehmer untereinander.
Den Mitgliedsverbänden ist freigestellt, für Einzelmeisterschaften anderweitige Regelungen zu treffen.
Ein Jugendlicher/Schüler kann nur mit Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten einem Verein beitreten oder den Verein wechseln.
Offizielle Veranstaltungen in den Jugend- und Schülerklassen müssen spätestens um 21.00 Uhr beendet sein. Die Mitgliedsverbände können für ihren Bereich frühere Schlußzeiten festlegen. (Vgl. hierzu WO, C 4.22).
Für die Freigabe von Jugendlichen/Schülern zu offiziellen Veranstaltungen (gemäß WO A 3.2) in der Herren- und Damenklasse müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Erlaubnis des/der Erziehungsberechtigten;
Genehmigung durch die zuständige Instanz;
Die Mitgliedsverbände können für ihren Bereich zusätzliche Freigabevoraussetzungen (z. B. ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) festlegen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anders geregelt, behalten Jugendliche/Schüler mit der Freigabe die Startberechtigung für offizielle Veranstaltungen in der Jugend-/Schülerklasse.
Eine Freigabe kann von der zuständigen Instanz widerrufen werden.
Die Anträge auf Freigabe von Jugendlichen/Schülern für Mannschaftsmeisterschafts- und -pokalspiele in einer Herren- oder Damenmannschaft sind unter Einhaltung des vom Mitgliedsverband vorgeschriebenen Instanzenweges an den Verbandsjugendwart zu richten, der alleine berechtigt ist, die Freigabe zu erteilen, zu verweigern oder andere Instanzen mit dieser Entscheidung zu beauftragen.
Wird einem Jugendlichen/Schüler eine Freigabe als Stammspieler in einer Herren- oder Damenmannschaft erteilt, so verliert er für die Zeit der Freigabe das Recht auf Teilnahme an Mannschaftsmeisterschafts- und -pokalspielen der Jugend-/Schüler-Mannschaften seines Vereins.
Die Mitgliedsverbände können die Freigabe von Jugendlichen/Schülern als Ersatzspieler in einer Damen- oder Herrenmannschaft und den Start von Jugend- und Schülermannschaften (deren Spieler keine Freigabe nach Punkt 4. 1 haben) in einer Herren- oder Damenspielklasse in eigener Zuständigkeit regeln.
Abweichend von den Bestimmungen des Punktes 1, 3. dürfen alle Jugendlichen, Mädchen/Jungen und Schülerinnen/Schüler, die in einer Mädchen- bzw. Jungenmannschaft als Stammspieler gemeldet sind, dreimal je Vor- bzw. Rückrunde in einer (einzigen) Damen- bzw. Herren-Mannschaft als Ersatzspieler eingesetzt werden, ohne im Besitz einer Seniorenerklärung zu sein. Ein solches Mitwirken gilt nicht als Einsatz als Ersatzspieler im Sinne des Punktes E 6.1 der Wettspielordnung in der eigenen Jugendspielklasse. Bezüglich der spielstärkemäßigen Einordnung dieser Jugendlichen in die Erwachsenen-Mannschaften gelten folgende Regelungen: Jede(r) auf diese Weise eingesetzte(r) Jugendliche rangiert stets hinter allen in dem betreffenden Spiel mitwirkenden Damen bzw. Herren. Spieler der Jungen-Verbandsliga dürfen nicht in einer niedrigeren Leistungsklasse als der Herren-Bezirksklasse eingesetzt werden, es sei denn, der Einsatz wird in der niedriger spielenden 1. Mannschaft des Vereins vorgenommen. - Spieler(innen) der Jugend-Bezirksliga/-klasse (Mädchen und Jungen) dürfen nicht in einer niedrigeren Leistungsklasse als der 1. Kreisklasse der Damen bzw. Herren eingesetzt werden, es sei denn, der Einsatz wird in der niedriger spielenden 1. Mannschaft des Vereins vorgenommen. - Die Kreise können von sich aus in begründeten Fällen
Jugendliche höheren Spielklassen zuordnen, in denen der Verein am Spielbetrieb teilnimmt. - Das Vorliegen der ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der elterlichen Zustimmung fallen in die Verantwortlichkeit des Vereins.
Die Kreise dürfen gemeinsame Spielgruppen für Damen- und Mädchen-Mannschaften einrichten. Mädchen-Mannschaften dürfen in Spielklassen der Damen auf Bezirksebene aufsteigen und auch dort spielen. Die jeweils bestplazierte mit Damen zusammenspielende Mädchen-Mannschaft behält die Teilnahmeberechtigung an Entscheidungsspielen um die Westdeutsche Mannschaftsmeisterschaft der Mädchen auf allen Ebenen, wobei es zu Vergleichen mit den jeweiligen Meistern von Mädchenklassen kommen kann. Mädchen-Mannschaften können auch den Aufstieg in die unterste Damen-Verbandsklasse wahrnehmen. Die Spielerinnen benötigen dort jedoch die Seniorenerklärung.
Jugendliche, die in einer Damen- oder Herren-Mannschaft als Stammspieler gemeldet werden, benötigen auf allen Ebenen eine Seniorenerklärung.
Ohne Beachtung des Termins in § 17 der Jugendordnung ist der Antrag auf Erteilung einer Seniorenerklärung jederzeit möglich, wenn sonst der Jugendliche keine Spielmöglichkeit hat bzw. hatte.
Die Mitgliedsverbände können die Freigabe von Jugendlichen/Schülern für Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere in der Erwachsenenklasse in eigener Zuständigkeit regeln.
Jugendliche/Schüler können in Auswahlmannschaften der Erwachsenenklasse berufen werden. , ,
Mit der Freigabe nach WO 4 erhalten Jugendliche/Schüler automatisch zugleich die Freigabe für Einzel- und Mannschaftswettbewerbe in der Erwachsenenklasse bei offenen Turnieren und Einladungsturnieren sowie Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere.
Für Jugendliche/Schüler ohne Freigabe nach WO 1 4.1 regeln die Mitgliedsverbände die Freigabe für Einzel- und Mannschaftswettbewerbe in der Erwachsenenklasse bei offenen Turnieren und Einladungsturnieren in eigener Zuständigkeit.
In beiden Fällen richtet sich die Einstufung in die Leistungsklasse (WO C 7.) nach den Richtlinien desjenigen Mitgliedsverbandes, in dessen Bereich das Turnier stattfindet.
Bezirke und Kreise können als Gliederung des Verbandes weitere Freigaben für Einzelturniere erteilen. Die Bezirke können den Spielern der Jungen-Verbandsliga und den Spielerinnen, die in einer Mädchen-Mannschaft in einer Spielklasse der Damen auf Bezirksebene spielen, eine Bezirksfreigabe erteilen, die den Start bei Einzelturnieren der Erwachsenen von der höchsten Bezirksklasse an bei Turnieren erlaubt, die im Bereich des WTTV stattfinden.Jugendliche Spielerinnen aus Damen-Klassen sind bei Turnieren in der ihrer Spielklasse zugeordneten Turnierklasse spielberechtigt, es sei denn, sie werden aufgrund ihrer individuellen Spielstärke höher eingestuft. Die Kreise können bis zu drei weiblichen und männlichen Jugendlichen/Schülern eine Kreisfreigabe erteilen, die den Start bei Einzelturnieren der Erwachsenen von der höchsten Kreisklasse an bei Turnieren erlaubt, die im Bereich des WTTV stattfinden. Diese Jugendlichen/Schüler können an Senioren-Veranstaltungen im entsprechenden Bereich teilnehmen, ohne die Spielberechtigung für Jugendmeisterschaften zu verlieren. Bei Mannschaftsmeisterschaften gelten die Bestimmungen des 5 17 der Jugendordnung. Bezirke und Kreise legen die Freigabe bis zum 30. Juni eines jeden Jahres fest und können die Zahl der Freigaben bis zum Monat Dezember auf die Maximalzahl erhöhen. Eine solche nachträgliche Benennung hat keine Auswirkung auf die Höhe einer Kostenerstattung bei Wechselanträgen, die zum 1. Januar gestellt werden.
Proteste über Vorgänge, die sich unmittelbar auf das Spielgeschehen beziehen, sind sofort nach Bekanntwerden des Protestgrundes bei der dafür zuständigen Stelle einzulegen. Proteste, die sich auf die allgemeinen Spielbedingungen erstrecken, können nur berücksichtigt werden, wenn sie Vor Beginn des Spiels oder des Mannschaftskampfes bei der dafür zuständigen Stelle eingelegt wurden. Proteste bei Mannschaftsspielen sind von den protestierenden Mannschaftsführern auf dem Spielbericht einzutragen und zu unterschreiben. Ohne diese Eintragung werden spätere Proteste nicht berücksichtigt. Die zuständigen Stellen sind jedoch verpflichtet, ihrerseits Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen zu ahnden, auch ohne einen Protest abzuwarten. (Vgl. hierzu WO, Abschnitt E.)
Die spielleitenden Stellen können bei den für die jeweilige Leistungsklasse zuständigen Sportwarten die Genehmigung zur Anordnung einer Verbandsaufsicht für ein Meisterschaftsspiel oder Pokalspiel einholen:
Wird nach a) oder b) von der Staffelführung nach Genehmigung des zuständigen Sportwartes eine Verbandsaufsicht angeordnet, so hat der gastgebende Verein dem mit der Verbandsaufsicht beauftragten Verbandsangehörigen das Hausrecht für die Dauer des Spiels zu übertragen. Fahrtkosten und Spesen laut Finanzordnung des WTTV sind vom antragstellenden Verein nach a) bzw. vom Gastgeber nach b) vor Beginn des Spiels zu erstatten.
Die Verbandsaufsicht ist verpflichtet, die Spielberechtigungen und Mannschaftsmeldeformulare vor Beginn des Spieles zu überprüfen. Ihr stehen neben dem Hausrecht alle Rechte eines Oberschiedsrichters, insbesondere die Genehmigung oder Ablehnung der von den Vereinen vorgesehenen Zählschiedsrichter und bei groben Unsportlichkeiten das Recht des sofortigen Ausschlusses einzelner Spieler, Schiedsrichter, Mannschaftsbegleiter oder Betreuer zu. Notfalls kann die Verbandsaufsicht die Fortführung des Spieles unter Ausschluß der Öffentlichkeit anordnen. Über ihre Tätigkeit und alle getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen hat die Verbandsaufsicht der zuständigen Staffelführung und dem zuständigen Sportwart spätestens drei Tage nach dem Spiel einen ausführlichen schriftlichen Bericht einzureichen.
Die mit Verbandsaufsicht beauftragten Verbandsangehörigen dürfen nicht Mitglieder eines der unmittelbar beteiligten Vereine sein.
Zuwiderhandlungen gegen diese Wettspielordnung sowie unsportliches Verhalten der Spielen Mannschaften und Vereine werden von den zuständigen Organen der Verbände, bei Veranstaltungen des DTTB von dessen Organen geahndet. Die Entscheidungen sind für alle angeschlossenen Vereine und Verbände bindend.
Folgende "automatische Strafen" müssen von den spielleitenden Stellen als Mindeststrafen, gestaffelt nach der Klassenzugehörigkeit, bei entsprechenden Verstößen in Meisterschafts- und Pokalspielen ausgesprochen werden:
Kreis-/Bezirks- Ebene |
Verbands- ebene |
||
a) | Spielen ohne Spielberechtigung oder ohne Einsatzberechtigung (außer Punktabzug) pro Spieler | DM 20,- | DM 20,- |
b) | Unvollständiges Antreten einer Mannschaft pro fehlendem Spieler (außer bei untersten Mannschaften) | DM 20,- | DM 20,- |
c) | Nichtantreten einer Mannschaft, wenn Spielverlust die Folge war | DM 70,- | DM 100,- |
d) | Nichtantreten nach c) im Wiederholungsfall | DM 120,- | DM 200,- |
e) | Spielabbruch | DM 100,- | DM 200,- |
f) | Spielen gegen gesperrte Vereine | DM 30,- | DM 30,- |
g) | Zurückziehen einer Mannschaft während der laufenden Meisterschaftsspiele oder nach dem von den zuständigen Instanzen gesetzten Meldetermin (frühestens nach dem 1. Juni eines jeden Jahres) | DM 80,- | DM 100,- |
h) | Fehlen des oder Verwendung eines nichtamtlichen Spielberichtsformulares | DM 20,- | DM 20,- |
i) | Verspätetes Einsenden des Spielberichtes | DM 20,- | DM 20,- |
j) | Fehlende oder zu spät erfolgte tel. Ergebnisdurchsage | DM 20,- | DM 20,- |
k) | Spielen einer Mannschaft in nicht einheitlichen Trikots | DM 20,- | DM 20,- |
l) | Durchführung von Meisterschafts- oder Pokalspielen ohne Verwendung einer Spielfeldabgrenzung bzw. von Zählgeräten Bezirk | DM 20,- | DM 20,- |
m) | Durchführung von nicht genehmigten Turnieren | DM 30,- | DM 50,- |
n) | Nichteinhaltung von Terminen | DM 20,- | DM 20,- |
o) | Vorsätzliche Falscheintragung auf dem Spielbericht | DM 100,- | DM 200,- |
p) | Spiellokal 30 Minuten vor der festgesetzten Anschlagzeit nicht in spielbereitem Zustand | DM 20,- | DM 20,- |
q) | Spiellokal zur festgesetzten Anschlagzeit nicht in spielbereitem Zustand | DM 40,- | DM 100,- |
Die Bezirke und Kreise können für ihr Zuständigkeitsgebiet im Jugendbereich niedrigere Mindeststrafen festsetzen.
Die automatischen Strafen schließen andere Strafen, die bei einem solchen Vergehen u. U. anzuwenden sind (z. B. Punktabzug, Spielsperre, Platzsperre usw.), keinesfalls aus. Bei ähnlich gelagerten, nicht im Katalog genannten Vergehen sind entsprechende Strafen zu verhängen. Hält eine spielleitende Stelle eine automatische, im Katalog verzeichnete Mindeststrafe nicht für ausreichend, muß sie den Fall an den zuständigen Spruchausschuß abgeben.
Die Bekanntgabe der verhängten Ordnungsstrafen erfolgt unter Setzung einer Frist und Angabe des Zahlungsortes formlos, entweder durch einfachen Brief oder durch periodisch erscheinende Staffelrundschreiben der spielleitenden Stellen oder durch Veröffentlichung in den"Amtlichen Mitteilungen des WTTV". Bei wiederholten Vergehen innerhalb der gleichen Spielzeit können die Strafen erhöht oder verdoppelt werden. Werden die Ordnungsstrafen nicht innerhalb der in der Entscheidung gesetzten Frist gezahlt, so müssen sie nach Setzung einer angemessenen Frist gleichfalls erhöht werden. Außerdem kann der Verein gemäß § 8 der Finanzordnung WTTV in Verbindung mit der Rechts- und Verfahrensordnung bestraft werden.
Der Verein, der nicht die nach WO 19. erforderliche Zahl von Schiedsrichtern mit der dort geforderten Qualifikation zu Beginn einer Spielzeit meldet, wird für jeden fehlenden Schiedsrichter mit einer Ordnungsgebühr von DM 200,- belegt
Als Übergangsregelung wird für die, Spielzeit 1997/98 die Ordnungsgebühr auf DM 100,- festgesetzt.
Um eine einheitliche Handhabung und Auslegung der Wettspielordnung zu erreichen, wird folgendes bestimmt:
Die in dieser Wettspielordnung gegebenen Bestimmungen und Grundsätze binden alle im DTTB zusammengefaßten Verbände mit der Maßgabe, daß sie eine Änderung nicht vornehmen können. Damit ist auch hinsichtlich der durch die Wettspielordnung geregelten Punkte eine Verschärfung durch die Mitglieds- und Regionalverbände ausgeschlossen. Den Mitglieds- und Regionalverbänden steht es jedoch frei, zu den geregelten Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und in allem nicht geregelten Fragen eigene Anordnungen zu treffen. Steht eine Anordnung eines Verbandes zu den Bestimmungen der Wettspielordnung im Widerspruch, so wird sie durch Bestimmungen der Wettspielordnung des DTTB aufgehoben.
Lediglich im Mannschaftsspielbetrieb haben die Mitgliedsverbände die Möglichkeit, für ihre jeweils unterste Spielklasse von der WO des D17B abweichende Bestimmungen zu erlassen.
Dem Sportausschuß des DTTB obliegt es laut Satzung in alleiniger Funktion, die Einhaltung der Bestimmungen der Wettspielordnung sicherzustellen. Auf Antrag der Regional- und Mitgliedsverbände hat er sich gutachterlich zu äußern. Die vom Sportausschuß erstellten Gutachten sind bindend, werden im DTS veröffentlicht und im Generalsekretariat gesammelt.
Diese Fassung der Wettspielordnung ist - bis auf die gekennzeichneten Ausnahmen - am 22. Juni 1997 in Kraft getreten.
Die zusätzlichen Anordnungen des WTTV zur WO des DTTB treten ab 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig sind alle Bestimmungen der früheren zusätzlichen Anordnungen aufgehoben.
Nachfolgend werden die Punkte der Wettspielordnung genannt, die sich gegenüber der vorherigen Veröffentlichung geändert haben bzw. ergänzt wurden:
B,
6.3 (Tabelle A) und 6.4.1 bis 6.4.7:
Änderung der Kostenerstattungsbeträge und deren Berechnung
für Jugendliche ohne Seniorenerklärung.
E,
5.5:
Umstufung eines überzähligen Spielers in die obere bzw.
untere Mannschaft nur einmal pro Vor- bzw. Rückrunde statthaft.
Begrenzte Möglichkeit von Spielern ohne Meisterschaftsspiel-
ergebnisse, zur Aufrechterhaltung der Sollstärke einer Mannschaft
beizutragen.
F,
2.3.1 und 2.4:
Vergrößerung der statthaften Werbeflächen.
F,
2.11.1:
Abschaffung der bisherigen Genehmigungspflicht für Werbung
auf der Spielkleidung im Bereich des WTTV.
F,
3.4, 3.8 und 3.9:
Änderung der Vorschriften für die Einschränkung
von Werbung auf Materialien und Hallenboden.
H,
3:
Änderung der Auslosungsregularien für Einzelmeisterschaften.
I,
4.(4. Absatz):
Ergänzende Definition der Startberechtigung von Jugendlichen
bei Turnieren.
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last modified: 18.05.00